Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen

Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen
Unschuldsvermutung bei öffentlichen Äußerungen (Symbolbild)

Ein spektakuläres Strafverfahren beherrscht die Nachrichten. Polizei und Staatsanwaltschaft informieren über den Ermittlungsstand. Minister, Regierungschefs oder andere Politiker äußern sich vor Kameras und in sozialen Netzwerken.

Doch wo verläuft die Grenze? Ein Beschuldigter darf öffentlich als Tatverdächtiger bezeichnet werden, wenn tatsächlich ein entsprechender Verdacht besteht. Als Täter darf ihn der Staat dagegen grundsätzlich erst behandeln, wenn seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Das folgt aus der Unschuldsvermutung.

Die Unschuldsvermutung gilt auch außerhalb des Gerichtssaals

Art. 6 Abs. 2 EMRK bestimmt: Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte gilt bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig. In Deutschland ist die Unschuldsvermutung zudem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft nochmals ausdrücklich hervorgehoben, BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25). Die Bindung betrifft nicht nur Richter. Auch Polizei, Staatsanwaltschaft, Minister und Regierungschefs müssen sie beachten.

Verdacht darf benannt werden – Schuld nicht vorweggenommen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet sehr genau zwischen zwei Aussagen:

„Gegen die Person besteht der Verdacht, die Tat begangen zu haben.“

und:

„Diese Person hat die Tat begangen.“

Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann die zweite Formulierung problematisch sein. Entscheidend sind dabei Wortwahl, Zusammenhang und die Stellung desjenigen, der sich äußert. Gerade Aussagen hochrangiger Regierungsmitglieder besitzen besonderes Gewicht.

EGMR: Minister und Regierungschef müssen besonders vorsichtig sein

Ein anschauliches Beispiel liefert der EGMR, Urteil vom 7. September 2023 (17053/20 – Bavčar gegen Slowenien). Ein Justizminister und der Ministerpräsident hatten sich öffentlich zu einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren geäußert. Der EGMR sah in der Gesamtwirkung ihrer Äußerungen eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Besonders problematisch war, dass die Erklärungen geeignet waren, in der Öffentlichkeit den Eindruck bereits feststehender Schuld zu erzeugen und zugleich Druck auf die noch bevorstehende gerichtliche Entscheidung auszuüben.

EGMR 2026: Auch Mitteilungen aus dem Büro des Regierungschefs können problematisch sein

Noch aktueller ist EGMR, Urteil vom 23. Juni 2026 (25916/18 und 37429/18 – Marinakis gegen Griechenland). Gegen einen bekannten Unternehmer liefen Ermittlungen wegen Drogenhandels. Der EGMR beschäftigte sich mit inoffiziellen Mitteilungen aus dem Pressebüro des Ministerpräsidenten sowie Äußerungen des Justiz- und Verteidigungsministers. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK fest. Damit bestätigt die jüngste Rechtsprechung: Die Regierung darf ein laufendes Strafverfahren politisch weder vorentscheiden noch einen Beschuldigten öffentlich wie einen bereits überführten Täter behandeln.

Was darf die Staatsanwaltschaft der Presse mitteilen?

Auch Staatsanwaltschaften dürfen über bedeutende Ermittlungsverfahren informieren. Dabei müssen sie aber besonders zurückhaltend formulieren. Der VGH München, Beschluss vom 21. März 2024 (7 CE 24.218) hielt eine Pressemitteilung für zulässig, weil sie konsequent von einem „Beschuldigten“, einem „Verdacht“ und laufenden Ermittlungen sprach und ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hinwies. Die Mitteilung stellte den Tatnachweis gerade nicht als bereits erbracht dar.

Ähnlich entschied das VG München, Beschluss vom 13. Februar 2026 (M 10 E 26.711). Auch dort war entscheidend, dass die staatsanwaltschaftliche Presseinformation klar zwischen Verdachtslage und erwiesener Schuld unterschied.

Ein Satz zur Unschuldsvermutung reicht nicht immer

Allerdings kann eine Behörde nicht zunächst einen Beschuldigten faktisch als Täter präsentieren und am Ende lediglich hinzufügen: „Es gilt die Unschuldsvermutung.“

Entscheidend bleibt der Gesamteindruck.

Wer beispielsweise von einem „Mörder“, „Betrüger“ oder „Täter“ spricht, obwohl nur ein Ermittlungsverfahren läuft, kann die Unschuldsvermutung verletzen. Gleiches gilt für Äußerungen, die zwar formal vorsichtig formuliert sind, in ihrer Gesamtwirkung aber bereits Schuld feststellen.

Öffentlichkeit braucht Informationen – aber keine Vorverurteilung

Staatliche Stellen dürfen und müssen über bedeutsame Strafverfahren informieren. Gerade bei schweren Straftaten besteht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Grenze ist erreicht, wenn Information zur staatlichen Vorverurteilung wird.

Der Grundsatz lässt sich einfach zusammenfassen:

Politiker dürfen über Strafverfahren sprechen. Sie dürfen aber nicht an die Stelle des Strafgerichts treten. Über Schuld entscheidet nicht die Regierung, nicht die Staatsanwaltschaft und nicht die öffentliche Meinung – sondern das zuständige Gericht nach einer rechtsstaatlichen Hauptverhandlung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.