Haftbefehlsaufhebung mangels Tatverdacht

Haftbefehl aufheben
Haftbefehl aufheben

Ein Haftbefehl ist kein Dauerzustand. Was bei seiner Anordnung richtig gewesen sein mag, kann wenige Wochen oder Monate später anders aussehen. Zeugen sagen anders aus als erwartet. Ein Gutachten entlastet den Beschuldigten. Der angenommene Haftgrund besteht nicht mehr. Oder das Strafverfahren dauert so lange, dass weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig wird.

Dann stellt sich die entscheidende Frage: Wann muss das Gericht den Haftbefehl aufheben?

§ 120 StPO: Haftbefehl muss aufgehoben werden

Die zentrale Vorschrift ist § 120 Abs. 1 StPO. Danach ist der Haftbefehl aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder ihre Fortdauer außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe steht. Das Gericht hat dann kein Ermessen.

Praktisch kommen vor allem vier Gründe in Betracht:

  • Der dringende Tatverdacht besteht nicht mehr.
  • Ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ist weggefallen.
  • Mildere Mittel reichen aus.
  • Die weitere Haft ist wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig.

Wenn der dringende Tatverdacht zusammenbricht

Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO voraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft oder Teilnahme besteht. Ein bloßer Anfangsverdacht genügt gerade nicht. Die Verdachtslage muss während des gesamten Verfahrens aktuell bleiben. Entlastet beispielsweise eine Zeugenaussage den Beschuldigten, scheitert eine Identifizierung oder verliert ein wesentliches Indiz seine Beweiskraft, muss neu geprüft werden, ob der dringende Tatverdacht noch besteht.

Die Haft darf nicht deshalb fortgesetzt werden, weil sie einmal angeordnet wurde.

Fluchtgefahr muss konkret festgestellt werden

Auch ein starker Tatverdacht allein rechtfertigt grundsätzlich keine Untersuchungshaft. Hinzukommen muss ein Haftgrund. Besonders häufig wird Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen. Der BGH hat im Beschluss vom 15. Mai 2025 (AK 29/25) präzisiert: Es muss bei Gesamtwürdigung der konkreten Umstände wahrscheinlicher sein, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung hält. Für die Annahme der Fluchtgefahr gilt dabei derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie für den dringenden Tatverdacht. Eine hohe Straferwartung ist dabei wichtig, genügt aber nicht isoliert. Familiäre Bindungen, Arbeitsplatz, Wohnung, Vermögen, Auslandsbeziehungen und bisheriges Verhalten müssen einbezogen werden.

Wie einzelfallbezogen diese Prüfung bleibt, zeigt BGH, Beschluss vom 4. August 2026 (AK 31/26). Dort sah der BGH trotz früheren freiwilligen Strafantritts weiterhin Fluchtgefahr, weil unter anderem erhebliche Straferwartung, Auslandsbeziehungen und verfügbare Vermögenswerte hinzukamen.

Zu lange Untersuchungshaft kann den Haftbefehl zu Fall bringen

Mit zunehmender Haftdauer gewinnt das Freiheitsgrundrecht immer stärkeres Gewicht. Nach sechs Monaten gelten zusätzlich die strengen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO. Ohne besondere Schwierigkeit, außergewöhnlichen Umfang oder einen anderen wichtigen Grund darf Untersuchungshaft grundsätzlich nicht einfach fortgesetzt werden.

Von besonderer Bedeutung ist BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 (2 BvR 24/25 und 2 BvR 69/25). Das Bundesverfassungsgericht beanstandete eine lang andauernde Untersuchungshaft wegen unzureichender Verhandlungsdichte. Bei umfangreichen Haftsachen verlangt es grundsätzlich eine vorausschauende Terminierung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche. Kurze Termine und längere vermeidbare Unterbrechungen können nicht genügen. Auch Terminschwierigkeiten der Verteidigung rechtfertigen Verzögerungen nicht ohne Weiteres.

Besonders wichtig: Selbst die Schwere des Tatvorwurfs kann erhebliche, staatlich verursachte Verzögerungen nicht unbegrenzt ausgleichen.

Aufhebung oder Außervollzugsetzung?

Beides ist zu unterscheiden.

Bei der Haftbefehlsaufhebung nach § 120 StPO entfällt der Haftbefehl.

Bei der Außervollzugsetzung nach § 116 StPO bleibt er dagegen bestehen. Der Beschuldigte wird lediglich unter Auflagen freigelassen – etwa Meldepflicht, Wohnsitzauflage, Passabgabe oder Sicherheitsleistung.

Bestehen dringender Tatverdacht und Haftgrund weiterhin, reichen aber mildere Maßnahmen aus, kommt deshalb eher Haftverschonung als Aufhebung in Betracht.

Wie erreicht die Verteidigung eine Haftbefehlsaufhebung?

Der Beschuldigte kann nach § 117 StPO jederzeit Haftprüfung beantragen. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Haftbefehl noch gerechtfertigt ist oder außer Vollzug gesetzt werden kann. Daneben kommt grundsätzlich die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht.  Entscheidend ist eine aktuelle Analyse der Akte. Die Verteidigung sollte nicht nur die ursprüngliche Begründung angreifen, sondern fragen:

Was ist vom Tatverdacht und vom Haftgrund heute noch übrig?

Denn Untersuchungshaft darf niemals allein deshalb fortdauern, weil der Beschuldigte bereits im Gefängnis sitzt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.