Verbreitung von Kinderpornographie – was bedeutet „Verbreiten“?

Verbreitung von Kinderpornographie Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornographie wiegt erheblich schwerer als ein bloßer Dateifund. Häufig beginnen die Ermittlungen mit einer Hausdurchsuchung. Anschließend beschlagnahmt die Polizei Mobiltelefone, Computer, Festplatten und Cloud-Daten. Außerdem wertet sie Messenger-Nachrichten, Gruppen-Chats, Benutzerkonten sowie Upload- und Downloadprotokolle aus. Allerdings bedeutet nicht jede Übermittlung einer Datei rechtlich automatisch „Verbreiten“. § 184b StGB unterscheidet vielmehr zwischen mehreren Handlungen. Dazu gehören insbesondere das Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen, das Verschaffen des Besitzes an eine andere Person sowie das Herstellen, Beziehen, Liefern oder Vorrätighalten zu bestimmten Zwecken. Deshalb muss die Verteidigung zunächst klären, welche konkrete Handlung die Staatsanwaltschaft behauptet. Zugleich muss sie prüfen, ob sich diese Handlung technisch nachweisen lässt und ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte.

Rechtsgrundlage: § 184b StGB

§184b StGB schützt Kinder vor sexueller Ausbeutung und vor der dauerhaften Weitergabe entsprechender Darstellungen. Als Kind gilt eine Person unter 14 Jahren. Kinderpornographische Inhalte können insbesondere Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern sein. Außerdem erfasst das Gesetz bestimmte Darstellungen unbekleideter oder teilweise unbekleideter Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie sexuell aufreizende Darstellungen der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Das Gesetz spricht heute von „Inhalten“. Der ältere Begriff „kinderpornographische Schriften“ findet sich jedoch weiterhin in früheren Urteilen, auf älteren Internetseiten und in Akten. Zu den Inhalten gehören nicht nur Papierbilder, sondern ebenso Videos, digitale Bilddateien, Datenträger und Übertragungen mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Für das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Seit dem 28. Juni 2024 liegt die Mindeststrafe wieder unter einem Jahr. Deshalb handelt es sich im Grundtatbestand erneut um ein Vergehen. Gewerbs- oder bandenmäßige Fälle können jedoch weiterhin einen erheblich höheren Strafrahmen auslösen.

Was versteht man unter „Verbreiten“?

Verbreiten bedeutet, dass ein Inhalt einem größeren Personenkreis zugeführt wird, den der Absender nicht mehr zuverlässig kontrollieren kann. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Zahl der unmittelbar angeschriebenen Personen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Täter den Inhalt in einen Verteilungsprozess gibt, dessen weitere Entwicklung er nicht mehr beherrscht.

Typische Beispiele können sein:

  • das Versenden an zahlreiche Empfänger,
  • die Weitergabe in einer größeren Chatgruppe,
  • das Einstellen in eine Tauschgruppe,
  • das Verteilen über mehrere Benutzerkonten oder
  • die Weitergabe an eine Person, die den Inhalt anschließend an einen größeren Personenkreis verteilen soll.

Die Rechtsprechung verwendet dafür auch den Begriff der Kettenverbreitung. Danach kann bereits die Weitergabe an eine einzelne Person als Verbreiten eingeordnet werden, wenn der Absender damit rechnet und zumindest billigt, dass der Empfänger den Inhalt an einen größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis weitergibt. Nach dem hergebrachten strafrechtlichen Verständnis bildet gerade der Verlust der Kontrolle über den weiteren Empfängerkreis das entscheidende Abgrenzungsmerkmal. Dagegen erfüllt die Übersendung an eine einzige, genau bestimmte Person nicht in jedem Fall den Begriff des Verbreitens. Straflos ist sie deshalb jedoch keineswegs automatisch.

Übersendung an eine Person: Drittbesitzverschaffung

§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst auch den Versuch, einer anderen Person den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt zu verschaffen, sofern dieser ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Wer eine Datei an einen einzelnen Messenger-Kontakt sendet, kann daher den Tatbestand der Drittbesitzverschaffung erfüllen, obwohl kein Verbreiten an einen größeren Personenkreis vorliegt. Entscheidend ist, ob der Empfänger eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Datei erhält. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn er die Datei speichern, herunterladen, weiterleiten oder unabhängig vom Absender erneut aufrufen kann. Die genaue Abgrenzung wirkt sich auf den Schuldspruch, die Zahl der Taten und die Strafzumessung aus. Deshalb darf ein Gericht nicht pauschal jede versandte Datei als „Verbreitung“ bezeichnen.

Unterschied zwischen Verbreiten und öffentlichem Zugänglichmachen

Neben dem Verbreiten stellt § 184b StGB auch das öffentliche Zugänglichmachen unter Strafe. Ein Inhalt wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn ein individuell nicht begrenzter oder nicht durch persönliche Beziehungen verbundener Personenkreis darauf zugreifen kann. Typische Fälle können ein öffentlich erreichbarer Internetauftritt, ein frei zugänglicher Kanal oder ein offener Downloadlink sein. Beim öffentlichen Zugänglichmachen steht deshalb die Zugriffsmöglichkeit im Mittelpunkt. Beim Verbreiten geht es dagegen stärker um die tatsächliche Weitergabe und den Übergang in einen nicht mehr kontrollierbaren Empfängerkreis. Die Übergänge können fließend sein. Stellt jemand eine Datei beispielsweise in eine offen zugängliche Gruppe ein, können sowohl das öffentliche Zugänglichmachen als auch eine Verbreitung zu prüfen sein. Welche rechtliche Einordnung zutrifft, hängt von den technischen Einstellungen und vom tatsächlichen Ablauf ab.

Ist das Weiterleiten über WhatsApp, Telegram oder einen anderen Chat bereits Verbreiten?

Das kann der Fall sein. Wer einen kinderpornographischen Inhalt in einen größeren Gruppenchat einstellt oder gleichzeitig an zahlreiche Personen weiterleitet, kann den Inhalt im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB verbreiten. Entscheidend ist, ob die Datei einen größeren Personenkreis erreicht, den der Absender nicht mehr kontrollieren kann. Eine feste Mindestzahl von Empfängern besteht nicht. Auch die Weiterleitung an nur eine Person kann als Kettenverbreitung gelten, wenn diese Person die Datei nach der Vorstellung des Absenders an weitere, nicht mehr überschaubare Empfänger weitergeben soll. Wird die Datei dagegen ausschließlich an einen einzelnen, konkret bestimmten Kontakt geschickt, liegt häufig kein Verbreiten im engeren Sinn vor. Allerdings kann sich der Absender dann wegen des Unternehmens strafbar machen, einer anderen Person den Besitz an dem Inhalt zu verschaffen. Das Weiterleiten in einem Einzelchat ist deshalb regelmäßig ebenfalls strafrechtlich relevant.

Verbreitung über soziale Netzwerke und Cloud-Dienste

Auch soziale Netzwerke und Cloud-Speicher können Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sein. Dabei reicht der bloße Umstand, dass sich eine Datei in einer Cloud befand, noch nicht für den Nachweis einer Verbreitung aus.

Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr klären:

  • War der Ordner nur für den Beschuldigten sichtbar?
  • Bestand ein Freigabelink?
  • An wen wurde der Link versandt?
  • Benötigten Nutzer ein Passwort?
  • Rief tatsächlich jemand die Datei ab?
  • War die Freigabe zeitlich begrenzt?
  • Erfolgte die Synchronisation automatisch?
  • Welcher Nutzer nahm die Freigabe vor?

Ein ausschließlich privater Cloud-Ordner begründet regelmäßig keine Verbreitung. Ein frei abrufbarer Link kann dagegen als öffentliches Zugänglichmachen in Betracht kommen. Bei einer begrenzten Freigabe an einzelne Personen muss die rechtliche Bewertung wiederum zwischen Besitzverschaffung und Verbreiten unterscheiden.

Filesharing und automatische Freigaben

Besondere Probleme entstehen bei Tauschbörsen und Filesharing-Programmen. Manche Programme geben heruntergeladene Dateien automatisch für andere Nutzer frei. Dennoch darf die Staatsanwaltschaft nicht allein aus der Installation eines Programms auf vorsätzliches Verbreiten schließen. Vielmehr muss sie nachweisen, dass der Beschuldigte:

  • die betreffende Datei kannte,
  • von ihrer Freigabe wusste,
  • die technischen Einstellungen verstand oder jedenfalls billigend hinnahm,
  • den Inhalt einem relevanten Nutzerkreis zugänglich machte und
  • die tatsächliche Verfügung über das Benutzerkonto oder Gerät hatte.

Gerade bei mehreren Nutzern eines Computers, automatischen Speicherprozessen oder voreingestellten Freigabeordnern können alternative Erklärungen bestehen. Deshalb benötigt die Verteidigung häufig eine eigenständige technische Analyse.

Welche Bedeutung hat der Vorsatz?

Eine Verurteilung setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss daher zumindest für möglich halten und billigen, dass die Datei einen kinderpornographischen Inhalt enthält und dass er sie verbreitet oder öffentlich zugänglich macht.

Nicht ausreichend ist beispielsweise allein:

  • die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss,
  • das Eigentum am beschlagnahmten Computer,
  • ein automatisch synchronisierter Ordner,
  • die bloße Mitgliedschaft in einer Chatgruppe oder
  • der Fund von Zugangsdaten in der Wohnung.

Die Staatsanwaltschaft muss die Handlung einer konkreten Person zuordnen. Außerdem muss sie nachweisen, dass diese Person den wesentlichen Inhalt der Datei kannte. Dabei spielen Dateinamen, Vorschaubilder, Chatnachrichten, Suchbegriffe, Uploadzeiten, Gerätekennungen und Anmeldedaten eine Rolle. Allerdings können solche Indizien auch missverstanden werden. Ein registrierter Anschlussinhaber muss beispielsweise nicht zugleich der Nutzer eines bestimmten Accounts sein.

Mehrere Dateien – eine oder mehrere Taten?

Die Zahl der Dateien entspricht nicht automatisch der Zahl der Straftaten. Versendet jemand mehrere Dateien in einem einheitlichen Vorgang an denselben Empfängerkreis, kann eine einheitliche Tat vorliegen. Dagegen können getrennte Übertragungen zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere Taten bilden. Diese Abgrenzung beeinflusst die Zahl der Einzelstrafen und die Gesamtstrafe erheblich. Deshalb muss das Gericht Übertragungszeitpunkte, Empfänger, Chats und technische Vorgänge genau zuordnen. Eine bloße Addition aller aufgefundenen Dateien reicht nicht aus.

Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zu Geräten, Benutzerkonten, Gruppen oder möglichen Empfängern. Erklären Sie insbesondere nicht spontan, wer ein Mobiltelefon verwendet oder weshalb eine Datei versandt wurde. Solche Erklärungen wirken häufig entlastend gemeint, können jedoch erst die notwendige Zuordnung zu einem Account oder Gerät ermöglichen. Löschen, verändern oder versenden Sie außerdem keine Daten. Öffnen Sie die betroffenen Dateien nicht erneut und versuchen Sie nicht, den Inhalt selbst zu überprüfen. Berufen Sie sich vielmehr auf Ihr Schweigerecht und lassen Sie zunächst die Ermittlungsakte auswerten.

FAQ – Häufige Fragen zur Verbreitung von Kinderpornographie

Ist jede Weiterleitung eine Verbreitung?

Nein. Eine Weiterleitung an eine einzelne bestimmte Person ist nicht zwingend Verbreiten im engeren Sinn. Sie kann jedoch als Verschaffung des Besitzes an einen Dritten strafbar sein.

Muss der Empfänger die Datei tatsächlich öffnen?

Nicht in jeder Tatvariante. Entscheidend kann bereits sein, dass der Empfänger über die Datei verfügen oder die Öffentlichkeit darauf zugreifen kann. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft den konkreten Übertragungsvorgang nachweisen.

Ist das Posten in einer geschlossenen Gruppe strafbar?

Ja, das kann der Fall sein. Ob rechtlich Verbreiten, öffentliches Zugänglichmachen oder Drittbesitzverschaffung vorliegt, hängt jedoch von Größe, Zusammensetzung und Zugangsbedingungen der Gruppe ab.

Ist ein öffentlich geteilter Cloudlink eine Verbreitung?

Ein frei zugänglicher Link kann zumindest ein öffentliches Zugänglichmachen begründen. Ob zusätzlich ein Verbreiten vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Übertragungs- und Verteilungsvorgang.

Was gilt, wenn die Datei automatisch versandt wurde?

Dann muss die Verteidigung prüfen, ob der Beschuldigte den automatischen Vorgang kannte und billigte. Ein rein technischer Prozess ohne Wissen des Nutzers begründet nicht ohne Weiteres vorsätzliches Handeln.

Kann auch das Teilen eines künstlich erzeugten Bildes strafbar sein?

Die Verbreitungsvorschrift ist nicht auf Darstellungen eines nachweislich realen Missbrauchsgeschehens beschränkt. Deshalb können auch wirklichkeitsnahe oder künstlich erzeugte Darstellungen unter § 184b StGB fallen, sofern sie die gesetzlichen Merkmale eines kinderpornographischen Inhalts erfüllen.

Was gilt, wenn Eltern oder Lehrer eine Datei zur Warnung weiterleiten?

Auch ein gut gemeinter Zweck macht die Weiterleitung nicht automatisch straflos. Deshalb sollte belastendes Material weder an andere Eltern noch an Kollegen oder Freunde versandt werden. Stattdessen sollte der Vorfall ohne weitere Vervielfältigung der Polizei oder einer zuständigen Meldestelle angezeigt werden.

Kann eine Verfahrenseinstellung erreicht werden?

Seit der Herabsetzung der Mindeststrafe im Jahr 2024 handelt es sich beim Grundtatbestand wieder um ein Vergehen. Deshalb bestehen verfahrensrechtlich erneut größere Spielräume. Ob eine Einstellung möglich ist, hängt jedoch von Tatvorwurf, Inhalt, Zahl der Dateien, Empfängerkreis, Vorstrafen und Beweislage ab.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Ich beantrage zunächst vollständige Akteneinsicht und prüfe den Durchsuchungsbeschluss, die Beschlagnahme der Geräte sowie die technischen Auswerteberichte.

Anschließend untersuche ich insbesondere:

  • ob tatsächlich ein kinderpornographischer Inhalt vorliegt,
  • ob der Beschuldigte die Datei kannte,
  • wer den Account und das Gerät nutzte,
  • ob eine Übertragung technisch nachweisbar ist,
  • wer die Empfänger waren,
  • ob Verbreiten oder nur eine andere Tatvariante in Betracht kommt,
  • ob automatische Freigaben oder Synchronisationen vorlagen,
  • ob die Zahl der angenommenen Einzeltaten stimmt und
  • ob erhobene Daten verwertbar sind.

Falls die Ermittlungsakte technische Fragen offenlässt, arbeite ich mit spezialisierten Analysten und IT-Sachverständigen zusammen. Dabei reicht es nicht, lediglich den polizeilichen Auswertebericht zu lesen. Vielmehr müssen Zeitstempel, Gerätedaten, Accountzuordnungen und Serverinformationen miteinander verglichen werden. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich Ihr Mandat persönlich. Haben Sie eine Vorladung, eine Anklageschrift oder einen Durchsuchungsbeschluss wegen Verbreitung von Kinderpornographie erhalten, sollten Sie keine Aussage abgeben. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich technische Fehlzuordnungen erkennen, Tatvorwürfe rechtlich abgrenzen und Möglichkeiten einer diskreten Verfahrensbeendigung prüfen.