Kinderpornographie: Aktuelle Rechtsprechung zu § 184b StGB

Der Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder Verbreitens kinderpornographischer Inhalte führt häufig zu einer Hausdurchsuchung, zur Beschlagnahme sämtlicher Datenträger und zu erheblichen persönlichen Folgen. Dennoch beweist eine aufgefundene Datei noch nicht automatisch eine Straftat. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 184b StGB nachweisen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt außerdem, dass Gerichte den Inhalt der Dateien, den Besitzwillen, einzelne Tathandlungen und die Strafzumessung genau prüfen müssen.
Aktuelle Rechtslage bei Kinderpornographie
§ 184b StGB unterscheidet zwischen dem Verbreiten, Zugänglichmachen und weiteren besonders gefährlichen Handlungen einerseits sowie dem Abrufen, Sichverschaffen und Besitz andererseits. Seit dem 28. Juni 2024 beträgt die Mindeststrafe beim Besitz, Abruf oder Sichverschaffen wieder drei Monate, während für das Verbreiten und Zugänglichmachen grundsätzlich mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe drohen.
Deshalb gelten diese Tatbestände wieder als Vergehen. Zugleich eröffnet die Reform den Gerichten mehr Spielraum, damit sie geringe Dateimengen, atypische Sachverhalte und die persönlichen Umstände des Beschuldigten angemessen berücksichtigen können.
Bundesverfassungsgericht zur früheren Mindeststrafe
Besonders wichtig ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2025 – 2 BvR 618/24. Das Verfahren betraf die zwischen Juli 2021 und Juni 2024 geltende Fassung, die für den Besitz zwingend mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vorsah. Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt diese starre Mindeststrafe für verfassungswidrig, legte die Frage jedoch nicht dem Bundesverfassungsgericht vor.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete dieses Vorgehen, weil ein Gericht eine Norm nicht aus eigener Macht verwerfen darf. Vielmehr muss es die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und die Entscheidung davon abhängt. Allerdings erklärte das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung nicht selbst für nichtig. Für Altfälle muss die Verteidigung deshalb genau prüfen, welche Gesetzesfassung gilt und ob das mildere Recht anzuwenden ist.
Urteil muss die Inhalte konkret beschreiben
Das BayObLG hob mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 203 StRR 589/24 – ein Urteil auf, weil die Feststellungen zu den angeblich kinderpornographischen Dateien nicht ausreichten. Ein Gericht darf nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen. Stattdessen muss es die wesentlichen Inhalte der Abbildungen beschreiben und erläutern, weshalb sie § 184b StGB erfüllen.
Zwar muss das Urteil bei einer großen Datenmenge nicht jede einzelne Datei ausführlich darstellen. Jedoch muss es zumindest eine exemplarische Auswahl konkret beschreiben und sie den einzelnen Tatvorwürfen zuordnen. Auch ein Geständnis ersetzt diese gerichtlichen Feststellungen nicht. Deshalb kann eine Revision Erfolg haben, wenn die Urteilsgründe nur pauschal von „kinderpornographischen Inhalten“ sprechen.
Anfordern von Bildern ist nicht immer Sichverschaffen
Mit Beschluss vom 6. Februar 2025 – 202 StRR 5/25 – grenzte das BayObLG das Sichverschaffen von einer bloßen Vorbereitungshandlung ab. Der Angeklagte hatte ein zwölfjähriges Mädchen im Chat zur Übersendung intimer Bilder aufgefordert. Das Kind fertigte jedoch keine entsprechenden Aufnahmen an und übersandte auch nichts.
Nach Auffassung des Gerichts lagen zwischen der Aufforderung und dem angestrebten Besitz noch wesentliche, vom freien Willen des Kindes abhängige Zwischenschritte. Deshalb trug der festgestellte Sachverhalt keine Verurteilung wegen Sichverschaffens nach § 184b Abs. 3 StGB. Allerdings kam eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGB in Betracht. Die Entscheidung zeigt, dass die genaue rechtliche Einordnung jedes Chats entscheidend ist.
Mehrere Dateien bedeuten nicht automatisch mehrere Besitztaten
Der Bundesgerichtshof präzisierte 2025 und 2026 erneut die Konkurrenzregeln. Wer gleichzeitig mehrere verbotene Dateien besitzt, begeht grundsätzlich nur ein einheitliches Besitzdelikt. Wenn der Betroffene einzelne Dateien außerdem versendet oder anderen zugänglich macht, muss das Gericht jedoch genau prüfen, wie Besitz und Weitergabe zueinander stehen.
Geht der Besitz zeitlich oder mengenmäßig über die weitergegebenen Dateien hinaus, kann er tateinheitlich neben die jeweilige Weitergabe treten. Dagegen darf das Gericht denselben Besitz nicht ohne Weiteres mehrfach als selbstständige Tat bestrafen. Diese Abgrenzung beeinflusst den Schuldspruch, die Zahl der Einzelstrafen und damit häufig auch die Gesamtstrafe.
Polizei darf ein Smartphone unter Umständen entsperren
Auch die Rechtsprechung zur Beweiserhebung entwickelt sich weiter. Der Bundesgerichtshof entschied am 13. März 2025 – 2 StR 232/24 –, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auf den Sensor eines Smartphones legen dürfen. Dafür müssen jedoch eine tragfähige Durchsuchungsgrundlage und die Voraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsnormen vorliegen.
Daraus folgt nicht, dass Beschuldigte Passwörter nennen oder Erklärungen zu Dateien abgeben müssen. Deshalb sollten Sie schweigen, keine Zugangsdaten freiwillig offenlegen und keiner freiwilligen Durchsicht zustimmen.
Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ich beantrage zunächst vollständige Akteneinsicht und prüfe anschließend den Durchsuchungsbeschluss, die Datensicherung und den forensischen Auswertebericht. Dabei kläre ich, auf welchem Gerät und in welchem Speicherbereich die Dateien lagen, wer Zugriff hatte und ob bewusster Besitz tatsächlich nachweisbar ist. Außerdem kontrolliere ich Dateizahlen, Dubletten, Vorschaubilder, Cloud-Synchronisationen und die Zuordnung zu einzelnen Nutzern.
Danach entwickle ich eine individuelle Verteidigungsstrategie. Je nach Beweislage kann eine Stellungnahme, ein Antrag auf Herausgabe weiterer Daten, ein Sachverständigengutachten, eine Verfahrenseinstellung oder eine Verteidigung in der Hauptverhandlung sinnvoll sein. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich und arbeite bei technischen Fragen mit spezialisierten Analysten oder Sachverständigen zusammen.
Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, sollten Sie keine Aussage bei der Polizei machen. Nehmen Sie vielmehr möglichst frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf, damit ich die aktuelle Rechtsprechung zu Kinderpornographie gezielt für Ihre Verteidigung nutzen kann.