Freiheitsberaubung durch Amtsträger – wann machen sich Richter oder Staatsanwälte strafbar?

Freiheitsberaubung durch Amtsträger
Freiheitsberaubung durch Amtsträger

Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe des Staates in die Rechte eines noch nicht verurteilten Menschen. Ein Beschuldigter kann Monate seiner Freiheit verlieren, obwohl weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Was aber geschieht, wenn ein Haftbefehl rechtswidrig beantragt oder erlassen wird? Ist das lediglich ein Fehler, der mit Haftprüfung und Haftbeschwerde korrigiert werden muss – oder können sich Richter und Staatsanwälte wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar machen?

Rechtswidrige Haft ist objektiv eine Freiheitsentziehung

Nach § 239 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Freiheit entzieht. Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche, sieht § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB sogar Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Auch staatlich angeordnete Haft entzieht einem Menschen selbstverständlich seine Fortbewegungsfreiheit.

Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Untersuchungshaft vorliegen. Nach § 112 StPO sind grundsätzlich dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit erforderlich. Fehlen diese Voraussetzungen, kann ein Haftbefehl rechtswidrig sein. Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der zuständige Richter oder Staatsanwalt eine Straftat begangen hat.

Ein falscher Haftbefehl ist noch keine Freiheitsberaubung des Richters

Gerade für richterliche Entscheidungen gilt eine besonders hohe strafrechtliche Schwelle. Der Bundesgerichtshof behandelt § 339 StGB – Rechtsbeugung – insoweit als eine Art Sperre gegenüber allgemeinen Straftatbeständen. Ein Richter soll nicht deshalb persönlich strafrechtlich verfolgt werden können, weil eine seiner Entscheidungen später als falsch oder rechtswidrig erkannt wird. Für einen durch richterliche Entscheidung verursachten Freiheitsentzug kommt eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung deshalb regelmäßig erst dann in Betracht, wenn zugleich die hohen Voraussetzungen einer Rechtsbeugung erfüllt sind.

Das hat der BGH gerade bei rechtswidrig herbeigeführten Haftbefehlen ausführlich behandelt, BGH, Urteil vom 11. April 2013 (5 StR 261/12).

Wann wird aus einem Rechtsfehler Rechtsbeugung?

Nicht einmal eine objektiv unvertretbare Entscheidung reicht automatisch. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss sich der Entscheidungsträger bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen und sein Handeln an eigenen, gesetzesfremden Maßstäben ausrichten. Der BGH hat diese hohe Schwelle zuletzt im Beschluss vom 2. Juni 2026 (2 StR 516/24) ausdrücklich bestätigt. Eine fehlerhafte oder sogar unvertretbare Rechtsanwendung allein genügt nicht. Zusätzlich muss der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden. Genau daran scheitern viele Strafanzeigen gegen Richter und Staatsanwälte.

Wann kann die Schwelle überschritten sein?

Anders kann es aussehen, wenn ein Amtsträger die gesetzlichen Verfahren gezielt manipuliert, um ein bereits gewünschtes Ergebnis zu erreichen. Das zeigt BGH, Urteil vom 20. November 2024 (2 StR 54/24). Ein Richter hatte nach den Feststellungen des Tatgerichts ein Verfahren zielgerichtet auf ein vorgefasstes Ergebnis ausgerichtet, Zuständigkeiten und Verfahrensregeln instrumentalisiert und seine richterliche Stellung benutzt, um dieses Ergebnis durchzusetzen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Rechtsbeugung.

Übertragen auf Untersuchungshaft wäre deshalb etwa entscheidend, ob lediglich eine schwierige Verdachtslage falsch bewertet wurde – oder ob der Amtsträger wissentlich einen nicht vorhandenen dringenden Tatverdacht konstruiert oder entscheidende entlastende Tatsachen bewusst ignoriert, um eine Inhaftierung herbeizuführen.

Auch Staatsanwälte können betroffen sein

Der Staatsanwalt erlässt zwar keinen Haftbefehl. Er kann ihn aber beantragen und im Ermittlungsverfahren auf seine Aufrechterhaltung hinwirken. Auch er ist an Recht und Gesetz gebunden. Erkennt er, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weggefallen sind, ist dies besonders relevant: Nach § 120 Abs. 3 StPO ist der Haftbefehl vor Anklageerhebung auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Bewusstes Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Inhaftierung kann deshalb grundsätzlich strafrechtliche Bedeutung gewinnen. Die Schwelle bleibt jedoch hoch.

Rechtswidrige Haft und strafbare Freiheitsberaubung sind nicht dasselbe

Die entscheidende Unterscheidung lautet deshalb:

Ein rechtswidriger Haftbefehl kann durch ein Rechtsmittel aufgehoben werden. Eine strafbare Freiheitsberaubung durch einen Richter oder Staatsanwalt verlangt darüber hinaus den Nachweis eines vorsätzlichen, gravierenden Missbrauchs staatlicher Entscheidungsgewalt.

Damit schützt das Strafrecht zwei Güter zugleich: die Freiheit des Beschuldigten – und die notwendige Unabhängigkeit gerichtlicher Entscheidungen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.