Amtsgericht Konstanz stellte die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung fest.
Wohnungsdurchsuchungen in der Nachtzeit sind an besondere Voraussetzungen gebunden (§ 104 StPO). Danach ist eine Durchsuchungsmaßnahme auch bei Gefahr in Verzug möglich.
Was war geschehen?
Im September vorigen Jahres verlangten gegen 3:30 Uhr uniformierte Polizeibeamte den Zutritt zur Wohnung meines Mandanten. Sie gaben an, im Besitz eines mündlichen Durchsuchungsbeschlusses zu sein, den angeblich die Bereitschaftsstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Konstanz angeordnet hätte. Was genau meinem Mandanten vorgeworfen wurde und woraus sich ein möglicher Anfangsverdacht einer Straftat hätte ergeben können, führten die Polizeibeamten nicht näher aus. Nachdem sich anfänglich mein Mandant weigerte, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, drohten die Beamten mit Gewaltanwendung. Daraufhin gewährte mein Mandant den Polizeibeamten Zutritt zu seiner Wohnung.
Nachdem ich, nach erheblicher zeitlicher Verzögerung, endlich durch die Staatsanwaltschaft Konstanz Akteneinsicht erhielt, stellte sich heraus, dass in der Akte weder ein Durchsuchungsbeschluss, noch ein Vermerk über die angebliche telefonische Anordnung der Bereitschaftsstaatsanwältin zur Hausdurchsuchung enthalten war. Trotz mehrfacher Nachbesserung des Inhaltes der Ermittlungsakte war nicht erkennbar, woraus sich die Gefahr in Verzug ergeben sollte und woraus sich ein Anfangsverdacht einer Straftat ergab.
Daraufhin wurde von mir beim zuständigen Untersuchungsrichter der Antrag gestellt, festzustellen, dass die in Rede stehende Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war. Dem es letztendlich der Untersuchungsrichter des Amtsgerichtes Konstanz gefolgt und hat die Unzulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung festgestellt.
Dokumentation und Begründetheit der Durchsuchnungsmaßnahme
Erst zwei Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme wird überhaupt erst ein Vermerk über die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei erstellt. Es wird kein Durchsuchungsprotokoll gefertigt und der Mandant auch über mögliche Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsmaßnahme nicht aufgeklärt. Erst nach 11 Monaten wird ein ergänzender Aktenvermerk durch die Polizei gefertigt, aus dem überhaupt erstmalig hervorgeht welche Gegenstände bei der Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung meines Mandanten gesucht wurden. Auch aus der dienstlichen Stellungnahme der anordnenden Staatsanwältin geht nicht hervor, woraus sich die Gefahr im Verzug ergab.
Die äußerst mangelhafte Dokumentation der Ermittlungsmaßnahme führte dazu, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für die Durchsuchungsmaßnahme hat nachträglich nicht mehr überprüfen können. Da die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Kontrolle der Annahme von Gefahr in Verzug nur möglich ist, wenn die Grundlagen der Entscheidung und ihr Zustandekommen zeitnah vollständig in der Verfahrensakte dokumentiert und begründet wird (BVerfGE 103,142 ff.; BVerfGE 14, 107 ff.), was hier nicht der Fall war, war die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung festzustellen.
Lesen Sie hier, was bei einer Hausdurchsuchung zu beachten ist.