Auswechslung des Staatsanwalts im Strafprozess

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Aber was geschieht, wenn nicht der Richter, sondern der Staatsanwalt erkennbar voreingenommen erscheint?
Kann die Verteidigung einen Befangenheitsantrag stellen und verlangen, dass ein anderer Staatsanwalt die Anklage vertritt?
Die überraschende Antwort lautet: Einen Befangenheitsantrag gegen den Staatsanwalt kennt die Strafprozessordnung nicht. Trotzdem muss die Verteidigung eine schwerwiegende Voreingenommenheit nicht folgenlos hinnehmen.
Staatsanwälte können nicht wie Richter abgelehnt werden
Die §§ 22 bis 24 StPO regeln Ausschluss und Befangenheit von Richtern. Auf Staatsanwälte sind diese Vorschriften grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat dies im Beschluss vom 18. Januar 2024 (5 StR 473/23) ausdrücklich bestätigt. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, ein förmliches Ablehnungsverfahren gegen Staatsanwälte zu schaffen. Das Gericht kann daher nicht einfach aufgrund eines „Befangenheitsantrags“ einen Sitzungsstaatsanwalt austauschen.
Trotzdem gilt für die Staatsanwaltschaft ein Objektivitätsgebot
Die Staatsanwaltschaft ist keine gewöhnliche Prozesspartei. Nach § 160 Abs. 2 StPO muss sie nicht nur belastende, sondern ebenso entlastende Umstände ermitteln. Der BGH bezeichnet diese Pflicht als wesentlichen Bestandteil ihrer Stellung als Organ der Strafrechtspflege. Ein Staatsanwalt darf deshalb nicht lediglich auf eine Verurteilung hinarbeiten.
Im Beschluss vom 18. Januar 2024 (5 StR 473/23) ging der BGH noch weiter: Verletzt ein Staatsanwalt seine Pflicht zur Objektivität so schwer und nachhaltig, dass sein Verhalten aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein.
Hält sich der Staatsanwalt selbst für voreingenommen, muss er die Gründe seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um seine Ersetzung ersuchen.
Wie kann die Verteidigung die Auswechslung erreichen?
Der richtige Weg führt grundsätzlich über den Vorgesetzten der Staatsanwaltschaft. Nach § 145 Abs. 1 GVG kann der Behördenleiter die Tätigkeit selbst übernehmen oder einen anderen Staatsanwalt mit der Sache beauftragen.
Die Verteidigung kann deshalb einen begründeten Antrag beziehungsweise eine Eingabe an den Behördenleiter richten und darlegen, weshalb die weitere Mitwirkung des konkreten Staatsanwalts rechtsstaatlich problematisch ist.
Einen Anspruch darauf, dass diesem Antrag entsprochen wird, gibt es allerdings nicht ohne Weiteres.
Staatsanwalt selbst unter Strafverdacht – muss er ausgewechselt werden?
Auch hier lautet die Antwort: nicht automatisch. Der BGH hat im Urteil vom 16. Dezember 2024 (6 StR 335/23) ausdrücklich entschieden, dass selbst ein gegen den Sitzungsstaatsanwalt geführtes Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig dessen Ausschluss bedeutet. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Zu prüfen sind insbesondere:
- Wie eng hängt der gegen den Staatsanwalt gerichtete Tatverdacht mit dem Verfahren des Angeklagten zusammen?
- Wie konkret und schwerwiegend ist dieser Verdacht?
- Welche Amtspflichtverletzungen stehen im Raum?
- Wie verhält sich der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung?
- Und welche Kontrollmaßnahmen hat sein Dienstvorgesetzter getroffen?
Je enger dieses „prozessuale Band“, desto problematischer kann seine weitere Mitwirkung werden.
Sonderfall: Der Staatsanwalt wird selbst Zeuge
Hier gelten besonders strenge Regeln. Der BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 (2 StR 644/24) bestätigt die ständige Rechtsprechung: Wird ein Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge vernommen, darf er anschließend jedenfalls nicht weiter in Bereichen tätig werden, die untrennbar mit seiner eigenen Zeugenaussage verbunden sind. Er darf insbesondere nicht seine eigene Aussage bewerten und daraus anschließend Anträge gegen den Angeklagten herleiten. Andernfalls kann ein relativer Revisionsgrund vorliegen.
Nicht jede scharfe Prozessführung bedeutet Befangenheit
Ein Staatsanwalt darf belastende Beweise deutlich bewerten, Zeugen kritisch befragen und eine hohe Strafe beantragen. Das gehört zu seiner Aufgabe. Problematisch wird es erst, wenn konkrete Tatsachen erkennen lassen, dass er seine gesetzliche Objektivitätspflicht verlässt – beispielsweise durch persönliche Betroffenheit, sachfremde Motive, eine eigene Verstrickung in den Verfahrensgegenstand oder eine derart einseitige Verfahrensführung, dass die Fairness des Strafprozesses gefährdet wird.
Die Verteidigung kann einen solchen Staatsanwalt also nicht wie einen Richter „wegen Befangenheit ablehnen“.
Sie kann aber seine Auswechslung beim Dienstvorgesetzten verlangen, die Problematik in der Hauptverhandlung dokumentieren und – bei schwerwiegender Beeinträchtigung des fairen Verfahrens – den Vorgang zum Gegenstand einer Revision machen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.