Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke

Zum Einzelrennen bei Verbotenem Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen (3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23). Gegenstand war die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bemerkenswert ist die Feststellung des KG, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an einer tatsächlich nur sehr kurzen Fahrstrecke scheitert, wenn die Absicht bestand, auf einer „nicht ganz unerheblichen“ Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Nach den vom Schrifttum und der Praxis aufgegriffenen Entscheidungsgründen genügt es für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass der Täter mit der erforderlichen Absicht („ausgerichtet auf“) handelt; die tatsächlich zurückgelegte Strecke darf dann auch sehr kurz sein, etwa weil der Täter frühzeitig zum Stillstand kommt – sei es durch Fremdeinwirkung oder Unfall. In dem vom KG bestätigten Fall soll die real gefahrene Strecke nur etwa 20 Meter betragen haben; ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Tatrichter die Beschleunigungsfahrt über einen nicht nur unerheblichen Abschnitt fortsetzen wollte und lediglich zufällige Umstände die Fortsetzung verhinderten.
Dogmatisch schärft der Beschluss zwei Linien nach: Erstens liegt der Schwerpunkt der Prüfung bei der „Absicht“, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – bezogen auf Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse. Die „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ ist daher ein prognostischer Zielbezug, kein zwingendes Realisationsmerkmal in der Rückschau. Zweitens betont das KG damit die Abgrenzung zu bloßen „Spontanbeschleunigungen“ ohne fortwirkenden Rennentschluss. Entscheidend sind Indizien: etwa Anfahrts- und Beschleunigungsverhalten, Drehzahl- und Gaspedalstellung (sofern ausgelesen), Kommunikationsverläufe, Mitfahrerangaben und die räumlichen Gegebenheiten der Strecke.
Für die Praxis der Strafverteidigung bedeutet dies: Angriffspunkte liegen vor allem in der subjektiven Seite. Zu prüfen sind Alternativerklärungen (Ausweichreaktion, kurzfristige Fehleinschätzung, fehlender Fortsetzungswille) sowie die konkrete Sicht- und Verkehrssituation. Umgekehrt sollten Staatsanwaltschaft und Tatgerichte die Beweisanzeichen für den auf eine „nicht ganz unerhebliche“ Strecke gerichteten Rennentschluss präzise herausarbeiten und dokumentieren. Die Entscheidung fügt sich in die Tendenz der Obergerichte ein, den Schutzzweck des § 315d StGB – Gefahrenabwehr durch frühzeitige Sanktionierung rennartigen Verhaltens – auch bei kurzzeitiger Realisierung des Fahrmanövers zu gewährleisten.
Fazit: Das KG Berlin bestätigt, dass Einzelrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Täter mit Rennabsicht ansetzt und die Fortsetzung nur zufällig scheitert; die Minimalität der tatsächlich gefahrenen Strecke steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung schärft damit den Blick für den Willensentschluss als zentrales Tatbestandsmerkmal.
Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer

Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).
Sachverhalt
Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop kinderpornographische Inhalte angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.
Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit
Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.
Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht
Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 Abs. 1 StPO) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.
Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.
Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.
Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.
Bedeutung und Rückwirkung
Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.
Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.
Beschleunigungsgebot in Haftsachen
OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25) eine bedeutsame Entscheidung zur Beschleunigungspflicht in Haftsachen getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.
Hintergrund des Falls
Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.
Das OLG Düsseldorf sah hierin eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht betonte, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
Nach Auffassung des Senats war die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss des OLG Düsseldorf unterstreicht eindrucksvoll, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in Haftsachen.
Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar

Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.
Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.
Sachverhalt
Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.
Begründung
Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.
Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.
Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.
Bedeutung und praktische Implikationen
Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.
Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.
Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.
Sichverschaffen von Kinderpornographie

Das gezielte Anfordern von Nacktbildern mit Darstellung kindlicher Intimbereiche kann bereits den Tatbestand des § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen. Im Sinne des § 184 Abs.3 Alt.2 StGB kann es allerdings eine straflose Vorbereitungshandlung sein. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss v. 6. Februar 2025.
Der Beschluss 202 StRR 5/25 des BayObLG befasst sich mit der Frage der Verurteilung wegen des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den Schuldspruch und insbesondere der Strafzumessung und Begründungspflichten.
Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Nacktbilder von Kindern mit Intimbereich angefordert zu haben, womit ein bewusstes Einwirken gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen wurde. Das BayObLG betrachtet diese Tathandlung bereits als vollendete Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, da durch das gezielte Anfordern eine konkretisierte Handlung gesetzt wurde.
Zudem wurde im Verfahren deutlich, dass das angegriffene Urteil bezüglich der Strafzumessung einem durchgreifenden Begründungsmangel unterlag. Die aus wenigen Zeilen stammenden Darlegungen genügten nicht den strengen Anforderungen, insbesondere bei Entscheidung für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Das Amtsgericht hatte eine solche Strafe angesetzt, obwohl grundsätzlich eine Geldstrafe möglich gewesen wäre.
Rechtliche Würdigung durch das Oberlandesgericht
Das BayObLG nimmt in seinem Beschluss eine selbstständige Korrektur des Schuldspruchs vor (§ 354 Abs. 1 StPO), soweit erforderlich. Der Beschluss hebt hervor, dass § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegensteht, weil der Angeklagte geständig war und sich nicht anders verteidigt hätte.
Im Hinblick auf die Strafzumessung verweist das Oberlandesgericht auf die strengen Anforderungen an eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 StGB: Solche Strafen sollen nur in Ausnahmefällen verhängt werden und erfordern eine eingehende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.
Das Gericht erachtet die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung als unzureichend, insbesondere bei positiver Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB). Hieraus folgt, dass der Strafausspruch – soweit dies möglich ist – aufgehoben wird, andernfalls ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erforderlich.
Bedeutung und Lehren für die Praxis
Die Entscheidung des BayObLG macht deutlich:
Im Bereich sexualisierter Straftaten gegen Kinder kann bereits das gezielte Einwirken durch Anfordern von Bildern als vollendeter Tatbestand gewertet werden.
Bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (< 6 Monate) gelten hohe Anforderungen an die Begründung und Darlegung, insbesondere wenn zugleich eine positive Prognose bejaht wird.
Die Gerichte müssen in Strafzumessungen sorgfältig darlegen, welche Umstände die Ausnahme der Freiheitsstrafe rechtfertigen – nur knappe oder pauschale Formulierungen genügen nicht.
Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie
Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24
Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.
1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung
In 1 BvR 1677/24 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.
Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.
1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe
Im Verfahren 1 BvR 1496/24 beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).
Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.
Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.
Bedeutung und Implikationen
Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:
Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.
Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.
Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.
In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.
Notwendige Verteidigung - Vorausetzungen nach § 140 II StPO

Notwendige Verteidigung - Pflichtverteidigung
Wann liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO vor?
Das Kammergericht hat sich hierzu erneut geäußert (Beschluss vom 30.01.2025, 4 ORs 65/24; 4 Ws 101/24-121 SRs 142/24).
Gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den (nicht verteidigten) Angeklagten dann erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der oder die Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Zu den schwerwiegenden zu erwartenden Rechtsfolgen kann auch der Umstand gehören, dass der Angeklagte gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a) und b) GmbH-Gesetz im Falle einer Verurteilung für 5 Jahre von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen ist. Dies jedoch nicht per se. Es kommt maßgeblich auf die konkrete Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten an (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2021-1Ws386/21). In diesem Fall sind die konkrete Bedeutung und die Auswirkungen für den Beschuldigten im Falle eines beruflichen Ausschlusses als Geschäftsführer, insbesondere die zu erwartenden gravierenden Auswirkungen im Falle einer Verurteilung vorzutragen. Gravierende Auswirkungen wären z.B. wenn der Beschuldigte aktuell zum Zeitpunkt der Anklage Geschäftsführer ist oder in näherer Zukunft beabsichtigt, eine solche Tätigkeit aufzunehmen.
Auch eine schwierige Rechtslage nach der oben zitierten Vorschrift liegt beispielsweise vor, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus den Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (KG, Beschluss vom 09.02.2016 - (4) 121 Ss 231/15 (5/16)).
Eine schwierige Sachlage liegt dann nicht vor, wenn der in der Anklage geschilderte Sachverhalt nicht schwierig ist und die genannten Beweismittel überschaubar. Allein dass beispielsweise in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung das Bestehen oder Nichtbestehen einer zum Insolvenzantrag führenden Forderung zwischen dem Angeklagten und dem Gläubiger umstritten ist, rechtfertigt nicht, von einer schwierigen Sachlage auszugehen. Ein Aktenbestand bestehend aus einem Hauptband und einem Ablichtigungband bietet keinen Anhaltspunkt für eine schwierige Sachlage.
Weitere Information zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtverteidigers und notwendige Verteidigung finden Sie auch hier.
Cannabis kaufen – oder lieber doch nicht?

Nach in Kraft treten des Cannabisgesetzes und der sog. Cannabisamnestie ergibt sich für viele Konsumenten die Frage: darf ich nun Cannabis kaufen oder ist dies nach wie vor verboten?
Diese Frage wurde mir in den letzten Monaten immer wieder gestellt. Die Medien sprachen von der (Teil-) Legalisierung von Cannabis und einige Mandanten glauben nunmehr straflos Cannabis erwerben zu dürfen. Dabei handelt es sich aber um ein Mißverständnis. Es ist nach wie vor verboten, Cannabis zu kaufen.
In § 2 KCanG heißt es wörtlich:
Es ist verboten,
(…)
- Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
Erwerb liegt vor, wenn eine Person die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über den Cannabis auf abgeleitetem Wege, das heißt im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft erlangt und die Verfügungsgewalt ausüben kann, ohne Rücksicht auf das Eigentum und den Zweck des Erwerbs. Der Erwerb ist die entgeltliche Besitzerlangung also der Kauf und die Entgegennahme ist die unentgeltliche Besitzerlangung also die Schenkung des Cannabis. Beide Arten des Erwerbs sind auch nach dem neuen Konsumcannabisgesetz verboten. Das heißt, wer Cannabis bei Dritten kauft macht sich nach wie vor strafbar.
Was hat es dann mit der Legalisierung auf sich?
Es gibt jedoch legale Wege Cannabis zu erhalten. Dies findet sich in der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KCanG und erlaubt die Entgegennahme der erlaubten Menge als Mitglied einer Anbauvereinigung. Ebenfalls gestattet ist der Erwerb von Cannabissamen, um drei Pflanzen bei sich zu Hause anzubauen. Zudem ist der Besitz von 25 Gramm oder 50 Gramm am Wohnsitz erlaubt.
شراء الحشيش - أم من الأفضل عدم القيام بذلك؟
بعد دخول قانون الحشيش وما يسمى بالعفو عن الحشيش ، يتساءل العديد من المستهلكين: هل يُسمح لي الآن بشراء الحشيش أم أن ذلك لا يزال ممنوعًا؟
يمكنني الآن شراء الحشيش - أليس كذلك؟
هذا السؤال تم طرحه عليّ مرارًا وتكرارًا في الأشهر الماضية. تحدثت وسائل الإعلام عن (تحرير جزئي) للحشيش، واعتقد العديد من الزبائن أنهم يستطيعون الآن شراء الحشيش دون ملاحقة قانونية. ومع ذلك، هذا سوء فهم. لا يزال شراء الحشيش ممنوعًا.
ينص § 2 KCanG حرفيًا: يُمنع: (...) 12. شراء أو استلام الحشيش.
يُعتبر الشراء قد تمّ عندما يحصل الشخص على السيطرة الفعلية على الحشيش بطريقة غير مباشرة، أي من خلال تعامل متفق عليه مع المالك السابق عبر صفقة قانونية، ويكون قادرًا على ممارسة السيطرة دون النظر إلى الملكية أو الغرض من الشراء. الشراء يعني الحصول على الحيازة بمقابل، أي الشراء، بينما الاستلام يعني الحصول على الحيازة بدون مقابل، أي كهدية للحشيش. كلا النوعين من الحيازة محظوران أيضًا بموجب القانون الجديد للحشيش. وهذا يعني أن من يشتري الحشيش من طرف ثالث لا يزال يعرض نفسه للعقوبة.
ما هو إذن معنى "التحرير"؟
، هناك طرق قانونية للحصول على الحشيش. هذا مذكور في الاستثناءات الواردة في
- 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KCanG
، والتي تسمح باستلام الكمية المسموح بها كعضو في جمعية زراعية. كما يُسمح بشراء بذور الحشيش لزراعة
ثلاث نبتات في المنزل.
بالإضافة إلى ذلك، يُسمح بحيازة 25 غرامًا أو 50 غرامًا في المنزل.
Vergewaltigung – oder doch nicht?

Ein Student kam in meine Kanzlei mit einem Anhörungsbogen von der Polizei. Der Vorwurf lautete auf besonders schweren Fall der Vergewaltigung. Er hatte zuvor eine flüchtige sexuelle Beziehung zu einer jungen Frau unterhalten. Die Beziehung beendete er gegen den Willen der Frau. Sie war enttäuscht und zeigte ihn wegen angeblicher Vergewaltigung an.
Die Frau behauptete in Ihrer Anzeige, nach zum anfänglich gewolltem Geschlechtsverkehr hätte er sie an den Haaren gezogen, gewürgt und gegen ihren Willen erneut den Geschlechtsverkehr vollzogen.
Nachdem ich Einblick in die Ermittlungsakte nehmen konnte und die Aussage der Zeugin auswerten konnte, fiel mir auf, dass bereits nach der Aussage der Zeugin der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt sein dürfte.
Voraussetzung einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB ist, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht.
Unstreitig hatte mein Mandant mit der Zeugin den Beischlaf vollzogen, aber - entgegen ihrer Aussage bei der Polizei – geschah dies im gegenseitigen Einvernehmen. Nach der Aussage der Zeugin wurde der Geschlechtsverkehr mit meinem Mandanten mehrfach unterbrochen, in der Zeit der Pause haben mein Mandant und die Zeugin etwas getrunken und vertrauliche Gespräche geführt, um danach den Geschlechtsverkehr fortzusetzen. Es gab zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen entgegenstehenden Willen der Zeugin.
Nachdem sich mein Mandant umfassend zu den Tatvorwürfen eingelassen hat und die Staatsanwaltschaft von mir darauf hingewiesen wurde, dass bereits nach der Aussage der Zeugin, der objektive Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt ist, wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten ohne Erhebung einer Anklage gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Zu schnell werden Vergewaltigungsvorwürde erhoben, wenn Beziehungen in die Brüche gehen oder einen Partner die Reue über eine sexuelle Begegnung überkommt. Die Belastungen bei einer solchen Verdächtigung sind groß, so droht doch im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe und die soziale Ächtung.
Die Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist daher unabdingbar.
Wohnungsdurchsuchung war rechtswidrig

Amtsgericht Konstanz stellte die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung fest.
Wohnungsdurchsuchungen in der Nachtzeit sind an besondere Voraussetzungen gebunden (§ 104 StPO). Danach ist eine Durchsuchungsmaßnahme auch bei Gefahr in Verzug möglich.
Was war geschehen?
Im September vorigen Jahres verlangten gegen 3:30 Uhr uniformierte Polizeibeamte den Zutritt zur Wohnung meines Mandanten. Sie gaben an, im Besitz eines mündlichen Durchsuchungsbeschlusses zu sein, den angeblich die Bereitschaftsstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Konstanz angeordnet hätte. Was genau meinem Mandanten vorgeworfen wurde und woraus sich ein möglicher Anfangsverdacht einer Straftat hätte ergeben können, führten die Polizeibeamten nicht näher aus. Nachdem sich anfänglich mein Mandant weigerte, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, drohten die Beamten mit Gewaltanwendung. Daraufhin gewährte mein Mandant den Polizeibeamten Zutritt zu seiner Wohnung.
Nachdem ich, nach erheblicher zeitlicher Verzögerung, endlich durch die Staatsanwaltschaft Konstanz Akteneinsicht erhielt, stellte sich heraus, dass in der Akte weder ein Durchsuchungsbeschluss, noch ein Vermerk über die angebliche telefonische Anordnung der Bereitschaftsstaatsanwältin zur Hausdurchsuchung enthalten war. Trotz mehrfacher Nachbesserung des Inhaltes der Ermittlungsakte war nicht erkennbar, woraus sich die Gefahr in Verzug ergeben sollte und woraus sich ein Anfangsverdacht einer Straftat ergab.
Daraufhin wurde von mir beim zuständigen Untersuchungsrichter der Antrag gestellt, festzustellen, dass die in Rede stehende Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war. Dem es letztendlich der Untersuchungsrichter des Amtsgerichtes Konstanz gefolgt und hat die Unzulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung festgestellt.
Dokumentation und Begründetheit der Durchsuchnungsmaßnahme
Erst zwei Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme wird überhaupt erst ein Vermerk über die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei erstellt. Es wird kein Durchsuchungsprotokoll gefertigt und der Mandant auch über mögliche Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsmaßnahme nicht aufgeklärt. Erst nach 11 Monaten wird ein ergänzender Aktenvermerk durch die Polizei gefertigt, aus dem überhaupt erstmalig hervorgeht welche Gegenstände bei der Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung meines Mandanten gesucht wurden. Auch aus der dienstlichen Stellungnahme der anordnenden Staatsanwältin geht nicht hervor, woraus sich die Gefahr im Verzug ergab.
Die äußerst mangelhafte Dokumentation der Ermittlungsmaßnahme führte dazu, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für die Durchsuchungsmaßnahme hat nachträglich nicht mehr überprüfen können. Da die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Kontrolle der Annahme von Gefahr in Verzug nur möglich ist, wenn die Grundlagen der Entscheidung und ihr Zustandekommen zeitnah vollständig in der Verfahrensakte dokumentiert und begründet wird (BVerfGE 103,142 ff.; BVerfGE 14, 107 ff.), was hier nicht der Fall war, war die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung festzustellen.
Lesen Sie hier, was bei einer Hausdurchsuchung zu beachten ist.