Ein Student kam in meine Kanzlei mit einem Anhörungsbogen von der Polizei. Der Vorwurf lautete auf besonders schweren Fall der Vergewaltigung. Er hatte zuvor eine flüchtige sexuelle Beziehung zu einer jungen Frau unterhalten. Die Beziehung beendete er gegen den Willen der Frau. Sie war enttäuscht und zeigte ihn wegen angeblicher Vergewaltigung an.
Die Frau behauptete in Ihrer Anzeige, nach zum anfänglich gewolltem Geschlechtsverkehr hätte er sie an den Haaren gezogen, gewürgt und gegen ihren Willen erneut den Geschlechtsverkehr vollzogen.
Nachdem ich Einblick in die Ermittlungsakte nehmen konnte und die Aussage der Zeugin auswerten konnte, fiel mir auf, dass bereits nach der Aussage der Zeugin der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt sein dürfte.
Voraussetzung einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB ist, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht.
Unstreitig hatte mein Mandant mit der Zeugin den Beischlaf vollzogen, aber – entgegen ihrer Aussage bei der Polizei – geschah dies im gegenseitigen Einvernehmen. Nach der Aussage der Zeugin wurde der Geschlechtsverkehr mit meinem Mandanten mehrfach unterbrochen, in der Zeit der Pause haben mein Mandant und die Zeugin etwas getrunken und vertrauliche Gespräche geführt, um danach den Geschlechtsverkehr fortzusetzen. Es gab zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen entgegenstehenden Willen der Zeugin.
Nachdem sich mein Mandant umfassend zu den Tatvorwürfen eingelassen hat und die Staatsanwaltschaft von mir darauf hingewiesen wurde, dass bereits nach der Aussage der Zeugin, der objektive Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt ist, wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten ohne Erhebung einer Anklage gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Zu schnell werden Vergewaltigungsvorwürde erhoben, wenn Beziehungen in die Brüche gehen oder einen Partner die Reue über eine sexuelle Begegnung überkommt. Die Belastungen bei einer solchen Verdächtigung sind groß, so droht doch im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe und die soziale Ächtung.
Die Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist daher unabdingbar.