Vergewaltigung – oder doch nicht?

Vergewaltigung
Vergewaltigung?

Ein Student kommt mit einem Anhörungsbogen der Polizei in meine Kanzlei. Der Vorwurf: Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall. Was als kurze sexuelle Beziehung begonnen hatte, ist nun Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens. Für meinen Mandanten stehen seine persönliche Zukunft und eine mögliche mehrjährige Freiheitsstrafe auf dem Spiel. Doch die sorgfältige Auswertung der Ermittlungsakte führt schließlich zur Einstellung – ohne Anklage.

Eine Begegnung, zwei unterschiedliche Darstellungen

Mein Mandant hatte die Beziehung zu einer jungen Frau beendet. Anschließend zeigte sie ihn an. Nach ihrer Darstellung war der Geschlechtsverkehr zunächst einvernehmlich gewesen. Später habe er sie an den Haaren gezogen, gewürgt und gegen ihren Willen erneut Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt.

Mein Mandant bestritt den Vorwurf. Er schilderte die sexuellen Kontakte als einvernehmlich.

Nach der Akteneinsicht untersuchte ich die Aussage der Zeugin im Einzelnen. Dabei waren auch ihre Angaben über Unterbrechungen bedeutsam: Beide hätten zwischendurch etwas getrunken, vertrauliche Gespräche geführt und anschließend den Geschlechtsverkehr fortgesetzt.

Solche Umstände beweisen für sich genommen kein Einverständnis. Entscheidend war die Gesamtbetrachtung: Welche Handlungen wurden konkret beschrieben? Woran sollte ein entgegenstehender Wille erkennbar gewesen sein? Wie fügte sich der behauptete Gewalteinsatz in den geschilderten Ablauf ein?

Die Verteidigung setzte bei den konkreten Angaben an

Aus meiner Auswertung ergaben sich erhebliche Einwände gegen die Annahme eines tatbestandsmäßigen Geschehens. Mein Mandant ließ sich nach Kenntnis der Akte umfassend ein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft erläuterte ich, weshalb die Angaben der Zeugin aus Verteidigungssicht den Vergewaltigungsvorwurf nicht trugen.

Das Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein. Es kam zu keiner Anklage. Eine solche Einstellung bedeutet, dass die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung bieten. Sie ist allerdings nicht automatisch die Feststellung einer bewusst falschen Anzeige.

Wann liegt nach heutigem Recht eine Vergewaltigung vor?

§177 Absatz 1 StGB erfasst sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person. Dieser Wille kann durch Worte oder Verhalten erkennbar werden. Körperliche Gegenwehr ist nicht erforderlich.

Eine anfängliche Zustimmung gilt nicht unbegrenzt: Auch während einer sexuellen Begegnung darf jeder seine Zustimmung zurücknehmen. Ebenso wenig begründet eine bestehende oder frühere Beziehung ein dauerhaftes Einverständnis.

§ 177 Absatz 2 StGB schützt außerdem Menschen in besonderen Situationen, beispielsweise wenn sie keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern können. Ein ausgesprochenes „Nein“ ist deshalb keineswegs in jedem Fall Voraussetzung der Strafbarkeit.

Vergewaltigung ist in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls erfasst. Dazu gehören insbesondere der Beischlaf und bestimmte vergleichbare sexuelle Handlungen. Der Strafrahmen beträgt bei Anwendung des Absatzes 6 mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. Gewalt und weitere erschwerende Umstände können zusätzliche Vorschriften des § 177 StGB erfüllen.

Neuere Rechtsprechung: Aussagen müssen sorgfältig geprüft werden

Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 13. April 2026 (1 StR 52/26) eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auf. Bei „Aussage gegen Aussage“ müssen die Urteilsgründe eine überprüfbare Gesamtwürdigung ermöglichen. Dazu gehören die Entstehung der Aussage, ihre inhaltliche Entwicklung und mögliche Abweichungen zwischen Vernehmungen.

Auch das Bayerische Oberste Landesgericht verlangt eine sorgfältige Prüfung früherer Angaben, einschließlich der Schilderungen gegenüber Dritten: Beschluss vom 18. August 2025 (203 StRR 332/25). Diese Anforderungen betreffen die gerichtliche Beweiswürdigung und geben zugleich wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren.

Was sollten Beschuldigte tun?

Bedeutet Aussage gegen Aussage automatisch eine Einstellung?
Nein. Auch eine einzelne glaubhafte Aussage kann eine Verurteilung tragen.

Sollte ich den Anhörungsbogen sofort ausführlich beantworten?
Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und sorgfältiger Beratung erfolgen. Sichern Sie vorhandene Nachrichten unverändert und versuchen Sie nicht, die anzeigende Person zu beeinflussen.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich persönlich die Aussagen, die vorhandenen Beweise und die rechtlichen Voraussetzungen des Vorwurfs. Kontaktieren Sie mich frühzeitig, damit ich Ihre Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren vorbereiten kann.

Rechtsanwalt Oliver Marson · Aktualisiert im September 2026.