Cannabis - Prozess: Mission erfüllt

Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?
Einer Streife der Bundespolizei, die sich auf dem Berliner S-Bahnhof Treptower Park aufhält, wird von einem marokkanischen Staatsbürger ein Rucksack in die Hände gedrückt. Mit großer Geste wird den Polizeibamten, in einer ihnen nicht bekannten Sprache, wortreich zu verstehen gegeben, dass sich in dem Rucksack "betäubungsmittelverdächtige Substanzen" befinden würden. Bei der Durchsuchung des Rucksackes finden die Beamten einen mit Cannabis gefüllten Gefrierbeutel - Blüten (Gras), eine Feinwaage und einen Personalausweis. Dumm nur, dass der Perso meinen Mandanten als Inhaber ausweist.
Der Marokkaner gibt zu Protokoll, dass er den Rucksack kurz zuvor auf dem S-Bahnhof gefunden hätte und mehr zu der Sache nicht sagen könne. Die Polizeibeamten geben die Tüte mit dem Gras ins Labor und überprüfen den Personalausweis. Es stellt sich heraus, dass der Perso nicht als vermisst gemeldet ist. Daraus schlussfolgern die Beamten messerscharf, dass der Rucksack mit seinem kompletten Inhalt dem Personalausweisinhaber gehören müsse und erstatten Anzeige gegen meinen Mandanten.
Wochen später liegt das Laborergebnis vor. Der ermittelte THC-Gehalt der weiblichen Blütenstände ergaben bei der festgestellten Menge knapp 1000 Konsumeinheiten (KE). Daraufhin erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten. Die Anklage wirft meinem Mandanten den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs.1 Ziffer 2 BtMG vor. Im Falle einer Verurteilung hätte meinem Mandanten eine Haftstrafe gedroht.
Die Hauptverhandlung war recht kurz, weil der Finder des Rucksackes nicht als Zeuge erschienen ist und mein Mandant die ihm vorgeworfene Tat bestritt. Er ließ durch seinen Verteidiger mitteilen, dass ihm das in dem Rucksack befindliche Gras nicht gehöre und er es nie besessen habe. Des Gericht verlas noch eine Mitteilung der marokkansichen Botschaft, in der diese die Beendigung der Mission ihres Mitarbeiters in Deutschland mitteilte. Mit anderen Worten: der Finder des Rucksackes war überraschend wieder in sein Heimatland zurückgekehrt.
Da meinem Mandanten die Tat nicht nachzuweisen war, wurde er vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen.
Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Verfolgung von Verstößen gegen Kontaktbeschränkung
Ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz kann Strafverfahren zur Folge haben. Die Berliner Polizei hat allein an einem Tag über 40 Strafanzeigen wegen des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz und der hierauf in Berlin erlassenen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus erstattet. Polizei und Ordnungsämter sind in Berlin, wie auch in anderen Bundesländern angehalten, Verstöße gegen die Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zur Anzeige zu bringen.
Rechtsgrundlage bei Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Die Rechtsgrundlage für die aktuellen Kontaktbeschränkungen in Berlin ist vorgenannte Verordnung.
Strafen bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Kneipen kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bußgeld bei Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Berliner Senatsverwaltung hat am 02.04.2020 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen einen Bußgeldkatalog erstellt, der eine Richtlinie für die jeweilig zu verhängende Geldbuße sein soll.
Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen. Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog ebenfalls Tatbestände für den Fall des Verstosses gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz
Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.
Kompetente Strafverteidigung
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse unserer Mandanten zu erreichen. Jedes Mandat ist uns Privileg. Wir setzen uns mit dem gleichen Einsatz in "kleinen" wie in "großen" Fällen für Sie ein.
Haftbeschwerdegrund bei Untätigkeit der Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft trödelt bei Gegenerklärung im Revisionsverfahren
Der Mandant sitzt seit ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft und hat gegen das Urteil des Landgerichtes Revision eingelegt. Die Begründung wurde am 31.3.10 eingereicht. Bis heute liegt die daraufhin von der Staatsanwaltschaft zu fertigende Gegenerklärung gem. § 347 I StPO nicht vor. Laut mündlicher Auskunft der zuständigen Staatsanwältin ist jedoch die Abgabe einer schriftlichen Gegenerklärung beabsichtigt. Das behandelte Thema ist der Haftbeschwerdegrund.
M.E. liegt hier ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor.
In der Begründung zur Haftbeschwerde heißt es hierzu:
"Der Beschleunigungsgrundsatz gilt einschränkungslos auch nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils (KK, StPO, 6 A., Rnr. 8 zu § 120). Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist nach § 275 (1) StPO ausgerichtet wird (BVerfG NStZ 06, 275 f.; OLG Naumburg StV 08,201f.). Auch die verzögerte Bearbeitung von Stellungnahmen zu Revisionsbegründungen stellt einen Verstoß gegen den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dar (BVerfG NStZ 05, 456)."
Weitere Informationen zum Thema HAFT und Vermeidung der UNTERSUCHUNGSHAFT finden Sie hier.