Bürogemeinschaft ,Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Haftbeschwerdegrund
Rechtsanwalt Marson

Staatsanwaltschaft trödelt bei Gegenerklärung im Revisionsverfahren

Der Mandant sitzt seit ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft und hat gegen das Urteil des Landgerichtes Revision eingelegt. Die Begründung wurde am 31.3.10 eingereicht. Bis heute liegt die daraufhin von der Staatsanwaltschaft zu fertigende Gegenerklärung gem. § 347 I StPO nicht vor. Laut mündlicher Auskunft der zuständigen Staatsanwältin ist jedoch die Abgabe einer schriftlichen Gegenerklärung beabsichtigt. Das behandelte Thema ist der Haftbeschwerdegrund.

M.E. liegt hier ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor.

In der Begründung zur Haftbeschwerde heißt es hierzu:

„Der Beschleunigungsgrundsatz gilt einschränkungslos auch nach Erlaß ei­nes erstinstanzlichen Urteils (KK, StPO, 6 A., Rnr. 8 zu § 120). Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Ur­teil­ser­stel­lung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist nach § 275 (1) StPO ausgerichtet wird (BVerfG NStZ 06, 275 f.; OLG Naum­burg StV 08,201f.). Auch die verzögerte Bearbeitung von Stel­lung­nah­men zu Revisionsbegründungen stellt einen Verstoß gegen den in Haft­sa­chen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dar (BVerfG NStZ 05, 456).“

Weitere Informationen zum Thema HAFT und Vermeidung der UNTERSUCHUNGSHAFT finden Sie hier.