Staatsanwaltschaft trödelt bei Gegenerklärung im Revisionsverfahren
Der Mandant sitzt seit ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft und hat gegen das Urteil des Landgerichtes Revision eingelegt. Die Begründung wurde am 31.3.10 eingereicht. Bis heute liegt die daraufhin von der Staatsanwaltschaft zu fertigende Gegenerklärung gem. § 347 I StPO nicht vor. Laut mündlicher Auskunft der zuständigen Staatsanwältin ist jedoch die Abgabe einer schriftlichen Gegenerklärung beabsichtigt. Das behandelte Thema ist der Haftbeschwerdegrund.
M.E. liegt hier ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor.
In der Begründung zur Haftbeschwerde heißt es hierzu:
„Der Beschleunigungsgrundsatz gilt einschränkungslos auch nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils (KK, StPO, 6 A., Rnr. 8 zu § 120). Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist nach § 275 (1) StPO ausgerichtet wird (BVerfG NStZ 06, 275 f.; OLG Naumburg StV 08,201f.). Auch die verzögerte Bearbeitung von Stellungnahmen zu Revisionsbegründungen stellt einen Verstoß gegen den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dar (BVerfG NStZ 05, 456).“
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