Staatsanwaltschaft und Gericht im Strafprozess

Staatsanwaltschaft und Gericht im Strafprozess
Staatsanwaltschaft und Gericht im Strafprozess

Staatsanwalt und Richter sitzen im selben Gerichtssaal. Beide vertreten den Staat. Ihre Aufgaben unterscheiden sich jedoch grundlegend. Die Staatsanwaltschaft ermittelt und erhebt Anklage. Das Gericht kontrolliert die Anklage, führt die Hauptverhandlung und entscheidet unabhängig über Schuld oder Freispruch.

Diese Trennung gehört zu den Grundlagen eines fairen Strafverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren

Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Verdacht einer Straftat, muss sie nach § 160 StPO den Sachverhalt erforschen. Dabei darf sie gerade nicht ausschließlich nach belastendem Material suchen. § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet sie ausdrücklich, belastende und entlastende Umstände gleichermaßen zu ermitteln. Am Ende entscheidet sie, ob das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder Anklage erhoben wird.

Deshalb wird die Staatsanwaltschaft traditionell als „Wächterin des Gesetzes“ bezeichnet. Sie ist keine Partei, deren Aufgabe darin bestünde, möglichst viele Verurteilungen zu erreichen.

Staatsanwälte sind keine Richter

Ein wesentlicher Unterschied liegt in ihrer institutionellen Stellung. Richter sind nach Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Staatsanwälte besitzen diese persönliche richterliche Unabhängigkeit nicht. Nach § 146 GVG müssen sie dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten folgen; § 147 GVG regelt die entsprechende Aufsicht und Leitung. Zugleich bestimmt § 150 GVG, dass die Staatsanwaltschaft in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig ist.

Das Gericht kann dem Staatsanwalt also nicht vorschreiben, wie er zu ermitteln hat – und die Staatsanwaltschaft darf dem Richter nicht vorschreiben, wie er entscheidet.

Was ist die Aufgabe des Richters?

Nach Erhebung der Anklage entscheidet zunächst das Gericht, ob überhaupt ein Hauptverfahren eröffnet wird. In der Hauptverhandlung ist das Gericht nicht bloß Beobachter eines Streits zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Nach § 244 Abs. 2 StPO muss es von Amts wegen alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel erforschen.

Anschließend entscheidet es nach § 261 StPO aufgrund seiner eigenen, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung.

Der Richter ist dabei weder Helfer der Anklage noch Gegenspieler der Verteidigung.

BGH 2024: Auch der Staatsanwalt muss objektiv bleiben

Wie wichtig diese Rollenverteilung ist, zeigt BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 (5 StR 473/23). Ein Staatsanwalt hatte sich in einem Verfahren unter anderem persönlich als befangen und selbst als Betroffenen sexualisierter Gewalt bezeichnet.

Der BGH stellte klar: Für Staatsanwälte gibt es zwar grundsätzlich kein Befangenheitsverfahren wie für Richter. Ihre besondere Stellung als Organ der Strafrechtspflege verpflichtet sie aber zur Objektivität und zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Verletzt ein Staatsanwalt diese Pflicht so schwer und nachhaltig, dass sein Verhalten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein.

Hält sich ein Staatsanwalt selbst für voreingenommen, muss er dies seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um Ablösung ersuchen.

BGH 2025: Richter und Staatsanwalt dürfen die Entscheidung nicht untereinander vorbereiten

Die andere Seite der Grenze zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 (1 StR 434/24). Ein Richter hatte mit der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung ausführlich zentrale Beweis- und Rechtsfragen erörtert. Andere Verfahrensbeteiligte waren daran nicht beteiligt. Der BGH sah darin einen Grund für die Besorgnis der Befangenheit. Fragen, die zur richterlichen Überzeugungsbildung und internen Beratung gehören, dürfen nicht einseitig mit nur einem Verfahrensbeteiligten vorbereitet werden.

Gerade hier zeigt sich die Rollenverteilung: Der Staatsanwalt beantragt – der Richter entscheidet.

Wenn der Staatsanwalt selbst Zeuge wird

Eine weitere interessante Konstellation behandelte der BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 (2 StR 644/24). Wird der Sitzungsstaatsanwalt selbst als Zeuge vernommen, darf er nicht anschließend seine eigene Aussage würdigen oder an Verfahrensfragen mitwirken, die untrennbar mit seiner Zeugenaussage verbunden sind. Andernfalls kann ein revisibler Verfahrensfehler vorliegen.

Unterschiedliche Aufgaben – gemeinsames Ziel

Staatsanwaltschaft und Gericht haben also nicht dieselbe Funktion. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, bewertet und klagt an. Sie muss dabei Belastendes und Entlastendes beachten. Das Gericht kontrolliert, klärt in der Hauptverhandlung weiter auf und entscheidet unabhängig.

Diese Trennung ist keine organisatorische Nebensache. Sie verhindert, dass derjenige, der den Tatverdacht verfolgt, zugleich endgültig über Schuld und Strafe entscheidet.

Ein rechtsstaatlicher Strafprozess funktioniert nur, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht ihre unterschiedlichen Rollen nicht vermischen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.