Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Ein Chemnitzer Staatsanwalt und Richter stehen nach wie vor unter dem Verdacht der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Ihnen wird vorgeworfen, ohne jeden rechtlichen Grund willkürlich zwei Haftbefehle beantragt bzw. erlassen zu haben. Es geht dabei um die Messerattacke in Chemnitz im Sommer 2018. Der völlig haltlose Haftbefehl gegen meinen Mandanten Yousif A. musste auf Antrag der Verteidigung dann auch aufgehoben werden. Im Januar 2019 musste die Staatsanwaltschaft Chemnitz auch das Ermittlungsverfahren einstellen, weil es keinen Tatverdacht gab.
Strafanzeige gegen Staatsanwalt und Richter
Nach seiner Haftentlassung hatte mein Mandant Yousif A. im März 2019 gegen den Staatsanwalt und Richter Strafanzeige erstatten lassen.
Staatsanwaltschaft Dresden lehnte Ermittlungen ab
Die Staatsanwaltschaft Dresden lehnte es jedoch ab, auf Grund der Strafanzeige ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zur Begründung wurden fadenscheinige Argumente benannt. Diese Argumente sollten offenkundig die Tatsache verdunkeln, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftbefehle keine Beweise für eine Tatbeteiligung vorlagen. Die im Haftbefehl benannten Beweise, die zur Tatbeteiligung herangezogen wurden, belegten eben genau das Gegenteil.
Beschwerde gegen die Entscheidung der Dresdner Staatsanwaltschaft
Mein Mandant ließ nicht locker und ließ beim Generalstaatsanwalt Sachsen Beschwerde einlegen. Die lehnte es ab, Ermittlungen anzuordnen. Die Begründung dafür war mit einem Satz schlicht und ergreifend kurz: die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Bescheid der Staatsanwaltschaft Dresden träfen zu. Die Argumentation der Verteidigung, warum die Argumentation eben gerade nicht zutrifft, wurde mit keinem Wort erwähnt. Zufall? Wohl kaum.
Klageerzwingungsverfahren – Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Nunmehr hat mein Mandant die Bescheide der Staatsanwaltschaft mit einem weiteren Rechtsmittel angreifen lassen. Dem Oberlandesgericht Dresden liegt nun der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor, im Gestz als „Klageerzwingungsverfahren“ bezeichnet. Damit kann erreicht werden, dass die öffentliche Klage (Anklage) gegen den Staatsanwalt und Richter erhoben wird.
Ein Nachgeschmack nach Sachsensumpf
Es kann nicht verwundern, dass der Eindruck entstanden ist, bei der Staatsanwaltschaft hackt keine Krähe der anderen ein Auge aus. Die Argumente, wonach sehr wohl ein Tatverdacht der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung gegen Staatsanwalt und Richter vorliegen, wiegen zu schwer, als dass der Eindruck ungerechtfertigt erscheinen könnte.