Gegen einen Mandanten wurde vor 16 Monaten Haftbefehl erlassen. Der Vorwurf: Verstoß gegen die Führungsaufsicht gem. § 145a StGB in 98 Fällen. Er wurde inhaftiert. Es gelang zunächs, der Justiz einen Haftverschonungsbeschluss abzuringen. Ich berichtete über die Querelen. Dann kam die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und ein zweiter Vorwurf: schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und Besitz kinderpornographischer Schriften. Der Mandant wurde wieder in Untersuchungshaft genommen.
Das Kammergericht Berlin prüfte mehrfach die Haftverhältnisse. Der Haftbefehl blieb.
Die mit den beiden Anklagen erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, des Besitzes kinderpornographischer Schriften und des Verstoßes gegen die Führungsaufsicht bestätigten sich in der Hauptverhandlung nach meiner Auffassung nicht. Meinem Antrag auf Freispruch folgte das Landgericht nicht. Der Mandant wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der 5. Strafsenat des BGH folgte unserer Revision und hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August2015 auf. Ich berichtete hier, hier und hier. Es sollte 4 Wochen dauern, bis mir der Beschluss zuging. Einen Tag später stellte ich Haftprüfungsantrag. Das Landgericht kannte den Beschluss noch gar nicht. Als es ihn dann (durch den Verteidiger) kannte, vergingen wieder 8 Tage, denn die Strafakten waren noch immer nicht vom BGH zurück. Dann kam es endlich zur mündlichen Haftprüfung.
Das Landgericht hob Anfang Oktober den Haftbefehl endlich auf. Es ermangele hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften an einem dringendem Tatverdacht, allenfalls sei von einem hinreichendem Tatverdacht auszugehen. Was den Verstoß gegen die Führungsaufsicht betrifft, so sei ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft Berlin ging in Beschwerde. Mit ihrem Antrag auf Vollzugshemmung scheiterte sie. Der Mandant ist seit 02. Oktober nach 16 Monaten Untersuchungshaft wieder in Freiheit.