Anklage wegen Unterschlagung gescheitert

Der Porsche Cayenne war geleast. Irgendwann wurden die Leasingraten nicht mehr bezahlt, der Leasinggeber kündigte den Vertrag und verlangte das Fahrzeug zurück. Doch der Porsche kam nicht.
Der Mandant äußerte sich zum Standort des Wagens nicht. Es folgte sogar ein zivilrechtlicher Streit über die Herausgabe. Später wurde das Fahrzeug schließlich auf einem Grundstück meines Mandanten gefunden und sichergestellt. Der Vorwurf lag scheinbar auf der Hand: Unterschlagung nach § 246 StGB. Nach mehreren Hauptverhandlungstagen wurde der Mandant dennoch freigesprochen.
Was ist eine Unterschlagung nach § 246 StGB?
Nach § 246 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. War die Sache dem Täter anvertraut, erhöht sich der Strafrahmen nach § 246 Abs. 2 StGB auf bis zu fünf Jahre. Gerade Miet-, Leasing- und Leihfahrzeuge können darunter fallen. Aber ein Vertragsverstoß ist noch keine Straftat.
Der entscheidende Begriff lautet Zueignung.
Leasingvertrag beendet – Fahrzeug nicht zurückgegeben: reicht das?
Nein. Das ist für entsprechende Strafverfahren heute besonders wichtig. Die bloße Nichtrückgabe eines Fahrzeugs nach Kündigung eines Miet- oder Leasingvertrages erfüllt § 246 StGB grundsätzlich noch nicht.
Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt deutlich herausgearbeitet. Im Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 191/23 ging es um einen sicherungsübereigneten Tieflader. Nach Auffassung des 6. Strafsenats reicht das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe nicht aus. Der Täter muss Eigentümerbefugnisse tatsächlich beeinträchtigen und sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend aneignen.
BGH 2024: Die Zueignung muss nach außen erkennbar werden
Auch BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 4 StR 442/23 betraf Fahrzeuge. Der BGH hob mehrere Verurteilungen wegen Unterschlagung auf. Nicht jede Handlung mit einer fremden Sache, die eigentlich nur der Eigentümer vornehmen dürfte, genügt. Erforderlich ist ein Verhalten, aus dem sich zuverlässig schließen lässt, dass der Täter die Sache oder ihren Wert unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zuführen will.
Damit wird die Grenze zwischen einem zivilrechtlichen Vertragsbruch und einer Straftat entscheidend.
BayObLG 2025: Mietwagen nicht zurückgebracht – Freispruch
Noch näher an meinem damaligen Porsche-Fall liegt BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 206 StRR 326/25. Ein Mann hatte einen Mietwagen im Wert von rund 49.000 Euro nicht zurückgebracht. Er fuhr damit nach Serbien, ließ das Fahrzeug später auf einem unbewachten Parkplatz bei Belgrad stehen und reiste nach Portugal. Erst Monate später fand der Vermieter den Wagen durch eigene Ermittlungen. Das Landgericht verurteilte den Mann zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Das BayObLG hob das Urteil auf und sprach ihn frei.
Die bemerkenswerte Begründung: Selbst die unterlassene Rückgabe und das spätere Abstellen des Autos belegten nicht hinreichend, dass der Angeklagte sich das Fahrzeug aneignen wollte. § 246 StGB schützt das Eigentum – nicht den Anspruch des Vermieters auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Anders kann es etwa sein, wenn der Täter das Fahrzeug verkauft, seinen Besitz ausdrücklich leugnet, den Standort gezielt verheimlicht oder es so weiterbenutzt, dass ein erheblicher Wertverlust entsteht.
Warum mein Porsche-Fall heute noch aktuell ist
In meinem Verfahren gab es zusätzlich erhebliche Probleme bei der Konkretisierung des Tatvorwurfs. Die Anklage bezeichnete nicht einmal eindeutig, welcher Porsche Gegenstand des Verfahrens sein sollte. Trotz meines Antrags wurde das Verfahren nicht wegen dieses Mangels eingestellt. Nach aufwendiger Beweisaufnahme erfolgte schließlich der Freispruch. Heute würde ich den Fall aber vor allem unter einem anderen Gesichtspunkt betrachten:
Wer eine gemietete oder geleaste Sache nicht rechtzeitig zurückgibt, begeht nicht automatisch eine Unterschlagung. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn sich eine rechtswidrige Zueignung nachweisen lässt. Gerade die Rechtsprechung von 2024 und 2025 zeigt, wie wichtig diese Abgrenzung zwischen Vertragsverletzung und Eigentumsdelikt ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.