Anklage wegen Unterschlagung gescheitert
Es ging um die angebliche Unterschlagung eines Porsches (§ 246 StGB). Mein Mandant liebt große, schnelle und PS-starke Autos. Irgendwann leaste er deshalb einen Porsche Cayenne. Aber eines Tages blieben die Leasingraten aus und der Leasinggeber kündigte den Vertrag. Nur das Fahrzeug erhielt der Leasinggeber nicht zurück. Nach einem Rechtsstreit wegen Herausgabe kam der Lesinggeber aber auch nicht weiter, denn der Porsche war nicht auffindbar und der Mandant schwieg zum Verbleib des Fahrzeugs, bis es dann auf einem Grundstück des Mandanten aufgefunden und vom Leasinggeber sichergestellt wurde.
Anklage verstieß gegen § 200 StPO
Die Anklage entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des § 200 StPO. Der Anklagesatz sprach allgemein von von einem „Porsche Cayenne“. Nicht einmal die Farbe des Fahrzeugs wies die Anklage aus. Eine genaue Bezeichnung durch Benennung des Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll. Ein Fehler übrigens, der sich in den Staatsanwaltschaften in den letzten Jahren wie ein schleichender Virus eingenistet zu haben scheint. Denn wie hier oder auch hier nachzulesen ist, geschehen solche Fehler nicht selten.
Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage
Folglich stellte ich, wie in gleichgelagerten Fällen auch, hier den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es offensichtlich nicht wollte. Anders ist das jedenfalls nicht erklärbar.
Die kostenintensive Beweisaufnahme
Also ließ man aus dem Porsche-Center des schönen süddeutschen Raums an mehreren Prozesstagen mehrere Zeugen ins Gericht im schönen Brandenburger Land einfliegen. Alle hatten Dokumente über einen geleasten Porsche dabei, manche gaben Ausschluss über die Fahrgestellnummer, keines aber über das Kennzeichen. Und das Sicherstellungsprotokoll nahm Bezug zu einem Leasingvertrag, der nicht identisch war mit dem, der sich in der Akte befand. Auch wies das Sicherstellungsprotokoll nicht aus, wo das Fahrzeug sichergestellt wurde. Und überhaupt war nach der Anklage offen, über welchen konkreten Porsche überhaupt verhandelt werden sollte.
Die straflose Unterschlagung des Prozessurteils durch Freispruch
Ungerechtfertgt war sicher, dass das Gericht die Einstellung mit Prozessurteil unterschlug. Aber der Freispruch war für den Mandanten besser. Denn die Einstellung hätte nicht zum Klageverbrauch geführt.