Urkundenunterdrückung, Post, Strafrecht, Rechtsanwalt, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung 

Meinem Mandanten warf die Staastanwaltschaft Urkundenunterdrückung von Postsendungen vor  (§ 274 StGB). Aus Briefkästen eines Mietshauses verschwanden Briefsendungen. Es ging zunächst um vorläufige Zahlungsverbote. Die Mieter sollten von einem Gläubiger veranlasst werden, die Miete nicht an den Vermieter zu zahlen. Anschließend wurden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Einige der Postsendungen kamen nicht an. Das hatte unangenehme Folgen für die Mieter, die nun auf Abgabe der Drittschuldnererklärung verklagt und verurteilt wurden. Auf den Verfahrenskosten blieben sie hängen.

Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung

Die Mieter taten sich zusammen und erstatteten Strafanzeige gegen unbekannt, denn niemand hatte gesehen, ob und wenn, wer Postsendungen aus den Briefkästen entnahm. Der Vermieter, mein Mandant, kam in Verdacht, der „Dieb“ zu sein. Denn er war Schuldner in einem rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren und hatte scheinbar ein mögliches Motiv. Der Verdacht blieb dennoch vage. Der Verdächtige wurde angeklagt.

Anklage verstieß gegen § 200 StPO

Die Anklage entsprach hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht den Anforderungen des § 200 StPO. Der Anklagesatz sprach allgemein von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von vorläufigen Zahlungsverboten, die den Briefkästen entnommen worden seien. Eine genaue Bezeichnung der Schriftstücke verschwieg der Anklagesatz. Solche Mängel stellen regelmäßig ein Prozesshindernis dar. Denn die fehlende Konkretisierung lässt offen, worüber das Gericht nach dem Willen der Anklagebehörde überhaupt urteilen und wogegen sich der Angeklagte verteidigen soll.

Antrag auf Nichtzulassung der Verlesung der Anklage

Folglich stellte ich den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Dem folgte das Gericht nicht, weil es meinte, die Konkretisierung der Urkunden sei nicht erforderlich. Auch war der Richter über den Antrag einigermaßen verblüfft, weil er ihn offensichtlich nicht kannte. Aber solche Prozessurteile sind durchaus üblich, wie hier zu sehen ist. Also wurde 3 Tage verhandelt und 12 Zeugen gehört: Mieter, Gerichtsvollzieher und so manche Urkunde wurde verlesen.

Freispruch war unausweichlich

Das alles hätte sich das Gericht ersparen können, denn niemand wusste nach 4 Jahren mehr, welche konkreten Postsendungen die Mieter erreicht und welche sie nicht erreicht hatten. Und die Anklage hatte dazu eben auch nichts hergegeben. Also kam der Freispruch wie er kommen musste. Und besser ist der Freispruch immer. Denn die Einstellung mit Prozessurteil führt nicht zum Klageverbrauch.