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Rechtsanwalt Oliver Marson

Erstattung der Reisekosten in Strafverfahren

Beschuldigte in Ermittlungsverfahren und Angeklagte in einem gerichtlichen Strafverfahren können einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten haben. Voraussetzung ist, dass sie als mittellos gelten und die Kosten für die Anreise  zum Ort einer Vernehmung oder zum Gericht, an dem die Hauptverhandlung stattfindet, nicht aufbringen können. Das gilt auch für die Rückreise. Rechtsgrundlage dafür ist die  Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung) .

Reisekosten für mittellose Beschuldigte und Angeklagte

Danach gilt als mittellos, wer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kosten für die Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Antrag auf Bewilligung von Reisekosten

Der Beschuldigte oder Angeklagte hat einen entsprechenden Antrag auf Zahlung der Reisekosten zu stellen. Je nachdem, ob es sich um eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung oder Vernehmung oder um ein gerichtliches Verfahren handelt, ist entweder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht für die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten zuständig.

Reisekosten für Hinreise und Rückreise mit Bahn und öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Reisekosten müssen so bemessen sein, dass sie die Kosten sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise decken. Es werden Fahrkarten der 2. Klasse  der Bahn oder anderer öffentlicher Verkehrsmittel gewährt.

Tagegelder und Übernachtungskosten als Reisekosten

Ist eine Übernachtung auf Grund der großen Entfernung erforderlich, werden auch die Übernachtungskosten und Tagegelder zur angemessenen Unterbringung und Versorgung übernommen.

Bekanntheitsgrad der Verwaltungsvorschrift hält sich in Grenzen

Das Landgericht Berlin bewilligte mit dem hier einzusehendeen Beschluss vor wenigen Tage einem wegen versuchten Totschlags angeklagten Mandanten die beantragte Reisekostenentschädigung für die  Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dies bezog sich sowohl auf die Bahnfahrt von Köln nach Berlin und zurück als auch auf die Übernachtungskosten in Berlin. Vielen Richtern und Staatsanwälten ist diese Verwaltungsvorschrift  aber nicht geläufig. Und die Beschuldigten und Angeklagten wissen darum meistens nichts. Deshalb wird hier auf diese Möglichkeit hingewiesen. Denn sie kann ein unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung und damit den Erlass eines Haftbefehls verhindern.