Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Unzulässige Methoden – Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung

Werden unzulässige Vernehmungsmethoden unter Verstoß gegen § 136a StPO angewendet, muss Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung erhoben werden. Wird die Vernehmung durch das erkennende Gericht dann doch unzulässiger Weise als Beweismittel gegen den Angeklagten verwendet, kann auf den Gesetzesverstoß in der Revisionsinstanz mit dem dann letzten Rechtsmittel – der Revision –  eine Prozessrüge gestützt werden.

Dabei werden hohe Anforderungen (§ 344 Abs. 2 StPO) an den inhaltlichen und formellen Vortrag des in solchen Fällen immer von einem Rechtsanwalt verteidigten Revisionsführers (Anwaltszwang) gestellt. Werden diese strengen Vorschriften nicht beachtet, führt das zur Unzulässigkeit der Revision. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerwiegender Gesetzesverstoß vorliegt.

Zeitpunkt für den Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung

In jedem Falle muss der Strafverteidiger bereits in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung (durch Vorhalt, Vernehmung der Verhörpersonen usw.) erheben und dazu einen Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO erwirken. Damit werden der Widerspruch und der Gerichtsbeschluss nebst den jeweiligen Begründungen im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt. Erst das ermöglicht dem Strafverteidiger später in der Revisionsinstanz einen den inhaltlichen und formellen Anforderung gerecht werdenden Revisionsbegründungsschriftsatz zu fertigen, der die Zulässigkeitskriterien auch tatsächlich erfüllt. Die Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichte und Kammergericht Berlin) prüfen den Verfahrensverstoß im sogenannten Freibeweisweg.

Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung anderer Angeklagter oder von Zeugen

Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung kann auch eingelegt werden gegen Aussagen eines Mitangeklagten, eines Zeugen und/oder Sachverständigen, sofern sie auf einem Verstoß gem. § 136a StPO beruhen.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts:

Beauftragen Sie möglichst lange vor der Hauptverhandlung einen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung. Sie sehen allein an der hier erörterten Rechtsproblematik, das der juristische Laie nicht in der Lage ist, die sich aus der Strafprozessordnung ergebenden Rechte wirksam geltend zu machen. Bedenken Sie auch, das der Strafverteidiger in Vorbereitung der Hauptverhandlung und Festlegung der Verteidigungsstrategie genügend Zeit benötigt. So sollte ein Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung durch den Rechtsanwalt schriftlich und akribisch genau vorbereitet werden.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.