Beweismethodenverbote im Strafprozess
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Beweismethodenverbote im Strafprozess und unzulässige Vernehmungsmethoden bei Beschuldigten und Angeklagten im Strafverfahren

Die Ermittlungsbehörden haben Beweismethodenverbote im Strafprozess zu beachten. Sie sind in § 136a StPO namentlich benannt. Bekanntlich werden in einem Ermittlungsverfahren durch die Ermittlungsbehörden vermeintliche Straftaten ermittelt. Dazu werden verschiedenste Beweise erhoben. So werden Zeugen, Beschuldigte und Angeklagte befragt und vernommen. Zeugen, Beschuldigte und Angeklagte gelten sind im juristischen Sinne als Beweismittel. Bei der Vernehmung von Zeugen, Beschuldigten und Angeklagten wird der Polizei und Staatsanwaltschaft eine bestimmte Art und Weise der Beweiserhebung verboten. Diese bestimmten Arten der Beweiserhebung  werden als  Beweismethodenverbote im Strafprozess bezeichnet. Ganz konkret benennt deshalb § 136a Abs. 1 StPO die Beweismethodenverbote im Strafprozess:

„Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.“

Alle Versuche der Ermittlungsbehörden, einen Beschuldigten zu einer ihn belastenden Aussage  auf die in der zitierten  Art und Weise zu veranlassen oder dazu eine körperliche Erschöpfung auzunutzen, sind für die Ermittlungsbehörden als gesetzlich normierte Beweismethodenverbote im Strafprozess zu unterlassen.

In gewisser Weise trifft das auch auf Zeugen zu, wenn sie die Aussage verweigern können (§ 55 StPO). Das kann dann gelten, wenn der Zeuge gegen einen nahen Angehörigen nicht auszusagen braucht, aber die Polizei den Zeugen zur Ausrede überredet, in dem ein Vorteil für den nahen Angehörigen versprochen wird.

Die Folge des Verstoßes gegen die Beweismethodenverbote im Strafprozess

Verstöße gegen die Beweismethodenverbote im Strafprozess ziehen zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Dabei ist völlig unbeachtlich, ob die so gewonnen Aussagen der Wahrheit entsprechen oder nicht. In Fällen, in denen ein Angeklagter nur auf Grundlage der eigenen belastenden Aussage gegen sich selbst einer Straftat überführt werden könnte, darf diese Aussage nicht verwendet werden. Die Aussage darf  auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte hinterher der Verwertung zustimmt.

Das Beweisverwertungsverbot bedeutet im Ergebnis das Verbot der Einbeziehung in die Beweiswürdigung und Urteilsfindung durch das Gericht.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts

Ein Beweisverwertungsverbot trifft selten offensichtlich aus den Ermittlungsakten zu Tage. Wenn z. B. eine Frau 24 Stunden nach Geburt ihres Kinde als Beschuldigte im Krankenhaus vernommen wird, weil sie unter dem Verdacht der Kindstötung steht, ist der Akte nicht zu entnehmen, in welchem physischen und psychischen Zustand sie sich zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung befand. Wichtig ist, dass der Mandant seinem Strafverteidiger alle Umstände mitteilt, die ein Beweismethodenverbot darstellen könnten.

Denn nur so kann der Rechtsanwalt  den zwingend erforderlichen Widerspruch gegen die Beweisverwertung in der Hauptverhandlung einlegen. Ohne diesen Widerspruch würde sonst die Einbeziehung in die Beweiswürdigung und Urteilsfindung zu ungunsten des Angeklagten nicht zu verhindern sein.