Ein Urteil des Amtsgerichts Oranienburg wegen angeblichem Kindesmissbrauch hob das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 08. Juni 20017 auf.
Bedenken bezüglich der Schuld meines Mandanten hegte ich bereits bei Prozesseröffnung im Frühjahr 2016. Die damalige Prozesserklärung findet sich hier. Denn die Beweislage war schwierig. Die kindlichen Zeugenaussagen waren detailarm, teilweise widersprüchlich und insgesamt inkonstant. Auch eine äußere Beeinflussung der Kinder auf das Aussageverhalten war feststellbar. Die Entstehungsgeschichte der Zeugenvernehmungen war der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Bild-Ton-Aufzeichnungen gem. § 58a StPO waren nicht gefertigt worden.
Aber das AG Oranienburg (Land Brandenburg) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen. Dafür wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt. Als Verteidiger forderte ich einen Freispruch. Jedoch wurde auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt.
Gegen das Urteil des AG Oranienburg ließ mein Mandant Sprungrevision zum OLG Brandenburg einlegen. Mit ihr wurde die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Hinzu kamen diverse Prozessrügen. Mit einstimmigen Beschluss des OLG am 08. Juni 2017 hob der 1. Strafsenat des OLG Brandenburg das Urteil des Amtsgerichts vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.
Das Revisionsgericht sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.
So war die amtsgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) im Rahmen der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation lückenhaft. Dem Urteil fehlten hinreichende Ausführungen, die die Verurteilung wegen Kindesmissbrauch tragen können. In diesem Kontext rügte das OLG die unzureichende Darstellung der den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit lückenhaft. Deshalb war es dem Revisionsgericht verwehrt, die Aussagequalität und Aussagekonstanz zu prüfen.
Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Bezugnahme ist jedochunwirksam. Denn es darf nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.
Das Verteidigungsverhalten des Mandanten führte zu einer Straferhöhung. So wurde straferschwerend angerechnet, dass er keine Reue und Einsicht in seine Taten gezeigt habe. Auch wurde straferschwerend angerechnet, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte. Das alles, so das OLG Brandenburg, war rechtsfehlerhaft.
Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet. Deshalb wird der Beschluss des OLG Brandenburg hier noch nicht veröffentlicht. Der Mandant kämpft weiter. Der Kindesmissbrauch wird sich nicht bestätigen.
Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum Revisionsverfahren. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht. Erläutert wird auch, welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine Sprungrevision ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu „überspringen“.