Zur Ungleichbehandlung der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB

Kindesentziehung mit Auslandsbezug: Der Europäische Gerichthof (EUGH) hat den Straftatbestand des § 235 Abs.2 StGB (Kindesentführung in das Ausland) gekippt.
Zum Straftatbestand des § 235 StGB lesen Sie hier.
Der EUGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt. Das Gericht ist daher gehindert die Angeklagte aufgrund des Straftatbestandes des § 235 Abs. 2 StGB in seiner jetzigen Fassung zu verurteilen. Eine Änderung des Straftatbestandes zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage wird in der aktuellen Legislaturperiode erfolgen.
Zum Straftatbestand des § 235 II StGB
Die Strafbarkeit der Kindesentziehung im Inland wird in § 235 Abs. 1 StGB geregelt. In diesem Fall ist eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen nur dann strafbar, wenn dies mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt. Ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wäre eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen straflos.
Die Kindesentziehung durch einen Angehörigen in das Ausland (Kindesentziehung mit Auslandsbezug) ist ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nach § 235 Abs. 2 StGB aber strafbar. In dem Fall der Auslandsentziehung besteht die Strafbarkeit des Verhaltens auch dann, wenn die Entziehung ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List erfolgt ist. Begründet wird diese Ungleichbehandlung mit der inländischen Kindesentziehung damit, dass die Rückführung eines Kindes aus dem Ausland schwerer zu bewerkstelligen ist.
EUGH zur Ungleichbehandlung
Diese Ungleichbehandlung und die erweiterte Strafbarkeit der Auslandskindesentziehung wurde durch zwei Entscheidungen des EUGH als europarechtswidrig und diskriminierend eingestuft (EuGH C-454/19; EuGH C-724/21).
Zwar fällt das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, aber das Unionsrecht setzt dieser Zuständigkeit Schranken. Nationale Strafrechtsnormen dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (EUGH C – 202/18; EUGH C-238/18). Ist eine solche Norm mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar, muss das Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrecht anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, sie unangewendet lassen (EUGH C-61/11).
Kindesentziehung mit Auslandsbezug
Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).
Laut den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und im angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimer Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne dass die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.
Fazit
Daraus folgt, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nur mit den Maßgaben des Absatz 1 strafbar ist.