Sprungrevision

Verletzung der Unterhaltspflicht

Verletzung der Unterhaltspflicht – OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.

Amtsgericht Hildesheim – Foto RA Marson

Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar (§170 I StGB). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem (Sprung-) Revisionsverfahren sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.

Die Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.

Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.

„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).“ 

Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur Barunterhaltspflicht der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, – 3 ORs 10/25 – ).