Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist in § 170 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und betrifft vor allem Fälle, in denen gesetzlich geschuldeter Unterhalt – etwa für Kinder oder Ehegatten – nicht gezahlt wird. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass es sich hierbei nicht nur um ein familienrechtliches Problem, sondern auch um eine Straftat handeln kann.
Nicht jede ausbleibende Zahlung führt automatisch zur Strafbarkeit. Entscheidend ist, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, also zahlen könnte, dies aber dennoch unterlässt. Zusätzlich muss durch die Nichtzahlung der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet sein oder tatsächlich nicht gedeckt werden können.
Typische Konstellationen sind:
Wichtig: Wer objektiv nicht zahlen kann, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Allerdings bestehen hier häufig Streitpunkte, etwa zur Frage, ob ausreichend Anstrengungen zur Arbeitssuche unternommen wurden.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. In der Praxis hängt das Strafmaß stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer der Pflichtverletzung und der Höhe der rückständigen Beträge.
In strafrechtlichen Verfahren wegen § 170 StGB stehen häufig folgende Fragen im Mittelpunkt:
Gerade die Leistungsfähigkeit ist oft der entscheidende Angriffspunkt für die Verteidigung. Hier sind detaillierte wirtschaftliche Analysen erforderlich.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand mit u.U. erheblichen Konsequenzen für den Beschuldigten. Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen – sowohl zur Vermeidung eines Strafverfahrens als auch zur effektiven Verteidigung im Ernstfall.
Sie haben eine Vorladung oder ein Ermittlungsverfahren wegen § 170 StGB erhalten?
Als erfahrener Strafverteidiger berate ich Sie kompetent und diskret.
Kontakt: marson@anwaltmarson.de oder 030 720 22 970