Der Mandant war wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung angeklagt. Zumindest die Körperverletzung, bei der das Opfer eine Vielzahl an Brüchen erlitt und lebensgefährlich verletzt wurde, war nicht streitig, der Mandant hatte sie eingeräumt. Anlass war wohl, dass der Mandant Bemerkungen und die körperliche Kontaktaufnahme des späteren Geschädigten als sexuellen Annäherungsversuch eines vermeintlich Homosexuellen verstand und darauf hin zuschlug.
Die gerichtlich angeordnete forensisch psychiatrische Begutachtung kam zunächst zu dem Ergebnis, dass der Mandant unter einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie leidet und zum Tatzeitpunkt zwar nicht schuldunfähig, in jedem Falle aber vermindert schuldfähig gewesen sei.
Nachdem die Verteidigung die Gutachterin mit einem Gegengutachten konfrontierte, in dem die Schuldunfähigkeit des Mandanten attestiert wurde, revidierte sich die Gerichtsgutachterin dahingehend, dass sie die Schuldunfähigkeit wohl doch nicht mit Sicherheit ausschließen könne.
Darauf hin beantragte die Verteidigung Freispruch. Gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe beantragte, sprach die Große Strafkammer 511 des Landgerichts Berlin den Mandanten nach mehrtägiger Hauptverhandlung mit Urteil vom 09. Mai 2011 frei und folgte im wesentlichen dem Antrag des Strafverteidigers.
Zwar wurde gem. § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel angeordnet. Gleichzeitig wurde aber die Vollstreckung dieser Maßnahme gem. § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt und dem Mandanten (sinngemäß) die Auflage erteilt, regelmäßig in ärztlicher Behandlung zu bleiben.
Eine Entscheidung, die viel Fingerspitzengefühl der Großen Strafkammer erkennen lässt, in dem sie sowohl den Schutz der Allgemeinheit und die notwendige gesundheitliche Behandlung des Mandanten in sich vereint.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und liegt nunmehr, hier nachlesbar, vor.