Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gesetzlich in § 140 StPO geregelt. Der Gesetzgeber spricht dabei von Fällen der notwendigen Verteidigung.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist dann notwendig, wenn (sinngemäße Wiedergabe)
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist aber auch wegen der Schwere der Tat, oder einer schwierigen Sachlage oder einer schwierigen Rechtslage notwendig.
Seit August 2017 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass auch schon eine Beiordnung vor der Anklageerhebung, nämlich im „Vorverfahren“ (=Ermittlungsverfahren),erfolgen kann. Das erfolgt aber nur auf Antrag des Staatsanwalts. Der Beschuldigte und sein Rechtsanwalt sind dazu nach dem Gesetz nicht ausdrücklich berechtigt.
Ist bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden und der Betroffene beauftragt einen weiteren Rechtsanwalt als Wahlverteidiger, ist damit zu rechnen, dass die Beiordnung des zuvor bestellten Pflichtverteidigers aufgehoben wird. Hier ist also Vorsicht geboten und es muss gut überlegt werden, ob das gewollt ist.
Auch ist es möglich, dass einem Beschuldigten mehrere Pflichtverteidiger (bis zu drei) beigeordnet werden. Das kommt bei sehr langwierigen und aufwendigen Strafverfahren mit erheblichen Aktenumfang und einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen in Betracht (§ 144 StPO).
Manchmal gewinnen Betroffene nach kurzer Zeit den Eindruck, dass ein vom Gericht bestellter Pflichtverteidiger nicht die Erwartungen erfüllt. Es ist schwierig, aber nicht unmöglich, einen einmal gewählten Pflichtverteidiger wieder „los zu werden“. Aber ein solcher Schritt sollte gut überlegt sein. Denn manchmal ist der am Anfang gewonnene Eindruck nicht zutreffend. Die Möglichkeiten zum Pflichtverteidigerwechsel regelt § 143a StPO.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf und lassen sich zu dem möglichen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers beraten. Ich stehe Ihnen dafür gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mit uns.
Zu den Wahlverteidiger- und Pflichtverteidigerkosten sind hier weitere Informationen zusammengefasst.
Viele der Betroffenen möchten keinen Pflichtverteidiger. Sie entscheiden sich für den Wahlverteidiger.
Ich bin für Sie bundesweit tätig. Es besteht grundsätzlich die Bereitschaft zur Übernahme einer Pflichtverteidigung.