Das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) ist das Schlüsselwort für Ihr Verhalten als Beschuldigter schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Auch für den Angeklagten hat sein Aussageverhalten Bedeutung für den Ausgang des Strafverfahrens.
Schon zu Beginn eines Strafverfahrens gilt in mehrfacher Hinsicht: “Vorbeugen ist besser als nach hinten fallen.” Deshalb ist es für Sie wichtig, richtig zu handeln. Wenn die Rathaus-Uhr “5 vor 12” anzeigt, kann es schon zu spät sein.
Deshalb empfehle ich aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt im Strafrecht:
Kontaktieren Sie mich am besten unmittelbar nach Kenntnisnahme von einem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren und möglichst nicht erst dann, wenn bereits Anklage vor dem Gericht erhoben oder ein Haftbefehl ergangen ist. Das gilt sowohl für Bagatell- und Kapitalstrafsachen wie z.B. Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge, als auch für Wirtschaftskriminalität.
In jedem Stadium des Verfahrens haben Sie das Recht, einen Strafverteidiger zu konsultieren. Ob bei einer Festnahme, bei Vorführung zur Prüfung eines Haftbefehls, bei einer Beschuldigtenvernehmung oder auch bei einer Hausdurchsuchung:
Wenn Sie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Richter verlangen, dass Sie einen Strafverteidiger sprechen wollen, wird man Ihnen dieses Recht auch umgehend einräumen. Bis dahin empfehle ich Ihnen zu schweigen.
Nur die frühzeitige Strafverteidigung ist optimale Verteidigung. Im Strafrecht ist es wichtig, dass der Rechtsanwalt seine Mandanten vor unüberlegten Schritten und so vor einer ungerechtfertigten Verurteilung schützt. Mit der frühzeitigen Strafverteidigung kann der Anwalt eher eine Verfahrenseinstellung ohne mündliche Verhandlung vor dem Strafgericht erreichen. Der „Deal im Strafrecht“, bei dem zwischen Rechtsanwalt, Staatsanwalt und Gericht ein Prozessergebnis ausgehandelt wird, ist nicht nur in Berlin Alltagspraxis. Eine Beendigung des Strafverfahrens ohne öffentlichen Prozess vor einem Gericht schützt außerdem vor Bekanntwerden in den Medien, in Ihrem Geschäftsumfeld oder beim Arbeitgeber. Aber auch für einen Freispruch kann die rechtzeitige Beauftragung eines Verteidigers entscheidend sein.
Gemeinsam erarbeiten Sie mit mir die Strategie und Taktik der Verteidigung. Auf Grundlage Ihrer mir anvertrauten Sicht auf die Straftatvorwürfe stimmen wir das angestrebte Ziel (Freispruch, Verringerung der Freiheitsstrafe oder Geldstrafe etc.) zwischen uns ab. Die dafür erforderlichen Beweismittel wie Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten oder Ermittlungen über eine Detektei stellen wir bei unserer Strategieplanung zusammen wie die Figuren auf einem Schachbrett.
Ihre aktive Mitarbeit, Vertrauen zu Ihrem Rechtsanwalt und offene Worte unter uns sind das Fundament im Strafrecht für Weitsicht und eine optimale Verfahrensbeendigung. Gemeinsam finden wir einen Weg!
Manchmal ist es auch erforderlich, schon zu Beginn des Verfahrens die Verteidigung über alle Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof in die Strategiebestimmung einzubeziehen. Nämlich dann, wenn man ein Urteil “kippen“ will. Lesen Sie dazu näheres in der Rubrik Urteil kippen mit der Revision.