Erfolgreiche Sprungrevision – Auf die von mir eingelegte Sprungrevision hebt das OLG Celle wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Mein Mandant wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Auf die allgemeine Sachrüge hob das Revisiongericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes u.a. wegen Fehlern in der Begründung der Strafzumessung auf. Bei der hier ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe wurden die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 47 StGB i.Vm. § 267 (2) S.2 Hs 2 StPO nicht ausreichend erörtert. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Gericht sich den besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bewusst war.
Im Einzlenen führt das Gericht folgendes aus:
„Bei der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe müssen die Urteilsgründe aber die besonderen Voraussetzungen des §§ 47 Abs. 1 StGB erkennen lassen, was eine dahingehend besondere Begründung erfordert (Fischer, § 47 Rn. 7 m.w.N.). Der Tatrichter muss – über die bloße Wiedergabe des Wortlautes des §§ 47 Abs. 1 StGB hinaus – besondere Umstände in der Person des Täters oder der Tat benennen, welche die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich machen. Die Begründungsanforderungen sind hierbei einer – wie hier – unter sechs Monate liegenden Freiheitsstrafe noch höher, wenn es sich – wie hier – um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 12770; Fischer a. a. O., Rn. 11). Insbesondere in einem solchen Fall bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (Fischer, a. a.O., § 47 Rn. 2). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und bedarf gesonderter, eingehender Begründung, jedenfalls soweit gegen den Täter noch keine Geldstrafe verhängt worden ist (MüKo, StGB/Ritscher, 5.Auflage 2025, StGB 170 Rn. 83).“
OLG Celle, Beschluß vom 14.11.2025, 3 ORs 10/25
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