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Bundesverfassungsgericht zum Anfangsverdacht im Strafverfahren wegen Kinderpornographie

Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Rechtsanwalt Oliver Marson

Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2025: Entscheidungen zu 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24

Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zwei Nichtannahmebeschlüsse zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1677/24 und 1 BvR 1496/24, in denen die Beschwerden jeweils einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen wurden.

1 BvR 1677/24: Kurz zu Entscheidung und Begründung

In 1 BvR 1677/24 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein untergeordnetes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den sog. Rügegrund der Subsidiarität nicht gewahrt habe. Außerdem seien die Darlegungen unzureichend, insbesondere fehle eine hinreichende substantiierte Auseinandersetzung mit der amtlichen Begründung der angegriffenen Maßnahme.

Der Beschluss führt aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Weise die angegriffene Norm die Grundrechte verletzt, und die Verletzungshypothese zu unkonkret sei.

1 BvR 1496/24: Gegenstand und Entscheidsgründe

Im Verfahren 1 BvR 1496/24 beklagte der Beschwerdeführer eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterschlagung. Er rügte, dass bei der Durchsuchungsmaßnahme Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Das Bundesverfassungsgericht entschied, die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Beschwerde fehle. Die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert dargelegt, dass die Durchsuchung gegen verfassungsmäßige Anforderungen verstoße. Insbesondere blieben konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass prozessuale oder gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.

Der Nichtannahmebeschluss betont, dass eine abstrakt gehaltene Rüge zur Verfassungswidrigkeit unzureichend ist; im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine konkrete Darlegung erforderlich.

Bedeutung und Implikationen

Diese beiden Entscheidungen des BVerfG vom 29. Januar 2025 bestätigen wesentliche Anforderungen an die Zulassung von Verfassungsbeschwerden im Bereich strafrechtlicher Eingriffshandlungen:

Subsidiarität und Rügenpräzision: Die Beschwerde muss alle rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsaspekte zunächst im Instanzenzug vortragen; das BVerfG setzt eine genaue, nachvollziehbare Darstellung voraus.

Konkrete Sachvortragsanforderungen: Allgemeine, unbestimmte Rügen genügen nicht; der Beschwerdeführer hat spezifisch darzulegen, in welchen Punkten verfassungsrechtliche Garantie verletzt sein soll.

Grenzen der BVerfG-Kontrolle bei Durchsuchungsmaßnahmen: Die Entscheidung zu 1 BvR 1496/24 zeigt, dass das BVerfG eher zurückhaltend prüft, wenn keine substantiierte Verfassungsrüge vorgetragen wird – insbesondere bei Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen, die im Ermittlungsverfahren häufig vorkommen.

In der Praxis verdeutlichen die Beschlüsse, wie essenziell eine präzise, fundierte Verfassungsbeschwerde ist – allein formale oder pauschale Rügen genügen nicht, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erzwingen.