Handel mit Betäubungsmitteln Crystal Meth und Ecstasy

4,5 Kilogramm Crystal Meth, Ecstasy und erhebliche Verkaufserlöse: Im Dezember 2015 standen zwei Männer vor dem Landgericht Berlin. Die Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht verhängte fünf Jahre und drei Monate. Noch interessanter war jedoch der Kampf um das Vermögen. 14.800 Euro Verfall und rund 450.000 Euro erweiterter Verfall standen im Raum. Die Staatsanwaltschaft wollte nochmals etwa 200.000 Euro mehr abschöpfen. Damit konnte sie sich nicht durchsetzen. Auch die gemeinsame Eigentumswohnung sowie Rentenansprüche der älteren, nicht vorbestraften Mandanten blieben unangetastet.
Heute würde dieser Teil des Verfahrens nach völlig anderen Vorschriften geführt.
Damals: Verfall und erweiterter Verfall
2015 regelten §§ 73 ff. StGB a.F. den Verfall dessen, was aus einer Straftat erlangt worden war. Daneben ermöglichte § 73d StGB a.F. unter besonderen Voraussetzungen den erweiterten Verfall von Vermögenswerten aus anderen rechtswidrigen Taten. Für die Verteidigung war damals § 73c StGB a.F. besonders wichtig. Danach konnte das Gericht von einer Verfallsanordnung absehen, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeutet hätte. Auch der Wegfall der Bereicherung konnte berücksichtigt werden.
Diese Härteklausel spielte in unserem Berliner Verfahren eine wesentliche Rolle.
Seit 2017: Aus Verfall wird Einziehung
Mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde das System grundlegend neu geordnet. Heute bestimmt § 73 Abs. 1 StGB: Hat Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Ist das konkret Erlangte nicht mehr vorhanden, wird nach § 73c StGB grundsätzlich dessen Wert eingezogen. Die frühere Härtefallregelung gibt es für Täter und Teilnehmer nicht mehr. Insbesondere schützt eine inzwischen eingetretene Entreicherung den Täter grundsätzlich nicht vor der Wertersatzeinziehung. § 73e Abs. 2 StGB enthält eine Entreicherungsklausel nur für bestimmte Drittbegünstigte.
Damit kann heute eine erhebliche Einziehungsforderung bestehen, obwohl das aus Straftaten eingenommene Geld längst ausgegeben wurde.
Entscheidend: Was hat der Angeklagte tatsächlich erlangt?
Genau hier setzt moderne Einziehungsverteidigung an. § 73 StGB erlaubt nicht, dem Angeklagten pauschal sämtliche Umsätze eines Tatkomplexes zuzurechnen. Er muss tatsächlich wirtschaftliche Verfügungsmacht über den jeweiligen Vermögenswert erlangt haben.
Das zeigt die aktuelle BGH-Rechtsprechung besonders deutlich: In einer neueren Betäubungsmittelsache reduzierte der BGH die Einziehung, weil Drogen vor ihrer Übergabe sichergestellt worden waren. Der vereinbarte Kaufpreis von 65.050 Euro war deshalb noch nicht gezahlt worden. Der Angeklagte hatte daran keine Verfügungsgewalt erlangt – also gab es insoweit auch keinen Tatertrag, der bei ihm eingezogen werden konnte. Bei mehreren Beteiligten muss ebenfalls genau festgestellt werden, wer tatsächliche oder zumindest faktische Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen hatte. Der BGH hat dies etwa im Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 482/24 nochmals hervorgehoben. Haben mehrere Täter Mitverfügungsgewalt, kommt gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.
Brutto bedeutet nicht: Staatsanwaltschaft darf schätzen, was sie will
Das heutige Einziehungsrecht folgt grundsätzlich dem Bruttoprinzip. Aufwendungen für die Tat selbst – beim Drogenhandel etwa der Einkaufspreis der Betäubungsmittel – können regelmäßig nicht abgezogen werden. § 73d Abs. 2 StGB erlaubt zudem ausdrücklich eine Schätzung des Umfangs und Wertes des Erlangten. Eine Schätzung braucht aber eine belastbare Tatsachengrundlage. Verkaufsmenge, Verkaufspreise, Beteiligungsquoten, tatsächlich vereinnahmte Gelder und Mitverfügungsgewalt müssen deshalb sorgfältig auseinandergehalten werden.
Einziehung kann wirtschaftlich härter treffen als die Strafe
Der alte Berliner Fall würde heute ein anderes einziehungsrechtliches Verfahren auslösen. Die damalige Möglichkeit, eine Eigentumswohnung wegen unbilliger Härte über § 73c StGB a.F. aus der Vermögensabschöpfung herauszuhalten, besteht in dieser Form nicht mehr. Deshalb muss Verteidigung heute frühzeitig eine zweite Rechnung aufmachen:
Nicht nur: Welche Strafe droht? Sondern auch: Was hat der Mandant tatsächlich erlangt – und welchen Betrag darf der Staat überhaupt einziehen?
Gerade bei Drogen-, Betrugs- und Wirtschaftsstrafverfahren kann diese Frage wirtschaftlich entscheidender werden als die eigentliche Strafe.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.