Kammergericht verwirft Beschwerde

16 Monate Untersuchungshaft. Dann hebt der Bundesgerichtshof das Strafurteil auf. Das Landgericht Berlin prüft die Haftfrage neu und kommt zu einem entscheidenden Ergebnis: Für die schwerwiegenden Tatvorwürfe besteht kein dringender Tatverdacht mehr. Der Haftbefehl wird aufgehoben. Doch die Staatsanwaltschaft akzeptiert die Entscheidung nicht. Sie legt Haftbeschwerde ein und versucht zunächst sogar, die Freilassung durch eine Vollzugshemmung zu verhindern. Auch damit scheitert sie.
Am 30. Oktober 2015 verwarf das Kammergericht Berlin die Beschwerde – 4 Ws 107/15. Mein Mandant blieb auf freiem Fuß.
Was ist eine Haftbeschwerde?
Die Haftbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen über einen Haftbefehl. Ihre Grundlage bilden insbesondere §§ 304 ff. StPO. Anders als bei einer bloßen Kontrolle formaler Fehler prüft das Beschwerdegericht die Haftvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Im Mittelpunkt stehen regelmäßig drei Fragen:
Besteht weiterhin dringender Tatverdacht? Liegt ein Haftgrund wie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr vor? Und ist die Untersuchungshaft noch verhältnismäßig?
Damit kann sich die Haftbeschwerde sowohl gegen den Haftbefehl selbst als auch gegen eine Entscheidung richten, mit der dessen Aufhebung oder Außervollzugsetzung abgelehnt wurde.
Haftbeschwerde oder Haftprüfung?
Beides ist nicht dasselbe. Bei der Haftprüfung nach § 117 StPO entscheidet zunächst das Gericht, das für die Haftentscheidung zuständig ist. Der Beschuldigte kann dabei eine mündliche Verhandlung verlangen.
Mit der Haftbeschwerde wird dagegen das übergeordnete Gericht eingeschaltet. Das Ausgangsgericht prüft zunächst, ob es der Beschwerde abhilft. Tut es das nicht, legt es die Sache dem Beschwerdegericht vor (§ 306 StPO).
Beide Wege können sinnvoll sein. § 117 Abs. 2 StPO verhindert jedoch, dass Haftprüfung und Haftbeschwerde beliebig parallel betrieben werden.
Was gehört in eine gute Haftbeschwerde?
Eine erfolgreiche Haftbeschwerde sollte nicht lediglich behaupten, der Haftbefehl sei „unverhältnismäßig“. Sie muss an den konkreten Voraussetzungen ansetzen. Beim dringenden Tatverdacht können beispielsweise widersprüchliche Zeugenaussagen, neue Gutachten, fehlende objektive Beweise oder – wie in meinem damaligen Verfahren – eine erfolgreiche Revision die bisherige Bewertung erschüttern. Bei Fluchtgefahr gehören familiäre Bindungen, Wohnung, Beruf, finanzielle Verhältnisse, Auslandsbeziehungen und das bisherige Verhalten des Beschuldigten auf den Prüfstand.
Außerdem ist darzulegen, weshalb gegebenenfalls mildere Maßnahmen nach § 116 StPO ausreichen.
BGH 2025: Fluchtgefahr verlangt eine konkrete Prognose
Wie genau das Beschwerdegericht prüfen muss, zeigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH hat am 15. Mai 2025 (AK 29/25) nochmals hervorgehoben, dass die für einen Haftbefehl erforderlichen Voraussetzungen auf einer konkreten Tatsachengrundlage beruhen müssen. Auch in einem bereits länger andauernden Haftverfahren bleiben dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit eigenständig zu überprüfen. Eine hohe Straferwartung kann erheblichen Fluchtanreiz schaffen. Sie ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung der persönlichen Lebensverhältnisse.
Auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung bleibt eine Haftbeschwerde zulässig. Der BGH hatte beispielsweise 2024 über eine solche Beschwerde zu entscheiden, mit der sich ein bereits verurteilter Angeklagter insbesondere gegen Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Untersuchungshaft wandte.
Auch die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde einlegen
Der Berliner Fall zeigt die andere Seite des Rechtsmittels: Nicht nur der Beschuldigte kann eine Haftentscheidung angreifen. Hebt ein Gericht einen Haftbefehl auf oder setzt ihn außer Vollzug, kann auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Dann verteidigt der Beschuldigte vor dem Beschwerdegericht nicht seinen Antrag auf Freilassung – sondern seine bereits wiedergewonnene Freiheit. Gerade deshalb sollte die Verteidigung nach einer erfolgreichen Haftentscheidung nicht davon ausgehen, die Angelegenheit sei erledigt.
Haftbeschwerde bedeutet vollständige Kontrolle der Haftgründe
Untersuchungshaft ist kein vorweggenommener Strafvollzug. Sie darf nur so lange bestehen, wie ihre gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der damalige Fall macht das besonders deutlich: Erst bestand der Haftbefehl über Monate, dann fiel nach der erfolgreichen Revision der dringende Tatverdacht weg – und schließlich scheiterte auch der Versuch der Staatsanwaltschaft, die Freilassung rückgängig zu machen. Die Haftbeschwerde ist deshalb kein Formalrechtsbehelf. Sie kann darüber entscheiden, ob ein Beschuldigter das weitere Strafverfahren in einer Zelle oder in Freiheit erlebt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.