Urteil im Totschlagsprozess

Drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags standen zunächst im Urteil. Zwei Jahre später waren davon noch neun Monate wegen fahrlässiger Tötung übrig – ausgesetzt zur Bewährung. Dazwischen lagen eine erfolgreiche Revision zum Bundesgerichtshof und eine vollständig neue Hauptverhandlung vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin. Der Fall zeigt, wie schmal die strafrechtliche Grenze zwischen Totschlag und fahrlässiger Tötung sein kann – und welche enorme Bedeutung der Frage zukommt, was einem Angeklagten tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Ein Neugeborenes stirbt – aber wodurch?
Meine damals 23-jährige Mandantin hatte ihr Kind allein in der elterlichen Wohnung zur Welt gebracht. Ihre Eltern schliefen im Nebenzimmer. Die Geburt verlief äußerst anstrengend. Unmittelbar danach verlor die junge Frau das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich kam, lag das Neugeborene unter ihren Beinen und einer Daunendecke. Später stellte die Rechtsmedizin fest: Das Kind war lebend geboren worden und wenige Minuten später unter weicher Bedeckung erstickt. Im ersten Prozess wurde meine Mandantin wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob dieses Urteil jedoch wegen der rechtswidrigen Verwertung einer nach mehr als 38 Stunden Schlaflosigkeit zustande gekommenen Beschuldigtenvernehmung auf (BGH, 21.10.2014 – 5 StR 296/14).
Totschlag verlangt Vorsatz
§ 212 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet. Dafür genügt zwar bedingter Vorsatz. Der Täter muss den Tod aber zumindest als mögliche Folge seines Verhaltens erkennen und ihn billigend in Kauf nehmen. Genau daran fehlte es im zweiten Verfahren. Die neue Schwurgerichtskammer fand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass meine Mandantin ihr Kind aktiv getötet hatte. Auch einen Totschlag durch Unterlassen nach §§ 13, 212 StGB sah das Gericht nicht als erwiesen an. Die Staatsanwaltschaft hatte noch zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags durch Unterlassen beantragt. Die Verteidigung beantragte Freispruch.
Warum trotzdem fahrlässige Tötung?
Das Landgericht ging einen anderen Weg. Meine Mandantin wusste, dass sie an einer Blutgerinnungsstörung litt und bereits früher während einer Regelblutung bewusstlos geworden war. Deshalb hätte sie nach Auffassung des Gerichts ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern zur Geburt hinzuziehen müssen. Das Unterlassen dieser Hilfe wertete das Gericht als Sorgfaltspflichtverletzung. Es verurteilte sie am 3. November 2015 – 540 Ks 8/14 – wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Wir ließen auch dieses Urteil vom BGH überprüfen.
BGH: Keine allgemeine Pflicht zur medizinisch begleiteten Geburt entschieden
Der BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16, bestätigte das Urteil. Bemerkenswert ist allerdings, was er gerade nicht entschied. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob bereits die Entscheidung einer unerfahrenen Erstgebärenden, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, generell eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Im konkreten Fall kamen zusätzliche Risikofaktoren hinzu: die bekannte Blutgerinnungsstörung und eine frühere Ohnmacht. Deshalb hätte die Angeklagte nach Auffassung des BGH jedenfalls ihre Eltern herbeirufen müssen. Deren Anwesenheit hätte den Erstickungstod nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sauber getrennt werden
Diese Abgrenzung beschäftigt die Strafgerichte bis heute. Für bedingten Tötungsvorsatz genügt es nicht, allein auf die objektive Gefährlichkeit eines Verhaltens zu verweisen. Erforderlich bleibt eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände. Bei § 222 StGB geht es dagegen darum, ob eine gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, der tödliche Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war und sich gerade das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko verwirklichte. Der Berliner Fall zeigt, welche Dimension diese Unterscheidung besitzt: Aus einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wurde nach erfolgreicher Verteidigung eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit zu neun Monaten auf Bewährung.
Die entscheidende Frage in einem Tötungsverfahren lautet deshalb nicht nur: Was ist geschehen? Sondern auch: Was wusste und wollte der Angeklagte – und was lässt sich davon beweisen?
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.