Der Haftbefehl und die Sache mit dem Tatverdacht

16 Monate saß der Beschuldigte in Untersuchungshaft.
Der ursprüngliche Vorwurf lautete auf zahlreiche Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Später kamen schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und der Besitz kinderpornographischer Inhalte hinzu. Mehrfach wurden die Haftverhältnisse überprüft. Der Haftbefehl blieb bestehen. Schließlich verurteilte das Landgericht Berlin den Mandanten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Doch das war nicht das Ende des Verfahrens.
Erfolgreiche Revision – und plötzlich fehlt der dringende Tatverdacht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil am 19. August 2015 auf. Einen Tag nachdem die Entscheidung zuging, wurde erneute Haftprüfung beantragt. Das Landgericht kannte zu diesem Zeitpunkt den BGH-Beschluss noch nicht; die Strafakten befanden sich noch beim Bundesgerichtshof. Nach der mündlichen Haftprüfung kam die entscheidende Wendung:
Der Haftbefehl wurde aufgehoben.
Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte sah das Gericht keinen dringenden Tatverdacht mehr. Allenfalls bestand noch hinreichender Tatverdacht. Beim Verstoß gegen die Führungsaufsicht war nach der BGH-Entscheidung sogar ein Freispruch aus Rechtsgründen zu erwarten.
Nach 16 Monaten kam der Mandant frei.
Dringender Tatverdacht ist mehr als Anklagereife
Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Unterschied. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht: Eine Verurteilung muss nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlich erscheinen. Untersuchungshaft nach § 112 StPO verlangt dagegen grundsätzlich dringenden Tatverdacht. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Hinzu kommen ein Haftgrund – insbesondere Flucht-, Verdunkelungs- oder in bestimmten Fällen Wiederholungsgefahr – und die Verhältnismäßigkeit der Haft.
Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto größer wird zudem das Gewicht des Freiheitsgrundrechts.
Welche Rechtsmittel bestehen gegen einen Haftbefehl?
Ein Beschuldigter muss einen einmal erlassenen Haftbefehl keineswegs hinnehmen. Nach § 117 StPO kann er jederzeit Haftprüfung beantragen. Dabei prüft das Gericht sowohl die Aufhebung des Haftbefehls als auch eine Außervollzugsetzung nach § 116 StPO, etwa gegen Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen oder Sicherheitsleistung. Daneben besteht die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO. Haftprüfung und Haftbeschwerde können allerdings nicht beliebig gleichzeitig betrieben werden: Solange über einen Haftprüfungsantrag entschieden wird, ist die Beschwerde ausgeschlossen; gegen die anschließende Haftentscheidung kann wiederum Beschwerde eingelegt werden.
Nach sechs Monaten greift zusätzlich die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO. Die neueste Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass dieses besondere Verfahren grundsätzlich Vorrang vor einer gleichzeitig beantragten einfachen Haftprüfung besitzt. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – StB 3/26.
BVerfG 2025: Untersuchungshaft darf nicht zum Dauerzustand werden
Besonders deutlich wurde das Bundesverfassungsgericht am 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25. Bei länger dauernder Untersuchungshaft müssen Gerichte das Verfahren besonders intensiv fördern. In umfangreichen Verfahren ist grundsätzlich eine vorausschauende Terminierung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erforderlich. Kurze Termine, die das Verfahren kaum fördern, können eine unzureichende Verhandlungsdichte nicht kaschieren.
Dass dies praktische Konsequenzen hat, zeigen Berliner Zahlen: Das Kammergericht hob 2024 fünf Haftbefehle wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot auf, bis September 2025 einen weiteren.
Haftprüfung ist keine Formalität
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft müssen während des gesamten Verfahrens fortbestehen. Neue Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, entlastende Beweise oder eine erfolgreiche Revision können die ursprüngliche Bewertung grundlegend verändern. Der damalige Fall zeigt das besonders eindrucksvoll: Was 16 Monate lang zur Inhaftierung genügte, genügte nach der revisionsgerichtlichen Überprüfung plötzlich nicht mehr.
Ein Haftbefehl ist keine endgültige Entscheidung. Gerade bei langer Untersuchungshaft muss seine Grundlage immer wieder angegriffen und überprüft werden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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