Justizvollzugsbeamte und Kinderpornographie

Fünf Umzugskartons stehen bei der Haftentlassung an der Pforte. Ein Justizvollzugsbeamter übergibt sie dem Gefangenen, dieser quittiert den Empfang. Niemand schaut hinein. Jahre später wird genau einer dieser Kartons zum Problem.
Darin befindet sich ein alter Leitzordner mit kinderpornographischen Bildern. Er hatte zu den Verfahrensakten gehört, die ein früherer Verteidiger während der Haft an den Mandanten geschickt hatte. Die Justizvollzugsanstalt verwahrte den Ordner anschließend jahrelang zusammen mit seiner Habe. Bei der Entlassung wurde alles ungeprüft herausgegeben. Vier Jahre später fand die Polizei den Ordner bei einer Hausdurchsuchung. Das Landgericht Berlin verurteilte den Mann erneut wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften.
Der Fall wirft eine bis heute zentrale Frage auf: Wann ist Besitz tatsächlich strafbarer Besitz?
§ 184b StGB: Die Rechtslage hat sich geändert
Heute spricht das Gesetz nicht mehr von kinderpornographischen „Schriften“, sondern von kinderpornographischen Inhalten. Nach § 184b Abs. 1 StGB wird insbesondere das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Abrufen, Sichverschaffen und Besitzen tatsächliches Geschehen wiedergebender Inhalte wird nach § 184b Abs. 3 StGB mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Wichtig ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2024: Der Gesetzgeber hat die 2021 eingeführte zwingende Einstufung des Besitzes als Verbrechen wieder korrigiert. Dadurch können geringfügige Sachverhalte wieder differenzierter behandelt werden.
Besitz setzt Wissen und Herrschaftswillen voraus
Ein Fund auf einem Computer, Mobiltelefon oder in einem Aktenordner beweist für sich genommen noch keinen vorsätzlichen Besitz. Der Beschuldigte muss wissen, dass sich die betreffenden Inhalte in seinem Herrschaftsbereich befinden, und tatsächliche Verfügungsmacht darüber haben. Genau daran bestand in meinem damaligen Fall Zweifel: Die Justizvollzugsbeamten hatten dem Mandanten fünf Kartons ausgehändigt, ohne dass festgestellt worden war, dass ihm bewusst war, dass sich darin noch der betreffende Ordner befand. Diese subjektive Tatseite ist auch bei heutigen Verfahren mit automatisch gespeicherten Dateien, Messenger-Anhängen, Cloud-Speichern und Backups häufig ein entscheidender Verteidigungsansatz.
BGH 2025: Verschicken ist nicht automatisch „Verbreiten“
Auch bei der Weitergabe differenziert die neuere Rechtsprechung genau. Der BGH entschied am 18. März 2025 – 3 StR 414/24, dass das Übersenden entsprechender Dateien an einen einzelnen Chatpartner nicht ohne Weiteres ein „Verbreiten“ darstellt. Dafür muss der Inhalt einem zahlenmäßig und individuell unbestimmten oder jedenfalls nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich werden. Die Übermittlung an eine einzelne Person kann stattdessen als Drittbesitzverschaffung strafbar sein.
Die juristische Einordnung der konkreten technischen Weitergabe ist daher keineswegs nebensächlich.
Was droht einem Justizvollzugsbeamten beruflich?
Für Justizvollzugsbeamte kommt neben dem Strafverfahren ein erhebliches disziplinarrechtliches Risiko hinzu. Hierzu existiert sogar eine unmittelbar einschlägige Grundsatzentscheidung: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass selbst der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Justizvollzugsbeamten besitzt. Begründet wird dies unter anderem mit einer möglichen Verwendung im Jugendstrafvollzug sowie dem Achtungs- und Autoritätsverlust gegenüber Gefangenen. Der disziplinarrechtliche Rahmen reicht deshalb bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede strafrechtliche Verurteilung automatisch die Entlassung nach sich zieht. Das Disziplinargericht muss Schwere, Umfang, Schuld, dienstlichen Bezug und entlastende Umstände des konkreten Falles würdigen.
Wie ernst die Verwaltungsgerichte solche Vorwürfe weiterhin nehmen, zeigt BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 2 B 3.25: Dort blieb die Entfernung eines Polizeihauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis nach einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte bestehen.
Strafverfahren und Dienstrecht von Anfang an zusammendenken
Für Beamte geht es bei einem Verfahren nach § 184b StGB deshalb um mehr als die strafrechtliche Sanktion. Eine Verteidigungsstrategie muss von Beginn an berücksichtigen, welche Feststellungen eines Strafurteils später im Disziplinarverfahren Bedeutung gewinnen können. Der alte Fall mit den fünf Umzugskartons zeigt dabei besonders anschaulich: Was sich im Herrschaftsbereich eines Menschen befindet, muss er noch lange nicht wissentlich besitzen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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