Der Kuss auf den Mund in den Augen des Landgerichts

Ein erwachsener Mann betreut einen vierjährigen Jungen auf einem Spielplatz. Das Kind überquert eine Hängebrücke und ruft den Mann zu sich. Dieser gibt ihm spontan einen kurzen Kuss auf den Mund und auf die Stirn.
Eine alltägliche Geste – oder sexueller Missbrauch?
Das Landgericht Berlin entschied sich für die zweite Variante und verurteilte meinen Mandanten. Ich legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob den Schuldspruch auf. Der Fall zeigt bis heute: Ein Kuss als sexueller Missbrauch lässt sich nicht allein damit begründen, dass sich die Lippen eines Erwachsenen und eines Kindes berühren.
LG Berlin: Der Kuss soll sexuell gewesen sein
Das Landgericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass mein Mandant das ihm zuvor fremde Kind erstmals betreute und für den Kuss kein besonderer Anlass bestanden habe. Andere Körperkontakte auf dem Spielplatz bewertete die Kammer dagegen selbst als nicht sexuell. Der Mandant hatte den Jungen beim Spielen am Körper gehalten und ihm beim Klettern geholfen. Allein der kurze Kuss auf den Mund führte zum Schuldspruch.
BGH: Ein kurzer Kuss ist nicht automatisch eine sexuelle Handlung
Der BGH widersprach mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15. Eine Handlung ist zunächst dann sexuell, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild eindeutig einen Sexualbezug erkennen lässt. Bei mehrdeutigen Handlungen muss dagegen ein objektiver Betrachter sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Die kurzen spontanen Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Kindes hatten nach Auffassung des BGH nicht bereits äußerlich einen eindeutigen Sexualbezug.
Auch die erstmalige Betreuung, die fehlende persönliche Beziehung und die Vorstrafen des Angeklagten reichten nicht aus. Vor allem hatte das Landgericht seine Annahme, der Mandant habe sich durch die Küsse sexuell erregen wollen, nicht tragfähig bewiesen.
Was gilt heute nach §§ 176 und 184h StGB?
Die Vorschriften über sexuellen Missbrauch von Kindern wurden seit 2015 mehrfach geändert.
§ 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren vor sexuellen Handlungen. Entscheidend bleibt jedoch zunächst die Frage, ob überhaupt eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne vorliegt.
§ 184h StGB verlangt dafür grundsätzlich eine Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist.
Bei eindeutig sexuellen Handlungen ist die Einordnung meist unproblematisch. Schwieriger sind sogenannte ambivalente Handlungen: Umarmen, Streicheln oder Küssen können familiär, freundschaftlich, tröstend – oder sexuell motiviert sein. Deshalb entscheidet der konkrete Kontext.
BGH 2025: Beim Zungenkuss kann die Grenze überschritten sein
Wie unterschiedlich ein Kuss strafrechtlich bewertet werden kann, zeigt BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 423/24. Ein Mann gab einer elfjährigen Nebenklägerin einen Zungenkuss und erklärte, er wolle ihr das Küssen beibringen, damit sie dies bei ihrem Freund anwenden könne. Hier bestätigte der BGH die Bewertung als sexuellen Missbrauch. Der Zungenkuss war angesichts des konkreten Zusammenhangs eine erhebliche sexuelle Handlung. Der Mann hatte sich gegenüber dem Mädchen gewissermaßen als „Sexuallehrer“ aufgespielt.
Interessant ist jedoch die weitere Differenzierung: Der Zungenkuss genügte nach Auffassung des BGH nicht für die damals angeklagte Qualifikation einer beischlafähnlichen Handlung. Auch innerhalb des Sexualstrafrechts muss also exakt bestimmt werden, welche Handlung tatsächlich festgestellt wurde.
Nicht die Bezeichnung „Kuss“ entscheidet
Damit stehen zwei BGH-Entscheidungen scheinbar gegeneinander:
2015: kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn eines Vierjährigen – kein hinreichend festgestellter sexueller Missbrauch.
2025: Zungenkuss mit einer Elfjährigen im ausdrücklich sexualisierten Zusammenhang – sexuelle Handlung und sexueller Missbrauch.
Darin liegt kein Widerspruch.
Strafgerichte müssen Art, Intensität, Dauer, Begleitumstände, Äußerungen und Zielrichtung des Verhaltens feststellen und anschließend rechtlich bewerten. Eine Vorstrafe darf dabei fehlende Tatsachen nicht ersetzen. Ebenso wenig genügt das persönliche Empfinden, ein Verhalten sei unangemessen oder befremdlich. Denn zwischen einer unangebrachten Berührung und einer strafbaren sexuellen Handlung liegt eine Grenze, die das Gericht beweisen und begründen muss.
Ein Kuss wird nicht durch seine Bezeichnung zum sexuellen Missbrauch. Entscheidend ist, was tatsächlich geschehen ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.