Befangenheit der Strafkammer – wann verliert ein Gericht seine Neutralität?

Ein Vorsitzender darf eine Hauptverhandlung energisch führen. Er darf unterbrechen, zur Sache mahnen, Anträge zurückweisen und auch einem Strafverteidiger widersprechen. Aber wo liegt die Grenze?
Was geschieht, wenn Richter erkennen lassen, dass sie die Verteidigung nur noch als Störung betrachten? Wenn Verfahrensabsprachen mit der Staatsanwaltschaft entstehen, Verteidiger ungewöhnlich unter Druck gesetzt werden oder die Kammer den Eindruck vermittelt, das Ergebnis stehe ohnehin schon fest? Dann geht es nicht mehr um schlechten Stil. Es geht um die Befangenheit der Strafkammer.
Richter müssen nicht freundlich sein – aber unparteiisch
§ 24 Abs. 2 StPO erlaubt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Maßstab ist vielmehr die Sicht eines verständigen und besonnenen Angeklagten: Darf dieser bei vernünftiger Betrachtung befürchten, der Richter stehe ihm nicht mehr unvoreingenommen gegenüber?
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt das treffend als Vermeidung des „bösen Scheins“ fehlender Neutralität.
Nicht jeder Streit mit dem Verteidiger begründet Befangenheit
Eine Hauptverhandlung ist kein gesellschaftlicher Empfang. Richter und Verteidiger dürfen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Auch eine scharfe Zurückweisung eines Antrags oder eine für die Verteidigung ungünstige Entscheidung genügt grundsätzlich nicht für einen Befangenheitsantrag. Anders kann es aussehen, wenn Äußerungen oder Verfahrenshandlungen erkennen lassen, dass das Gericht die notwendige Distanz gegenüber Angeklagtem oder Verteidigung verloren hat.
Dabei zählt nicht ein isolierter Satz. Entscheidend kann das gesamte Prozessverhalten sein.
BGH 2024: Urlaub des Verteidigers ist keine Nebensache
Das zeigt eindrucksvoll BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 5 StR 15/24. In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren hatte die Vorsitzende eine Verfahrensgestaltung gewählt, die mit einem lange angekündigten Urlaub des Verteidigers kollidierte. Unter anderem wurde argumentiert, Rechtsanwälte seien erfahrungsgemäß häufig auch während ihres Urlaubs erreichbar. Der BGH hielt das Verfahrensgeschehen für geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war rechtsfehlerhaft.
Das ist bemerkenswert: Prozessleitung darf konsequent sein. Sie darf aber nicht den Eindruck erwecken, berechtigte Verteidigungsinteressen seien für das Gericht praktisch bedeutungslos.
BGH 2025: Strafkammer und Staatsanwaltschaft dürfen nicht als Einheit erscheinen
Noch deutlicher wurde der BGH im Beschluss vom 1. April 2025 – 5 StR 710/24. Im Verfahren entstand für den Angeklagten der Eindruck, die Vorsitzende habe sich mit der Staatsanwaltschaft darüber verständigt, welcher Sachverhalt zugrunde gelegt werden sollte. Der BGH erklärte das Befangenheitsgesuch für begründet. Das Geschehen war geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden hervorzurufen. Sie hätte deshalb am Urteil nicht mitwirken dürfen.
Besonders interessant: Die Vorsitzende gab später im Revisionsverfahren unaufgefordert eine mehrseitige Stellungnahme zur Befangenheitsrüge ab. Auch darin sah der BGH ein Indiz für fehlende richterliche Distanz.
Der Befangenheitsantrag ist kein Beschwerdebrief
Für die Verteidigung folgt daraus zugleich eine Warnung. Ein Befangenheitsantrag darf nicht deshalb gestellt werden, weil die Kammer einen Beweisantrag ablehnt, eine Rechtsauffassung nicht teilt oder den Angeklagten verurteilen könnte. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, aus denen sich der objektive Eindruck mangelnder Unvoreingenommenheit ergibt. Pauschale Angriffe gegen einen ganzen Spruchkörper reichen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat auch 2025 entsprechende Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig behandelt.
Befangenheit kann ein Urteil zu Fall bringen
Wird ein berechtigtes Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen und wirkt der abgelehnte Richter trotzdem am Urteil mit, kann daraus ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO entstehen. Dann muss der Angeklagte nicht zusätzlich beweisen, dass gerade die Befangenheit zu seiner Verurteilung geführt hat. Genau deshalb ist der Umgang einer Strafkammer mit Angeklagtem und Verteidigung keine Frage richterlicher Umgangsformen.
Ein Richter darf streng sein. Er darf ungeduldig werden und Rechtsauffassungen deutlich vertreten. Er darf nur niemals den Eindruck vermitteln, dass er aufgehört hat, für Argumente der Verteidigung offen zu sein.
Denn vor Gericht genügt unter Umständen bereits der begründete böse Schein.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.