Sexulastraftaten in den Medien

Sexulastraftaten in den Medien Presseerklärung
Sexulastraftaten in den Medien

„Angeklagt wegen Vergewaltigung.“ Diese Schlagzeile genügt häufig. Innerhalb weniger Stunden verbreiten Nachrichtenportale und soziale Netzwerke Namen, Fotos und Einzelheiten eines Tatvorwurfs. Was juristisch zunächst nur eine Anklage ist, kann in der Öffentlichkeit bereits wie ein Schuldspruch wirken. Schon 2014 habe ich auf dieser Webseite die Berichterstattung über Sexualstraftaten in den Medien kritisiert. Mein damaliger Einwand: Komplexe Strafverfahren werden häufig auf Tatvorwurf, Geständnis und erwartete Strafe reduziert. Zwölf Jahre später ist das Problem nicht kleiner geworden.

Eine Anklage ist noch kein Beweis

Sexualstrafverfahren gehören zu den schwierigsten Verfahren des Strafrechts. Häufig gibt es keine neutralen Tatzeugen. Dann steht Aussage gegen Aussage. Seit der Reform des § 177 StGB im Jahr 2016 kommt es außerdem nicht mehr darauf an, ob ein Opfer körperlichen Widerstand geleistet hat. Strafbar macht sich bereits, wer sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vornimmt. Gewalt ist hierfür nicht erforderlich.

Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB droht regelmäßig eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Das klingt zunächst eindeutig. Im Strafprozess muss jedoch bewiesen werden, was tatsächlich geschehen ist und was der Beschuldigte erkannt hat.

BGH 2024: „Nein heißt Nein“ ersetzt keine Beweiswürdigung

Wie genau Gerichte dabei arbeiten müssen, zeigt BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24. Das Landgericht hatte einen Mann wegen Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf. Er stellte klar: Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist ein objektives Tatbestandsmerkmal. Davon getrennt muss geprüft werden, ob der Angeklagte diesen entgegenstehenden Willen tatsächlich erkannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Hinzu kamen Anforderungen an die besonders sorgfältige Beweiswürdigung in der Aussage-gegen-Aussage-Situation.

Für die öffentliche Diskussion ist das wichtig: Zwischen der Aussage „Sie wollte das nicht“ und einer strafrechtlich tragfähigen Verurteilung liegen mehrere Beweisschritte.

Verdachtsberichterstattung hat Grenzen

Die Presse darf selbstverständlich über Strafverfahren berichten. Art. 5 GG schützt die Pressefreiheit. Dem gegenüber stehen jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und die Unschuldsvermutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe Ende 2025 erneut konkretisiert. Eine Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen voraus. Allerdings darf man von Journalisten nicht verlangen, bereits eine strafprozessuale Verurteilungswahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je schwerer der öffentlich erhobene Vorwurf wiegt, desto sorgfältiger muss jedoch recherchiert und formuliert werden.

Bei Sexualstraftaten in den Medien ist das besonders relevant. Schon die identifizierende Verbindung einer Person mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung kann berufliche, gesellschaftliche und familiäre Folgen haben, die selbst ein späterer Freispruch kaum vollständig beseitigt.

BVerfG 2025: Die Prangerwirkung zählt

Das Bundesverfassungsgericht betonte im Dezember 2025 ausdrücklich, dass bei identifizierender Verdachtsberichterstattung eine mögliche Prangerwirkung und die Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung berücksichtigt werden müssen. Fotos können dabei sogar stärker in das Persönlichkeitsrecht eingreifen als eine reine Wortberichterstattung. Die Öffentlichkeit darf informiert werden. Aus einem Beschuldigten darf aber nicht durch die Art der Darstellung vor Abschluss des Strafverfahrens ein bereits überführter Täter gemacht werden.

BGH 2025: Mediale Vorverurteilung kann sogar die Strafe beeinflussen

Besonders bemerkenswert ist BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24. Der BGH akzeptierte, dass eine intensive identifizierende Medienberichterstattung bei der Strafzumessung zugunsten eines Angeklagten berücksichtigt werden kann. Im konkreten Fall waren voller Name und unverpixelte Bilder veröffentlicht worden; Teile der Berichterstattung hatten deutlich vorverurteilenden Charakter. Der BGH sah darin eine erhebliche zusätzliche Belastung und ein mögliches Hindernis für die spätere Resozialisierung.

Die mediale Begleitstrafe kann damit sogar strafrechtlich relevant werden.

Sexualstrafverfahren werden im Gerichtssaal entschieden

Medien müssen verkürzen. Strafgerichte dürfen es nicht. Sie müssen Aussagen auf Entstehung, Konstanz und Plausibilität untersuchen, objektive Beweismittel einbeziehen und ebenso belastende wie entlastende Umstände würdigen. Der Beschuldigte darf schweigen. Sein Schweigen ist kein Schuldbeweis. Das gilt auch bei emotional besonders belastenden Vorwürfen.

Der entscheidende Unterschied lautet deshalb:

Medien berichten über einen Verdacht. Das Strafgericht muss ihn beweisen.

Gerade bei Sexualstraftaten in den Medien sollte diese Grenze sichtbar bleiben.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.