Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren – wenn der Staat seine eigenen Regeln verletzt

Ein Bundesminister erfährt von strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Bundestagsabgeordneten. Die Information bleibt nicht innerhalb der Strafverfolgungsbehörden. Sie gelangt an die Führung einer politischen Partei. Als die Sache öffentlich wird, tritt der Minister zurück – und kündigt zugleich an: „Ich komme wieder.“
So begann der Beitrag, der im Februar 2014 auf dieser Webseite erschien. Anlass war die Affäre um den damaligen Bundesminister Hans-Peter Friedrich und Ermittlungen im Zusammenhang mit dem SPD-Politiker Sebastian Edathy. Der damalige Artikel war scharf formuliert. Mehr als zwölf Jahre später lohnt sich jedoch der Blick auf die juristische Grundfrage:
Wie viel politische Einflussnahme verträgt ein Strafverfahren?
Strafverfolgung ist keine politische Dienstleistung
Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bindet die gesamte Staatsgewalt an Recht und Gesetz. Für ein Strafverfahren bedeutet dies zunächst: Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nach den Regeln der Strafprozessordnung – nicht danach, ob ein Beschuldigter politisch bedeutend, unbequem oder einflussreich ist. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet auf Grundlage des Legalitätsprinzips, ob ein Anfangsverdacht besteht und welche Ermittlungen erforderlich sind. Ebenso wichtig ist die Unschuldsvermutung. Vertrauliche Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren sind deshalb kein Material für parteipolitische Strategien.
Der alte Friedrich-Fall stellte genau diese Grenze zur Diskussion: Darf Wissen, das ein Minister aufgrund seines Amtes erhält, außerhalb der dafür vorgesehenen strafprozessualen Strukturen weitergegeben werden?
Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Der Beschuldigte bleibt Subjekt
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundidee in jüngster Zeit bemerkenswert deutlich formuliert. Mit Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 829/24 erklärte es eine strafrechtliche Entscheidung für verfassungswidrig, weil eine Berufungshauptverhandlung ohne Verteidiger durchgeführt worden war, obwohl notwendige Verteidigung vorlag. Das Gericht bezeichnet das faire Verfahren als „unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens“. Der Beschuldigte dürfe niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden. Er müsse seine Rechte wirksam wahrnehmen und auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen können.
Das ist mehr als eine juristische Floskel.
BVerfG 2025: Auch die Verteidigung bestimmt, was aufgeklärt werden muss
Noch deutlicher wurde das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64/25. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete nicht nur diese Entscheidung, sondern auch die anschließende revisionsgerichtliche Behandlung. Das Recht auf ein faires Verfahren war verletzt.
Die Entscheidung zeigt: Rechtsstaatlichkeit verlangt nicht lediglich, dass eine Hauptverhandlung formal stattfindet. Auch entlastende Beweisangebote müssen nach den gesetzlichen Regeln ernsthaft behandelt werden.
Rechtsstaatlichkeit schützt nicht vor Strafverfolgung
Ein rechtsstaatliches Strafverfahren bedeutet allerdings keineswegs, dass jeder Ermittlungsfehler zur Einstellung führt. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht 2025 nochmals hervorgehoben. Dem deutschen Strafprozessrecht ist ein allgemeiner Grundsatz fremd, wonach jeder Fehler bei der Beweiserhebung automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Entscheidend sind insbesondere Art und Gewicht des Rechtsverstoßes sowie die betroffenen Interessen.
Rechtsstaatlichkeit schützt deshalb nicht vor legitimer Strafverfolgung. Sie bestimmt vielmehr die Grenzen, innerhalb derer der Staat verfolgen und bestrafen darf.
Und wenn der Staat selbst die Regeln verletzt?
Für den Strafverteidiger beginnt die interessante Arbeit häufig genau an diesem Punkt. Wer hat eine Information erhoben? Auf welcher Rechtsgrundlage? Wer durfte davon erfahren? Wurde ein Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt? Durfte ein Beweismittel verwendet werden? Wurde ein Verteidiger ausgeschlossen? Hat das Gericht entlastende Beweise übergangen? Das sind keine Formalien. Sie entscheiden darüber, ob aus staatlicher Strafverfolgung ein rechtsstaatliches Verfahren wird.
Der Artikel aus dem Jahr 2014 endete mit der provokanten Frage, ob die Rechtsstaatlichkeit „vor einem Abgrund“ stehe.
Heute würde ich die Frage anders stellen:
Wie stabil ein Rechtsstaat ist, zeigt sich nicht daran, wie konsequent er Beschuldigte verfolgt. Es zeigt sich daran, ob er seine eigenen Regeln auch dann einhält, wenn deren Einhaltung unbequem ist.
Genau darin liegt die Verbindung zwischen Rechtsstaatlichkeit und Strafverfahren.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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