Verteidigung rügt Verletzung der Verteidigungsrechte

Verletzung der Verteidigungsrechte
Verletzung der Verteidigungsrechte (Symbolbild)

Eine 23-jährige Studentin bringt im Dezember 2012 allein ein Kind zur Welt. Das Neugeborene stirbt. Wenige Stunden später liegt die junge Frau nach erheblichem Blutverlust auf der Wöchnerinnenstation eines Berliner Krankenhauses. Dort wird sie von Polizeibeamten als Beschuldigte vernommen. Am Ende dieser Vernehmung stehen belastende Angaben, auf die die Staatsanwaltschaft später ihren Vorwurf des Totschlags stützt.

Doch es gibt ein grundlegendes Problem: Was genau sollte die junge Frau bei Beginn der Vernehmung eigentlich getan haben? Die Verteidigung sah darin eine erhebliche Verletzung von Verteidigerrechten und widersprach in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin der Verwertung der Aussage.

Die Todesursache war bei der Vernehmung noch unbekannt

Der Fall weist eine ungewöhnliche Besonderheit auf. Nach der damaligen Ermittlungsakte stand bei Beginn der Vernehmung lediglich fest, dass das Kind lebend geboren worden und anschließend verstorben war. Selbst der Gerichtsmediziner konnte noch keine Todesursache nennen. Hierfür sollte erst die für den folgenden Tag vorgesehene Obduktion Klarheit schaffen. Trotzdem wurde die Mutter bereits als Beschuldigte vernommen.

Gerade daraus ergab sich die Verteidigungsfrage: Welchen konkreten Tötungsvorwurf konnten die Ermittler ihr zu diesem Zeitpunkt überhaupt eröffnen?

§ 136 StPO: Der Beschuldigte muss wissen, worum es geht

Eine Beschuldigtenvernehmung darf nicht mit einem diffusen Verdacht beginnen. Nach § 136 Abs. 1 StPO muss dem Beschuldigten eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Außerdem muss er wissen, dass er schweigen und jederzeit – auch schon vor seiner Vernehmung – einen Verteidiger befragen darf. Das sind keine Formalitäten. Nur wer den gegen ihn gerichteten Vorwurf kennt, kann sinnvoll entscheiden, ob er schweigt, einen Rechtsanwalt konsultiert oder sich zur Sache äußert. Eine formularmäßige Erklärung, man habe dem Beschuldigten „eröffnet, welche Tat ihm zur Last gelegt wird“, beantwortet noch nicht die entscheidende Frage, was tatsächlich eröffnet wurde. Im damaligen Verfahren war genau dies umstritten.

Verteidiger darf bei Vernehmungen anwesend sein

Die Verteidigungsrechte wurden seit diesem Verfahren gesetzlich weiter gestärkt. § 168c Abs. 1 StPO gewährleistet die Anwesenheit des Verteidigers bei einer richterlichen Beschuldigtenvernehmung. Über § 163a StPO bestehen entsprechende Rechte auch bei staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Vernehmungen. Die Reform des Strafverfahrensrechts hat ausdrücklich das Ziel verfolgt, das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen zu stärken.

Will ein Beschuldigter zunächst seinen Verteidiger sprechen, darf dieses Recht nicht praktisch leerlaufen.

Wann führt die Verletzung von Verteidigerrechten zum Verwertungsverbot?

Nicht jeder Verfahrensfehler macht eine Aussage automatisch unverwertbar. Das unterscheidet Verstöße gegen § 136 StPO beispielsweise von den absolut verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO. Bei Verletzungen elementarer Beschuldigtenrechte muss deshalb genau geprüft werden, welche Vorschrift verletzt wurde, wie schwer der Verstoß wiegt und welche Bedeutung das geschützte Recht besitzt. Besonders problematisch wird es, wenn ein Beschuldigter durch eine unzureichende Belehrung daran gehindert wird, sein Schweigerecht oder sein Recht auf anwaltlichen Beistand selbstbestimmt wahrzunehmen.

Akteneinsicht gehört zu einer wirksamen Verteidigung

Verteidigung endet nicht bei der Vernehmung. § 147 StPO gewährt dem Verteidiger grundsätzlich Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich häufig weder beurteilen, worauf der Tatverdacht beruht, noch können Beweisanträge und Verfahrensrügen sachgerecht vorbereitet werden.

Wie praktisch relevant das bleibt, zeigt BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 553/24. Der BGH befasste sich mit verspäteter Akteneinsicht im Revisionsverfahren und stellte klar: Hat fehlende Akteneinsicht die rechtzeitige Erhebung bestimmter Verfahrensrügen verhindert, kann grundsätzlich Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Allerdings muss konkret dargelegt werden, welche Rüge gerade wegen der fehlenden Akteneinsicht nicht rechtzeitig begründet werden konnte.

Auch Anwesenheit und Fragerecht sind Verteidigungsrechte

In einer Entscheidung aus 2025 betonte der BGH erneut die hohe Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dieses Recht dient nicht nur der Wahrheitsfindung, sondern wird durch das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf angemessene Verteidigung aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK geschützt. Eingriffe müssen deshalb auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

Verteidigungsrechte müssen von Beginn an gelten

Der Berliner Totschlagsfall zeigt, warum eine Verletzung von Verteidigerrechten bereits in den ersten Stunden eines Ermittlungsverfahrens entscheidend sein kann. Die Verteidigung muss deshalb rekonstruieren: Was wusste die Polizei bei Beginn der Vernehmung? Welcher konkrete Tatvorwurf wurde eröffnet? Wurde vollständig belehrt? Konnte ein Verteidiger konsultiert werden? Und durfte die anschließend gewonnene Aussage überhaupt verwertet werden?

Ein Beschuldigter kann sich nur gegen einen Vorwurf verteidigen, den er kennt. Dieses Prinzip gehört zum Kern eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.