Umstände der rechtswidrigen Beschuldigtenvernehmung

Eine junge Frau bringt allein in der elterlichen Wohnung ein Kind zur Welt. Das Neugeborene stirbt wenige Minuten nach der Geburt. Die Mutter erleidet erheblichen Blutverlust, fällt mehrfach in Ohnmacht und kommt ins Krankenhaus. Dort wird sie von der Polizei vernommen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie fast 38 Stunden nicht geschlafen, eine äußerst anstrengende Geburt hinter sich und Medikamente erhalten. Dennoch führen die Ermittler am Krankenbett eine intensive, zunehmend konfrontative Beschuldigtenvernehmung durch. Schließlich belastet sich die Frau selbst.
Auf diesem „Geständnis“ beruhte später ihre Verurteilung wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Berlin. Die Verteidigung hielt dagegen: Das Geständnis sei durch rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden zustande gekommen und dürfe nicht verwertet werden.
§136a StPO schützt die freie Entscheidung des Beschuldigten
Die Strafprozessordnung setzt der Wahrheitsfindung bewusst Grenzen. Nach § 136a StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten insbesondere nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose. Ebenso verboten sind unzulässiger Zwang, die Drohung mit rechtswidrigen Maßnahmen und das Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile.
Entscheidend ist also nicht nur, ob ein Geständnis wahr erscheint, sondern auch, auf welchem Weg es zustande gekommen ist.
BGH hebt das Berliner Urteil auf
Die Verteidigung erhob bereits am ersten Hauptverhandlungstag einen Verwertungswiderspruch. Das Landgericht ließ das Geständnis dennoch zu und verurteilte die Angeklagte. Die Revision hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14 hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf. Angesichts des körperlichen Zustands und der massiven Schlaflosigkeit lag es nach Auffassung des BGH nahe, dass die Angeklagte einer immer energischer geführten konfrontativen Befragung aufgrund ihrer Erschöpfung nicht mehr in freier Willensbetätigung standhalten konnte.
Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied: Vernehmungsfähigkeit und freie Willensbetätigung sind nicht dasselbe. Ein Mensch kann noch Fragen verstehen und detailliert antworten, obwohl seine Widerstandskraft durch extreme Erschöpfung erheblich beeinträchtigt ist.
Unverwertbar – auch wenn das Geständnis richtig sein sollte
§ 136a Abs. 3 StPO enthält eines der strengsten Beweisverwertungsverbote des Strafprozessrechts. Wurde eine Aussage durch eine verbotene Methode gewonnen, darf sie nicht verwertet werden. Eine Abwägung nach dem Motto „schwere Straftat gegen Verfahrensverstoß“ findet nicht statt. Der BGH hat diesen absoluten Charakter des Verwertungsverbots ausdrücklich bestätigt. Selbst eine spätere Zustimmung des Beschuldigten beseitigt das Verwertungsverbot nicht.
Das ist Ausdruck eines rechtsstaatlichen Grundsatzes: Der Staat darf eine Verurteilung nicht mit jeder denkbaren Methode erzwingen.
Täuschung: Nicht jede Vernehmungstaktik ist verboten
Schwieriger ist die Grenze bei kriminalistischer Vernehmungstaktik. § 136a StPO verbietet Täuschungen, aber nicht jede geschickte Fragestellung oder jeden konfrontativen Vorhalt. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung setzt eine verbotene Täuschung eine wissentliche Irreführung des Beschuldigten voraus.
Der BGH entschied 2023, dass ein zugespitzter Vorhalt aus der Aussage eines Mitbeschuldigten nicht automatisch eine verbotene Täuschung darstellt. Entscheidend ist, ob der Vernehmungsbeamte bewusst einen falschen Sachverhalt vorspiegelt.
Auch die Staatsanwaltschaft darf gegenüber einem Verteidiger grundsätzlich ihre Strafvorstellungen erläutern. Darin liegt nicht ohne Weiteres ein unzulässiges Versprechen oder eine verbotene Täuschung.
§ 136a StPO gilt speziell für Vernehmungen
Der Anwendungsbereich hat ebenfalls Grenzen. Der BGH hat klargestellt, dass § 136a StPO grundsätzlich eine Vernehmungssituation voraussetzt. Eine Täuschung, mit der Ermittler lediglich die Herausgabe eines Gegenstandes erreichen, fällt daher nicht ohne Weiteres unter diese Vorschrift. Die Verteidigung muss deshalb genau rekonstruieren, wann eine Vernehmung begann, wer welche Fragen stellte und unter welchen körperlichen und psychischen Bedingungen die Antworten erfolgten.
Was wurde aus dem Berliner Kindstötungsprozess?
Der Fall nahm nach der erfolgreichen Revision eine bemerkenswerte Wendung. In der neuen Hauptverhandlung verurteilte eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin die Mandantin 2015 nicht erneut wegen Totschlags. Das Gericht sah keinen Tötungsvorsatz und verhängte wegen fahrlässiger Tötung lediglich neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Aus ursprünglich drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags wurden damit neun Monate auf Bewährung.
Der Fall zeigt besonders deutlich, weshalb rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden keine bloße Formalie sind. Ein Geständnis kann einen Strafprozess entscheiden. Deshalb muss die Verteidigung nicht nur fragen, was ein Beschuldigter gesagt hat, sondern vor allem: Wie hat der Staat diese Aussage erlangt?
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.