Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche – Verteidigung darf nicht an der Sprache scheitern

Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche
Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche

Ein Strafbefehl liegt auf dem Tisch. Dem Beschuldigten werden ein Verkehrsdelikt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Nur weiß er selbst kaum, was genau gegen ihn erhoben wird: Er spricht kein Deutsch. Auch mit seinem Verteidiger kann er sich ohne Übersetzer nicht verständigen. Genau diese Situation beschäftigte 2011 das Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Die beantragte Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche wurde zunächst abgelehnt.

Heute ist die Rechtslage wesentlich klarer.

Der Berliner Fall: Strafbefehl verstanden – oder eben nicht

Mein Mandant war bulgarischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Nach dem Strafbefehl soll er ohne Fahrerlaubnis einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend vom Unfallort entfernt haben. Ob diese Darstellung zutraf, musste verteidigt werden. Das setzte jedoch zunächst etwas Elementares voraus: Mandant und Verteidiger mussten miteinander sprechen können. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache abgefasst. Zugleich fehlte ein Dolmetscher für die Vorbereitung der Verteidigung. Mein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und Hinzuziehung eines Dolmetschers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2011 abgelehnt. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Denn ein Dolmetscher erst in der Hauptverhandlung löst das eigentliche Problem nicht: Eine Verteidigungsstrategie muss vorher mit dem Mandanten besprochen werden können.

Was gilt heute nach § 187 GVG?

Die Rechtslage wurde 2013 neu gefasst. Nach § 187 Abs. 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das umfasst nicht nur das Verständnis dessen, was im Gerichtssaal gesprochen wird.

Eine wirksame Verteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt den Sachverhalt schildern, Fragen beantworten und die Verteidigungsstrategie verstehen kann. Deshalb können auch vertrauliche Verteidigergespräche die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich machen.

Wer trägt die Kosten?

Der Anspruch auf notwendige Sprachmittlung soll nicht davon abhängen, ob der Beschuldigte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Ist ein Dolmetscher zur Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte erforderlich, werden die notwendigen Kosten grundsätzlich von der Staatskasse getragen. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Erforderlichkeit vorab gerichtlich feststellen beziehungsweise einen Dolmetscher durch das Gericht bestellen zu lassen.

Das gilt grundsätzlich auch für einen Beschuldigten mit Wahlverteidiger. Sprachliche Verständigung ist keine zusätzliche anwaltliche Komfortleistung, sondern kann Voraussetzung effektiver Verteidigung sein.

Nicht jedes fremdsprachige Beweismittel führt zum Dolmetscheranspruch

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt allerdings auch Grenzen. Das LG Nürnberg-Fürth entschied am 2. September 2024 – 18 Qs 41/24, dass ein fremdsprachiger Beschuldigter nicht allein deshalb einen Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers hat, damit dieser für seinen Wahlverteidiger aufgezeichnete fremdsprachige Telefonate aus einer Telekommunikationsüberwachung übersetzt. Das Gericht unterschied jedoch ausdrücklich zwischen der bloßen Unterstützung des Verteidigers bei der Auswertung von Beweismitteln und den eigenen Verteidigungsrechten des Beschuldigten.

Im Einzelfall müsse dem Beschuldigten deshalb ermöglicht werden, die Telefonaufzeichnungen gemeinsam mit seinem Verteidiger und gegebenenfalls einem Dolmetscher anzuhören.

Diese Unterscheidung ist wichtig: § 187 GVG finanziert nicht allgemein Übersetzungsarbeiten für die Verteidigung. Er gewährleistet aber die Sprachmittlung, die der Beschuldigte benötigt, um seine eigenen Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können.

Auch wichtige Schriftstücke müssen verstanden werden

Sprachprobleme betreffen nicht nur Gespräche. § 187 Abs. 2 GVG sieht deshalb grundsätzlich die schriftliche Übersetzung bestimmter wesentlicher Dokumente vor, insbesondere freiheitsentziehender Anordnungen sowie nicht rechtskräftiger Urteile und Strafbefehle. Bei einem verteidigten Beschuldigten kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung genügen. Entscheidend bleibt, ob die strafprozessualen Rechte tatsächlich gewahrt sind.

Verständigung ist Voraussetzung wirksamer Strafverteidigung

Der Berliner Fall aus dem Jahr 2011 brachte das Problem auf einen einfachen Punkt: Ein Verteidiger kann keine sinnvolle Verteidigung vorbereiten, wenn er mit seinem Mandanten nicht kommunizieren kann. Die heutige Rechtslage trägt diesem Gedanken wesentlich deutlicher Rechnung.

Die Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche ist deshalb keine bloße organisatorische Hilfe. Wo eine ausreichende sprachliche Verständigung fehlt, kann sie eine grundlegende Voraussetzung dafür sein, dass ein Beschuldigter sein Recht auf effektive Verteidigung überhaupt ausüben kann.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.