Die Schnüffler und die Schnüffelgrundlage der StPO

Schnüffler Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Schnüffler sitzen überall. Nicht nur im fernen Amerika, eben auch hier. Wie wir alle wissen und wogegen fast alle nichts unternehmen.  Und § 100j StPO sorgt für ein rechtsstaatliches Spitzeln. Ich meine jedenfalls, wir sollten im eigenen Land Ordnung schaffen. Hier sein Beitrag.

Bestandsdatenauskunft im Strafverfahren

Viele Beschuldigte erfahren erst durch Akteneinsicht, dass Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Bestandsdaten abgefragt haben. § 100j StPO erlaubt den Ermittlungsbehörden, Telekommunikationsanbieter und Anbieter digitaler Dienste zur Auskunft aufzufordern. Dadurch können sie etwa einen Telefonanschluss, ein Nutzerkonto oder eine zeitweise verwendete IP-Adresse einer Person zuordnen. Weil solche Daten weitere Ermittlungen ermöglichen, sollte die Verteidigung die Maßnahme nicht als bloße Formalität behandeln.

Was erlaubt § 100j StPO?

Die Vorschrift erfasst insbesondere Namen, Anschrift und Vertragsdaten. Außerdem kann sie die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse ermöglichen. Unter strengeren Voraussetzungen betrifft sie auch Passwörter, PIN- oder PUK-Daten, sofern ein Anbieter solche Zugangsdaten gespeichert hat.

Allerdings schafft § 100j StPO keinen grenzenlosen Zugriff. Die Auskunft muss zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich sein. Zudem setzt die Strafverfolgung einen konkreten Anfangsverdacht voraus. Für besonders sensible Zugangsdaten gilt grundsätzlich ein Richtervorbehalt, während die einfache Bestandsdatenauskunft regelmäßig ohne vorherige gerichtliche Kontrolle erfolgt.

Warum ist die Regelung kritisch?

Bestandsdaten wirken zunächst harmlos. Dennoch können sie eine unbekannte Person identifizieren und anschließend Durchsuchungen oder weitere Überwachungsmaßnahmen auslösen. Besonders die Zuordnung einer IP-Adresse verbindet einen Internetvorgang mit einem Anschlussinhaber, obwohl dieser nicht zwingend selbst gehandelt haben muss.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete deshalb im Beschluss „Bestandsdatenauskunft II“ vom 27. Mai 2020 mehrere damalige Regelungen. Es verlangte verhältnismäßige Rechtsgrundlagen auf beiden Seiten der sogenannten Doppeltür: sowohl für die Übermittlung durch den Anbieter als auch für den Abruf durch die Behörde. Der Gesetzgeber änderte daraufhin § 100j StPO. Kritisch bleibt jedoch, dass Betroffene über eine einfache Bestandsdatenabfrage nicht immer benachrichtigt werden und daher oft erst spät Rechtsschutz suchen können.

Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei?

Machen Sie keine Angaben zur Nutzung eines Anschlusses, Accounts oder Geräts, bevor ein Strafverteidiger die Akte geprüft hat. Nennen Sie lediglich Ihre Personalien. Geben Sie außerdem Passwörter, PIN-Codes oder Entsperrmuster nicht freiwillig heraus und stimmen Sie einer Durchsicht Ihrer Geräte nicht vorschnell zu.

Auch die Aussage „Nur ich benutze diesen Anschluss“ kann die entscheidende Verbindung zwischen den Daten und dem Tatvorwurf herstellen. Deshalb sollten Sie schweigen und zunächst Akteneinsicht beantragen lassen.

Welches Rechtsmittel gibt es?

Gegen eine richterliche Anordnung kommt grundsätzlich die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO in Betracht. Hat sich die Maßnahme erledigt, kann die Verteidigung bei fortbestehendem Rechtsschutzinteresse eine nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit anstreben. Welcher Antrag zulässig ist, hängt jedoch vom Anordnenden und vom Verfahrensstadium ab.

Außerdem muss die Verteidigung prüfen, ob rechtswidrig erlangte Daten verwertet werden dürfen. Ein Verstoß führt zwar nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Dennoch kann ein rechtzeitiger Widerspruch für die Hauptverhandlung und eine spätere Revision entscheidend sein.

Wie hilft ein Strafverteidiger?

Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe persönlich, ob ein Anfangsverdacht vorlag, die Datenabfrage erforderlich war und ein Richter hätte entscheiden müssen. Außerdem kontrolliere ich die Dokumentation, die Benachrichtigung und die weitere Verwendung der Daten. Falls die Maßnahme rechtswidrig war, lege ich das passende Rechtsmittel ein und greife ihre Verwertung an.

Haben Sie eine Vorladung, eine Durchsuchung oder ein Schreiben wegen eines Online-Sachverhalts erhalten, sollten Sie keine Erklärung abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei in Berlin auf, damit ich unnötige Selbstbelastungen verhindere und Ihre Verteidigung vorbereite.