Die Schnüffler und die Schnüffelgrundlage der StPO

Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.
Datenermittlung durch Behörden

„Die Schnüffler sitzen überall“, hieß es 2013 etwas provokant in einem kurzen Beitrag auf dieser Webseite. Gemeint waren nicht Geheimdienste im Ausland, sondern die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Deutschland. Anlass war § 100j StPO. Die Vorschrift ermöglicht Polizei und Staatsanwaltschaft, bei Telekommunikationsunternehmen und Anbietern digitaler Dienste sogenannte Bestandsdaten abzufragen. Mehr als zehn Jahre später ist das Thema aktueller denn je. Denn Telefonnummern, IP-Adressen und Nutzerkonten sind inzwischen häufig der Ausgangspunkt eines Strafverfahrens.

Was erfahren Ermittlungsbehörden nach § 100j StPO?

Bestandsdaten sind zunächst keine Kommunikationsinhalte. Erfasst werden vielmehr Daten, die einem Telekommunikationsanschluss oder einem digitalen Nutzerkonto zugeordnet sind. Die Staatsanwaltschaft kann beispielsweise ermitteln, wem ein Telefonanschluss oder Account zugeordnet ist. § 100j Abs. 2 StPO erlaubt außerdem eine Auskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen IP-Adresse.

Das kann praktisch entscheidend sein: Die Ermittler kennen zunächst vielleicht nur einen Online-Beitrag oder eine IP-Adresse. Über die Bestandsdatenauskunft erhalten sie einen Namen und eine Anschrift. Anschließend können weitere Ermittlungsmaßnahmen bis hin zur Durchsuchung folgen.

Ein Anfangsverdacht bleibt erforderlich

§ 100j StPO ist kein Freibrief für anlasslose Ermittlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem grundlegenden Beschluss vom **27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 („Bestandsdatenauskunft II“) ** die verfassungsrechtlichen Grenzen deutlich gemacht. Für eine Bestandsdatenabfrage zu Zwecken der Strafverfolgung muss zumindest ein Anfangsverdacht vorliegen. Außerdem entwickelte das Gericht das sogenannte „Doppeltürmodell“ weiter: Sowohl die Übermittlung der Daten durch den Anbieter als auch deren Abruf durch die Behörde benötigen eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Der Gesetzgeber hat § 100j StPO daraufhin neu gefasst.

IP-Adresse bedeutet nicht automatisch Täter

Besonders praxisrelevant ist die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse. Sie kann einen Internetvorgang mit einem Anschluss verbinden. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Anschlussinhaber persönlich gehandelt hat. Familienangehörige, Mitarbeiter, Mitbewohner oder andere Nutzer können ebenfalls Zugriff gehabt haben.

Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, dass aus der technischen Zuordnung nicht vorschnell eine persönliche Täterschaft konstruiert wird.

Passwörter unterliegen strengeren Voraussetzungen

Noch sensibler sind Passwörter und andere Zugangsdaten, die den Zugriff auf Endgeräte oder Speicher schützen. Hier genügt eine einfache Bestandsdatenabfrage nicht. § 100j Abs. 1 und 3 StPO enthält zusätzliche materielle Voraussetzungen und grundsätzlich einen Richtervorbehalt. Bei Passwörtern digitaler Dienste verlangt das Gesetz für ihre Nutzung zur Strafverfolgung sogar eine besonders schwere Straftat aus dem gesetzlich bestimmten Katalog.

Damit unterscheidet das Gesetz bewusst zwischen einfachen Kundendaten und Zugangsdaten, die wesentlich tiefer in die digitale Privatsphäre führen.

Aktuell 2026: Streit um Nutzerdaten eines sozialen Netzwerks

Wie praktisch relevant § 100j StPO inzwischen ist, zeigt eine ganz aktuelle Entscheidung des LG Hannover vom 5. August 2026 – 46 Qs 32/26. Nach einer Strafanzeige wegen einer Chat-Nachricht verlangte die Polizei von der Betreiberin eines sozialen Netzwerks Bestandsdaten zu einem Nutzernamen und einer URL. Die Plattform wollte das Auskunftsersuchen gerichtlich überprüfen lassen. Das LG Hannover verwarf ihre Beschwerde als unzulässig. Die Plattform sei durch das Auskunftsersuchen nicht in einer Weise beschwert, die ihr diesen strafprozessualen Rechtsbehelf eröffne. Über die materielle Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens entschied das Gericht deshalb gerade nicht abschließend.

Die Entscheidung zeigt zugleich ein Problem: Die gerichtliche Kontrolle einfacher Bestandsdatenabfragen kann begrenzt sein.

Wann erfährt der Betroffene von der Datenabfrage?

Auch hier differenziert das Gesetz. Eine Benachrichtigung schreibt § 100j Abs. 4 StPO insbesondere bei Abfragen anhand einer IP-Adresse sowie bei bestimmten besonders sensiblen Zugangsdaten vor. Sie kann allerdings zurückgestellt werden, solange sonst der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Bei einer einfachen Bestandsdatenauskunft besteht diese Benachrichtigungspflicht nach § 100j Abs. 4 dagegen nicht generell. Viele Beschuldigte entdecken deshalb erst bei der Akteneinsicht, welche digitalen Spuren die Ermittler bereits ausgewertet haben.

Verteidigung muss den Anfang der Ermittlung prüfen

Bei Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sollte die Verteidigung deshalb nicht erst die spätere Durchsuchung oder Beschlagnahme betrachten. Zu prüfen ist vielmehr die gesamte Ermittlungskette: Welcher Anfangsverdacht bestand vor der Datenabfrage? Welche Daten wurden verlangt? War § 100j StPO überhaupt die richtige Rechtsgrundlage? Wurde eine IP-Adresse zugeordnet? War eine richterliche Entscheidung erforderlich? Und welche weiteren Maßnahmen wurden anschließend auf diese Erkenntnisse gestützt?

Eine Bestandsdatenauskunft erscheint auf den ersten Blick unspektakulär. Im digitalen Strafverfahren kann sie jedoch der erste Baustein einer umfangreichen Beweiskette sein.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.