Landgericht erlässt einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen gegen ein Unternehmen als Betreiber einer Bloggerplattform

einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen
einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen

Ein anonymer Blogger greift eine Person öffentlich an. Die Äußerungen sind nicht nur kritisch, sondern nach Auffassung des Betroffenen beleidigend und ehrenrührig. Der Verfasser verwendet einen falschen Namen und lässt sich kurzfristig nicht identifizieren. Muss der Betroffene deshalb hinnehmen, dass die Angriffe weiterhin im Internet abrufbar bleiben?

Ein Berliner Fall aus dem Jahr 2011 zeigt, dass schneller gerichtlicher Rechtsschutz möglich sein kann. Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen.

Der Fall: anonyme Angriffe über eine Bloggerplattform

Der unbekannte Verfasser betrieb einen Blog unter falschem Namen. Dort veröffentlichte er Äußerungen über den Mandanten, die aus Sicht der anwaltlichen Vertretung dessen Persönlichkeitsrecht und Ehre verletzten. Weil der Blogger selbst kurzfristig nicht greifbar war, richtete sich das Vorgehen gegen das Unternehmen, das die Bloggerplattform betrieb. Das Landgericht Berlin untersagte mit Beschluss vom 1. Juni 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Verbreitung der beanstandeten Äußerungen. Der Fall wirft eine Frage auf, die durch soziale Netzwerke, Bewertungsportale und Blogs heute noch häufiger entsteht: Was ist scharfe, aber zulässige Kritik – und wann überschreitet eine Äußerung die rechtliche Grenze?

Beleidigung oder zulässige Meinungsäußerung?

Nicht jede verletzende oder polemische Äußerung ist rechtswidrig. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch drastische, überspitzte und unangenehme Meinungen. Deshalb darf ein Gericht nicht allein fragen, ob sich der Betroffene beleidigt fühlt.

Zunächst muss der objektive Sinn der Äußerung ermittelt werden. Dabei zählen Wortlaut, Anlass und Zusammenhang. Mehrdeutige Aussagen dürfen nicht einfach in der für den Äußernden ungünstigsten Weise interpretiert werden.

Anschließend sind regelmäßig die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegeneinander abzuwägen.

Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Diese Unterscheidung kann entscheidend sein. Eine Tatsachenbehauptung beschreibt einen Vorgang, dessen Wahrheit grundsätzlich überprüft werden kann. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen entsprechenden Schutz durch die Meinungsfreiheit.

Ein Werturteil enthält dagegen eine persönliche Bewertung. Selbst eine harte Bewertung kann zulässig sein.

Enthält eine Aussage sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente, darf sie nicht künstlich zerlegt werden, wenn dadurch ihr tatsächlicher Sinn verändert würde.

Schmähkritik bleibt die Ausnahme

Häufig wird bei heftigen Angriffen vorschnell von „Schmähkritik“ gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht setzt hierfür jedoch hohe Hürden. Schmähkritik liegt grundsätzlich erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person als solche im Vordergrund steht.

Das BVerfG hat diese Linie mit Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24 nochmals deutlich bestätigt. Selbst polemische und ehrverletzende Formulierungen verlieren nicht automatisch den Schutz der Meinungsfreiheit. Besteht ein sachlicher Bezug, muss regelmäßig eine konkrete Abwägung vorgenommen werden.

Dabei können Anlass, Verbreitungsgrad, Form der Äußerung und die Frage eine Rolle spielen, ob sie spontan in einer emotionalen Situation oder bewusst und vorbereitet veröffentlicht wurde.

Aktuelle Rechtsprechung: Auch drastische Kritik hat Grenzen

Wie stark der Kontext entscheidet, zeigt eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2025. Bei groben persönlichen Beschimpfungen von Politikerinnen hielt das Gericht eine Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilungen für unzureichend begründet. Die Fachgerichte hatten berücksichtigt, dass die Äußerungen teilweise keinen sachlichen Beitrag zur politischen Auseinandersetzung mehr leisteten, sondern auf die persönliche Herabsetzung zielten.

Damit bleibt die entscheidende Linie klar: Kritik darf scharf sein. Die Meinungsfreiheit ist aber kein Freibrief für persönliche Diffamierung.

Was bewirkt die einstweilige Verfügung?

Bei einer fortdauernden Persönlichkeitsrechtsverletzung kann ein Unterlassungsanspruch insbesondere aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgen. Besteht besondere Dringlichkeit, kann dieser Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. Das Gericht kann die weitere Verbreitung der konkret beanstandeten Äußerung untersagen, ohne den Abschluss eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Für den Betroffenen kann Geschwindigkeit entscheidend sein. Denn eine öffentliche Herabsetzung kann sich innerhalb kurzer Zeit verbreiten und dauerhaft auffindbar bleiben.

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen kann deshalb ein wirksames Instrument sein – vorausgesetzt, die Grenze zwischen geschützter Kritik und rechtswidrigem Angriff wird anhand des konkreten Wortlauts und seines Zusammenhangs sorgfältig geprüft.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.