Minder schwerer Fall bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Ein Streit mit Polizeibeamten eskaliert, der Beschuldigte wehrt sich – und plötzlich steht der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Raum. Doch nicht jede Widerstandshandlung wiegt gleich schwer. Das zeigte ein Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten, das am 15. April 2011 mit einem für den Angeklagten ungewöhnlich günstigen Ergebnis endete.
Der Fall bietet zugleich Anlass für die Frage, welche Bedeutung ein minder schwerer Fall beziehungsweise eine geringe Schuld heute bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte haben kann.
Der Berliner Fall: Widerstand, aber keine Strafe
Dem von mir verteidigten Angeklagten wurde Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft bewertete das Geschehen strafrechtlich deutlich strenger als die Verteidigung.
In der Hauptverhandlung gelang es jedoch, die konkreten Umstände der Auseinandersetzung herauszuarbeiten. Entscheidend war nicht allein, dass sich der Angeklagte gegen Polizeibeamte gewehrt hatte. Es kam vielmehr darauf an, wie intensiv der Widerstand tatsächlich gewesen war, in welcher Situation er erfolgte und welches Gewicht die Tat insgesamt hatte.
Das Amtsgericht Tiergarten folgte schließlich der Argumentation der Verteidigung. Es bewertete den Sachverhalt als außergewöhnlich geringfügig und sah von der Verhängung einer Strafe ab.
Was gilt heute bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Die Rechtslage hat sich seit diesem Urteil erheblich verändert.
Nach § 113 Abs. 1 StGB wird heute mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer einem Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.
Seit der Reform von 2017 unterscheidet das Gesetz zudem zwischen Widerstand nach § 113 StGB und dem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB. Für den tätlichen Angriff sieht § 114 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Einen ausdrücklich als solchen bezeichneten minder schweren Fall des § 113 StGB enthält das heutige Gesetz dagegen nicht. Umso wichtiger ist es, den konkreten Tatvorwurf präzise zu prüfen.
Wann kann ein leichter Fall vorliegen?
Für die Verteidigung können insbesondere Intensität und Dauer der Widerstandshandlung, Verletzungsfolgen, die konkrete Situation sowie das Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Geschehen relevant sein.
Außerdem muss überhaupt eine Widerstandshandlung im Sinne des Gesetzes vorliegen. Der BGH verlangt eine Kraftentfaltung, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Bloße Flucht vor der Polizei genügt grundsätzlich nicht.
Auch der Vorsatz muss nachgewiesen werden. Der BGH bestätigte 2024 zwar eine Verurteilung, weil der Angeklagte trotz Zivilkleidung erkannt hatte, dass Polizeibeamte ihn festnehmen wollten. Die Entscheidung zeigt aber zugleich: Ob der Beschuldigte eine Vollstreckungshandlung tatsächlich erkannt hat, gehört zur Prüfung des Tatbestands.
Irrtum über die Rechtmäßigkeit – Absehen von Strafe möglich
Besonders interessant für die Verteidigung bleibt § 113 Abs. 4 StGB. Hält der Beschuldigte die polizeiliche Maßnahme irrtümlich für rechtswidrig, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Strafe mildern. Bei geringer Schuld kann es sogar von einer Bestrafung nach § 113 StGB absehen.
Daneben muss die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung geprüft werden. Denn § 113 Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich: Ist die Vollstreckungshandlung nicht rechtmäßig, ist die Tat nach dieser Vorschrift nicht strafbar.
Neuere Rechtsprechung: Genau hinsehen lohnt sich
Die neuere Rechtsprechung zeigt, dass nicht jedes körperliche Verhalten gegenüber Polizeibeamten automatisch die strengste rechtliche Bewertung rechtfertigt.
So hob der BGH mit Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 90/24 den Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen zahlreicher Widerstands- und Angriffstaten auf. Auch bei solchen Delikten bleibt eine sorgfältige und individuelle Strafzumessung erforderlich.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung stellte der BGH klar, dass selbst ein Kraftfahrzeug nicht ohne Weiteres als mitgeführte Waffe oder gefährliches Werkzeug den besonders schweren Fall des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB begründet. Entscheidend bleiben deshalb stets die gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls.
Verteidigung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Fall vor dem Amtsgericht Tiergarten zeigt auch nach mehr als 15 Jahren einen wichtigen Grundsatz: Der Vorwurf „Widerstand gegen Polizeibeamte“ sagt noch wenig darüber aus, wie schwer die konkrete Tat tatsächlich wiegt.
Eine wirksame Verteidigung prüft deshalb den Ablauf der Polizeimaßnahme, deren Rechtmäßigkeit, die konkrete Widerstandshandlung, den Vorsatz und mögliche Irrtümer des Beschuldigten. Selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, können geringe Schuld und die besonderen Umstände des Geschehens für die Rechtsfolgen entscheidend sein.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.