Strafprozeß in der Öffentlichkeit

Der Angeklagte betritt morgens das Gerichtsgebäude. Vor der Tür stehen Kamerateams. Reporter warten im Flur. Noch bevor der erste Zeuge vernommen wurde, erscheinen Fotos, Hintergrundberichte und Kommentare im Internet. In sozialen Netzwerken fällt das Urteil manchmal schon vor Beginn der Beweisaufnahme.
Dabei gehört der Strafprozeß in der Öffentlichkeit zu den Grundprinzipien eines Rechtsstaats. Öffentlichkeit schafft Kontrolle über die Justiz. Sie kann aber zugleich eine Dynamik entwickeln, die mit dem eigentlichen Strafverfahren kaum noch etwas zu tun hat.
Warum ist ein Strafprozess öffentlich?
Nach § 169 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen grundsätzlich öffentlich. Jeder darf also – soweit Sitzplätze vorhanden sind – einen öffentlichen Strafprozess besuchen. Auch Journalisten benötigen dafür grundsätzlich keine besondere Erlaubnis. Die Öffentlichkeit soll verhindern, dass Strafjustiz hinter verschlossenen Türen stattfindet. Sie ermöglicht gesellschaftliche Kontrolle richterlicher Tätigkeit.
Das bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Gerichtssaal ein Fernsehstudio werden darf.
Kameras im Gerichtssaal bleiben grundsätzlich verboten
§ 169 GVG unterscheidet deutlich zwischen Saalöffentlichkeit und Medienöffentlichkeit. Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind während der laufenden Verhandlung grundsätzlich unzulässig. Für bestimmte Urteilsverkündungen oberster Bundesgerichte bestehen gesetzliche Ausnahmen. Auch außerhalb der eigentlichen Verhandlung darf der Vorsitzende aufgrund seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse Grenzen setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hervorgehoben, dass insbesondere der noch nicht rechtskräftig verurteilte Angeklagte besonderen Persönlichkeitsschutz genießt. Eine bildliche Stigmatisierung kann Folgen verursachen, die selbst ein späterer Freispruch nicht mehr vollständig beseitigt.
Öffentlichkeit bedeutet nicht Vorverurteilung
Die Pressefreiheit aus Art. 5 GG schützt selbstverständlich auch die Berichterstattung über Strafverfahren. Besonders spektakuläre Strafprozesse dürfen ausführlich begleitet und kritisch kommentiert werden. Daneben steht jedoch die Unschuldsvermutung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 die Regeln der Verdachtsberichterstattung erneut präzisiert. Journalisten dürfen über einen Straftatverdacht berichten und auch eigene Recherchen anstellen. Die Presse muss keineswegs bereits Beweise besitzen, die für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichen. Je schwerer der öffentlich erhobene Verdacht allerdings in das Persönlichkeitsrecht eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die tatsächliche Grundlage der Berichterstattung.
Eine Anklage darf deshalb nicht sprachlich zum Schuldspruch umformuliert werden.
BVerfG 2025: Bilder können zum Pranger werden
Noch deutlicher wird das Problem bei Fotos. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich im Dezember 2025 erneut mit identifizierender Wort- und Bildberichterstattung. Dabei sind Pressefreiheit, Informationsinteresse und Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen. Für Strafverfahren ist diese Abwägung besonders sensibel. Ein Name verschwindet möglicherweise wieder aus den Schlagzeilen. Fotos, Suchmaschinentreffer und Beiträge in sozialen Netzwerken bleiben dagegen häufig jahrelang auffindbar. Der mediale Freispruch funktioniert deshalb wesentlich schlechter als die mediale Anklage.
BGH: Das Strafverfahren soll nicht in die Medien verlagert werden
Bemerkenswert deutlich hat auch der Bundesgerichtshof vor einer Vermischung beider Ebenen gewarnt. In einer Entscheidung zur Verdachtsberichterstattung führte der BGH aus, es wäre mit Unschuldsvermutung und fairem Verfahren problematisch, wenn der Angeklagte während einer laufenden Hauptverhandlung fortwährend zu Stellungnahmen gegenüber Medien gedrängt würde. Dadurch bestehe die Gefahr, dass sich die Auseinandersetzung aus dem Gerichtssaal in die Medienöffentlichkeit verlagert.
Für die Verteidigung folgt daraus eine wichtige praktische Konsequenz: Nicht jeder öffentliche Vorwurf verlangt eine öffentliche Antwort.
Manchmal ist Schweigen auch gegenüber Journalisten die bessere Verteidigungsstrategie.
Wird § 169 GVG reformiert?
Die Diskussion geht inzwischen noch weiter. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit einer zeitgemäßen Neufassung des § 169 GVG. Diskutiert werden insbesondere neue Möglichkeiten audiovisueller Übertragungen und Aufzeichnungen. Für Strafverfahren wird jedoch weiterhin daran festgehalten, Bild- und Tonaufnahmen der eigentlichen Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zuzulassen; weitergehende Möglichkeiten etwa bei Urteilsverkündungen werden geprüft. Das zeigt den Konflikt ziemlich genau: Justiz soll transparent sein, aber der Strafprozess darf nicht zur medialen Inszenierung werden.
Der Gerichtssaal ist kein Nachrichtenstudio
Ein Strafprozeß in der Öffentlichkeit ist notwendig. Ein öffentlicher Schuldspruch vor Abschluss des Strafprozesses ist es nicht. Gerichte entscheiden nach Akten, Beweisanträgen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und den Regeln der StPO. Die Öffentlichkeit entscheidet dagegen leicht nach Überschriften, Bildern und Ausschnitten. Deshalb sollte auch 2026 eine einfache Grenze gelten:
Öffentlichkeit kontrolliert den Strafprozess. Sie ersetzt ihn nicht.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.