Gesetzesverletzungen durch Richter des BGH bei Prüfung von Revisionen im Strafrecht?

Gesetzesverletzungen
Urteilsberatung

Eine Revision erreicht den Bundesgerichtshof. Der Verteidiger hat Rechtsfehler des Urteils detailliert herausgearbeitet, der Generalbundesanwalt beantragt die Verwerfung – und einige Zeit später erhält der Angeklagte einen kurzen Beschluss: Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Keine Revisionshauptverhandlung. Keine ausführliche Begründung. Das Strafurteil ist rechtskräftig.

Wie kommt eine solche Entscheidung zustande? Und welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Beratung eines Strafsenats? Die Frage eines möglichen Gesetzesverstoßes in der Revisionsberatung berührt einen sensiblen Bereich höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Der Ausgangspunkt: Kritik an der Beratungspraxis

Bereits 2013 habe ich auf meiner Webseite eine kritische Auseinandersetzung mit der Behandlung strafrechtlicher Revisionen veröffentlicht. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussverwerfung tatsächlich in jedem Fall so streng gehandhabt werden, wie es § 349 Abs. 2 StPO verlangt.

Diese Frage ist weiterhin aktuell. Denn die Revision ist für einen Verurteilten häufig die letzte Möglichkeit, ein rechtsfehlerhaftes Strafurteil durch ein ordentliches Rechtsmittel überprüfen zu lassen.

Wann darf der BGH ohne Hauptverhandlung entscheiden?

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht eine Revision durch Beschluss verwerfen, wenn der Generalbundesanwalt dies beantragt und der Senat die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet hält. Beide Voraussetzungen sind wichtig. „Unbegründet“ allein genügt nicht. Das Gesetz verlangt offensichtliche Unbegründetheit. Außerdem müssen sämtliche zur Entscheidung berufenen Richter übereinstimmen.

Bestehen innerhalb des Senats unterschiedliche Auffassungen über die Erfolglosigkeit der Revision, scheidet eine Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO aus.

Was bedeutet „offensichtlich unbegründet“?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit dem NSU-Verfahren eingehend beschäftigt. Nach BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 kann eine Revision als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn für einen Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil sachlich-rechtlich fehlerfrei ist und auch die erhobenen Revisionsrügen nicht durchgreifen. Den Revisionsgerichten verbleibt dabei allerdings ein Beurteilungsspielraum.

Genau hier beginnt die kritische Betrachtung. Wenn eine Revision komplexe Rechtsfragen aufwirft, umfangreiche Verfahrensrügen enthält oder möglicherweise sogar eine Fortentwicklung der Rechtsprechung verlangt, stellt sich die Frage, wie selbstverständlich noch von „Offensichtlichkeit“ gesprochen werden kann.

Keine Begründung des BGH erforderlich

Noch bemerkenswerter ist ein zweiter Punkt. Der BGH muss einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht individuell begründen. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Praxis für verfassungsgemäß. Der Angeklagte kenne das Urteil und den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts; außerdem könne die Verteidigung hierzu nach § 349 Abs. 3 StPO eine Gegenerklärung abgeben. Das ist rechtlich geklärt – überzeugt aus Verteidigersicht aber nicht vollständig.

Der Strafsenat muss sich nämlich lediglich im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts anschließen. Seine rechtlichen Überlegungen können andere sein. Ohne Begründung erfährt der Verurteilte dann möglicherweise niemals, weshalb seine konkret vorgetragenen Rechtsfehler den Senat nicht überzeugt haben.

Die Gegenerklärung ist deshalb besonders wichtig

Der Antrag des Generalbundesanwalts ist nicht die Entscheidung des BGH. Das Revisionsgericht muss die Revision eigenständig und ohne Beschränkung auf dessen Argumentation prüfen. Gerade deshalb sollte die Möglichkeit der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO ernst genommen werden. Sie ermöglicht der Verteidigung, Fehler im Verwerfungsantrag herauszuarbeiten, auf übergangene Revisionsrügen hinzuweisen und deutlich zu machen, weshalb eine Rechtsfrage gerade nicht so eindeutig beantwortet werden kann, dass eine Beschlussverwerfung gerechtfertigt wäre.

Was geschieht bei einem tatsächlichen Gehörsverstoß?

Hat das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt, kommt eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO in Betracht. Sie ist allerdings kein Mittel, um lediglich eine aus Sicht des Verurteilten falsche Rechtsauffassung erneut überprüfen zu lassen. Der BGH hat dies zuletzt mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nochmals verdeutlicht: Gegen einen rechtskräftigen Verwerfungsbeschluss kann nicht einfach eine Gegenvorstellung eingesetzt werden, um eine erneute Sachentscheidung zu erreichen.

Effizienz oder mangelnde Transparenz?

Für § 349 Abs. 2 StPO spricht die Verfahrensökonomie. Der BGH bearbeitet jährlich eine erhebliche Zahl strafrechtlicher Revisionen. Eindeutig erfolglose Rechtsmittel müssen nicht zwingend in einer Revisionshauptverhandlung erörtert werden. Dennoch bleibt ein Spannungsverhältnis: Je knapper die letztinstanzliche Entscheidung, desto weniger lässt sich von außen nachvollziehen, wie intensiv sich der Senat mit einer konkreten Revisionsrüge auseinandergesetzt hat. Ein Gesetzesverstoß in der Revisionsberatung darf deshalb nicht vorschnell behauptet werden. Umgekehrt sollte die gesetzliche Voraussetzung der „offensichtlichen“ Unbegründetheit nicht zu einer bloßen Formalie werden.

Für die Verteidigung folgt daraus vor allem eines: Revisionsbegründung und Gegenerklärung müssen so präzise sein, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht ohne Weiteres als offensichtlich geklärt behandelt werden kann.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.