Rechtsanwalt erwirkt Freispruch mit der Revision am Kammergericht Berlin vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln

Freispruch mit der Revision
Freispruch mit der Revision

Der Mandant sitzt beim Zahnarzt und füllt einen Patientenfragebogen aus. Vor seinen Namen setzt er „Dr.“, obwohl er keinen Doktorgrad erworben hat. Das Amtsgericht Tiergarten sieht darin einen Missbrauch akademischer Grade nach § 132a StGB und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe. Doch damit war das Verfahren nicht beendet.

Ich legte gegen das Urteil Sprungrevision zum Kammergericht Berlin ein. Die entscheidende Frage lautete nicht, ob mein Mandant tatsächlich promoviert hatte. Das war unstreitig nicht der Fall. Entscheidend war vielmehr, ob die einmalige Angabe im Patientenfragebogen überhaupt ein strafbares „Führen“ eines akademischen Grades darstellte. Das Kammergericht beantwortete diese Frage mit Nein. Es hob die Verurteilung auf und sprach den Mandanten unmittelbar frei. Ein Freispruch mit der Revision – ohne neue Hauptverhandlung.

Nicht jede falsche Titelangabe ist Titelmissbrauch

§132a StGB schützt die Allgemeinheit davor, dass durch unbefugtes Führen von Amts- oder Berufsbezeichnungen sowie akademischen Graden ein falscher Eindruck besonderer Qualifikation entsteht. Daraus folgt jedoch nicht: Wer sich einmal unberechtigt als „Dr.“ bezeichnet, macht sich automatisch strafbar. Für ein tatbestandsmäßiges „Führen“ kommt es auf die konkreten Umstände an. Der akademische Grad muss in einer Weise verwendet werden, die nach außen den Eindruck erweckt, der Betroffene dürfe ihn tatsächlich führen.

Im Berliner Fall fehlte es daran. Die Verwendung erfolgte lediglich im Patientenfragebogen eines Zahnarztes. Das Kammergericht sah darin keine Verwendung, die den Schutzzweck des § 132a StGB berührte.

Was prüft eine Revision?

Die Revision ist grundsätzlich keine zweite Tatsacheninstanz. Zeugen werden nicht noch einmal gehört und Beweise nicht einfach neu gewürdigt. Das Revisionsgericht prüft vielmehr, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthält. Dabei kann die Verteidigung Verfahrensfehler mit einer Verfahrensrüge und Fehler bei der Anwendung des materiellen Strafrechts mit der Sachrüge angreifen. Bei einer Sprungrevision wird die normalerweise mögliche Berufungsinstanz übersprungen. Das Urteil des Amtsgerichts wird unmittelbar auf Rechtsfehler überprüft.

Wann kann das Revisionsgericht selbst freisprechen?

Normalerweise führt eine erfolgreiche Revision zunächst zur Aufhebung des Urteils und anschließend zur Zurückverweisung an ein anderes Tatgericht. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt. § 354 Abs. 1 StPO ermöglicht jedoch eine wesentlich weitergehende Entscheidung. Beruht die Aufhebung ausschließlich auf einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes auf die bereits festgestellten Tatsachen und sind keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich, muss das Revisionsgericht selbst entscheiden, wenn nur noch ein Freispruch in Betracht kommt.

Genau das geschah im Berliner Fall. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts reichten aus. Nur die rechtliche Bewertung war falsch. Weitere Beweise konnten an diesem Ergebnis nichts ändern. Deshalb war keine zweite Hauptverhandlung erforderlich.

Aktuelle Rechtsprechung: Eigene Sachentscheidung bleibt möglich

Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt, dass § 354 Abs. 1 StPO keineswegs nur theoretische Bedeutung besitzt. Der Bundesgerichtshof korrigiert weiterhin Schuldsprüche oder andere Urteilsteile selbst, wenn die Tatsachengrundlage feststeht und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. So änderte der 5. Strafsenat beispielsweise mit Beschluss vom 1. Juli 2025 einen Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Die Grenze bleibt jedoch klar: Sobald weitere Tatsachen festgestellt oder Beweise neu gewürdigt werden müssen, darf das Revisionsgericht nicht die Aufgabe des Tatgerichts übernehmen.

Warum die Urteilsgründe entscheidend sind

Für die Verteidigung beginnt die Revisionsprüfung deshalb mit einer präzisen Analyse des schriftlichen Urteils. Sind die tatsächlichen Feststellungen widerspruchsfrei? Tragen sie sämtliche Merkmale des Straftatbestandes? Hat das Gericht einen Rechtsbegriff falsch ausgelegt? Oder ergibt sich aus seinen eigenen Feststellungen, dass das Verhalten überhaupt nicht strafbar war? Die letzte Konstellation eröffnet die besondere Chance auf einen unmittelbaren Freispruch mit der Revision.

Der Fall vor dem Kammergericht zeigt dies besonders anschaulich: Der entscheidende Fehler lag nicht in einer komplizierten Beweisfrage. Das Amtsgericht hatte einen feststehenden Sachverhalt schlicht strafrechtlich falsch bewertet. Die Revision korrigierte diesen Rechtsfehler – und beendete das Verfahren unmittelbar mit einem Freispruch.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.