Anwalt erwirkt die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO – Kein Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, keine Beleidigung

Der Vorwurf war zunächst erheblich: Ein etwa 40-jähriger Mann sollte sexuelle Handlungen an einem 15-Jährigen vorgenommen haben. Der Jugendliche hatte gegenüber seinem Vater behauptet, die Kontakte seien gegen seinen Willen erfolgt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte. Doch die Auswertung der Nachrichten zwischen beiden zeichnete offenbar ein anderes Bild. Wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen wurde mein Mandant schließlich nicht angeklagt. Stattdessen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Beleidigung. Auch dieser Vorwurf überzeugte rechtlich nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech setzte sich die Verteidigung ausführlich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander. Schließlich wurde das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt.
Der Fall zeigt, weshalb eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO eine interessante Verteidigungslösung sein kann – allerdings nicht in jeder Verfahrenssituation.
Was bedeutet eine Einstellung nach § 153 StPO?
§ 153 StPO ermöglicht die Beendigung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit. Voraussetzung ist zunächst, dass lediglich ein Vergehen verfolgt wird. Ein Verbrechen mit einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr kann auf diesem Weg nicht erledigt werden. Daneben müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Die Schuld wäre gering und es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
- Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Gericht muss die konkreten Umstände des Einzelfalls bewerten.
Was spricht für eine geringe Schuld?
Eine starre Grenze gibt es nicht. Berücksichtigt werden können beispielsweise geringer Schaden, geringe Tatintensität, eine untergeordnete Beteiligung, außergewöhnliche Begleitumstände, Nachtatverhalten oder eine erhebliche Zeitspanne seit der Tat. Der BGH hat in einem ungewöhnlichen Verfahren gegen eine Staatsanwältin nochmals verdeutlicht, dass eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO eine sachbezogene Ermessensausübung voraussetzt. Stereotype Begründungen, die nicht einmal mit dem Akteninhalt übereinstimmen, sind rechtsfehlerhaft. BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 341/22. Das ist auch für die Verteidigung interessant: Ein Einstellungsantrag sollte nicht lediglich behaupten, die Sache sei geringfügig. Er sollte konkret erklären, warum gerade dieser Fall keine weitere Strafverfolgung erfordert.
Einstellung schon im Ermittlungsverfahren
Vor Erhebung der Anklage entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Nach § 153 Abs. 1 StPO benötigt sie grundsätzlich die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Bei bestimmten weniger schwer wiegenden Vergehen mit geringen Tatfolgen ist die gerichtliche Zustimmung allerdings entbehrlich. Deshalb kann es sinnvoll sein, bereits nach Akteneinsicht einen begründeten Einstellungsantrag zu stellen.
Was gilt nach Erhebung der Anklage?
Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO einstellen. Dann müssen grundsätzlich Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter zustimmen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Damit kann eine Einstellung sogar noch während einer laufenden Hauptverhandlung erreicht werden – wie im damaligen Verfahren meines Mandanten. § 153 oder § 153a StPO – ein wichtiger Unterschied
Ist eine Einstellung nach § 153 StPO ein Schuldeingeständnis?
Nein. Eine Einstellung nach § 153 StPO ist keine Verurteilung und kein Schuldspruch. Das Gesetz formuliert bewusst, dass die Schuld lediglich „als gering anzusehen wäre“. Eine gerichtliche Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat, erfolgt nicht. Allerdings ist eine wichtige Besonderheit zu beachten: Einer allein durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO kommt nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich kein Strafklageverbrauch zu. Der BGH hat dies mit Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 525/19 ausdrücklich bestätigt.
Wann sollte der Verteidiger § 153 StPO anregen?
Eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO kann insbesondere dann interessant sein, wenn zwar eine Verurteilung keineswegs feststeht, zugleich aber eine schnelle und belastungsarme Beendigung des Verfahrens im Interesse des Mandanten liegt. Das verlangt strategisches Augenmaß. Bestehen überzeugende Gründe für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder für einen Freispruch, sollte die Verteidigung nicht vorschnell den Eindruck erwecken, sie akzeptiere überhaupt einen strafrechtlichen Schuldvorwurf.
Der damalige Fall zeigt die Alternative: Die Verteidigung stellte zunächst die rechtlichen Schwächen der Anklage heraus. Erst auf dieser Grundlage wurde § 153 StPO zu einer pragmatischen Möglichkeit, das Verfahren ohne Verurteilung zu beenden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.