Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers für den Anwalt mit Beschwerde erwirkt

Beiordnung eines Dolmetschers für VerteidigergesprächeDer Beschuldigte verstand kaum Deutsch. Gegen ihn lag ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor. Eine Verständigung mit seinem Rechtsanwalt war ohne Sprachmittlung kaum möglich. Trotzdem lehnte das Amtsgericht Tiergarten sowohl die Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger als auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zunächst ab.

Die Verteidigung akzeptierte diese Entscheidung nicht. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Landgericht Berlin ordnete den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei und bewilligte einen Dolmetscher für die notwendigen Verteidigergespräche.

Der Fall zeigt, warum die Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers zusammen betrachtet werden kann, wenn ein Beschuldigter seine Verteidigungsrechte sonst praktisch nicht wirksam wahrnehmen könnte.

Erst abgelehnt – dann erfolgreiche Beschwerde

Der bulgarische Mandant war der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Ihm wurde vorgeworfen, ohne Fahrerlaubnis gefahren, einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte mit Beschluss vom 25. Juli 2011 den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Berlin änderte die Entscheidung am 8. August 2011 und bestellte mich zum Pflichtverteidiger. Zugleich wurde ein Dolmetscher für die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten beigeordnet.

Damit war sichergestellt, dass die Verteidigung nicht erst formal im Gerichtssaal existierte, sondern tatsächlich vorbereitet werden konnte.

Wann besteht heute ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Das Recht der notwendigen Verteidigung wurde seit diesem Verfahren erheblich reformiert. Maßgeblich sind heute §§ 140 ff. StPO. §140 Abs. 1 StPO nennt zahlreiche Fälle, in denen zwingend ein Verteidiger bestellt werden muss – etwa bei bestimmten Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, bei Untersuchungshaft oder wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Darüber hinaus bestimmt § 140 Abs. 2 StPO, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder weil ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gerade diese letzte Alternative eröffnet eine einzelfallbezogene Prüfung.

Sprachprobleme allein führen nicht automatisch zur Pflichtverteidigung

Dabei muss differenziert werden. Allein der Umstand, dass ein Beschuldigter kein oder nur wenig Deutsch spricht, begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht automatisch einen Fall notwendiger Verteidigung. Sprachliche Defizite können zunächst durch einen Dolmetscher ausgeglichen werden.

Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn weitere Schwierigkeiten hinzukommen: ein komplizierter Sachverhalt, schwierige Rechtsfragen, eingeschränkte Möglichkeiten zur eigenständigen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte oder eine Beweislage, die der Beschuldigte ohne anwaltliche Unterstützung nicht sinnvoll erfassen kann.

Dann müssen die Umstände in ihrer Gesamtheit bewertet werden.

Aktuelle Rechtsprechung: Entscheidend ist die konkrete Verteidigungsfähigkeit

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22. April 2024 – 12 Qs 20/24 hervorgehoben, dass für § 140 Abs. 2 StPO entscheidend ist, ob der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen selbst sachgerecht wahrzunehmen. Dabei dürfen nicht einzelne Schwierigkeiten isoliert betrachtet werden. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Person, Tatvorwurf und Verfahrenssituation an.

Auch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen hat das deutsche Pflichtverteidigerrecht verändert. Der Zugang zu anwaltlichem Beistand soll heute früher gewährleistet werden.

Beschuldigter kann einen Verteidiger benennen

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, soll der Beschuldigte nach § 142 Abs. 5 StPO vor der Bestellung grundsätzlich Gelegenheit erhalten, einen Verteidiger zu bezeichnen. Das ist praktisch wichtig: Ein Pflichtverteidiger ist nicht einfach ein vom Staat ausgesuchter Rechtsanwalt. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen, sofern keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

Beschwerde gegen die Ablehnung kann sich lohnen

Der Berliner Fall zeigt noch einen weiteren Punkt: Eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts muss nicht das letzte Wort sein. Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt, kann die Entscheidung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf überprüft werden. Die erfolgreiche Beiordnung als Pflichtverteidiger und eines Dolmetschers stellte im damaligen Verfahren sicher, dass der Mandant den Tatvorwurf verstehen, die Beweislage mit seinem Verteidiger besprechen und seine Verteidigung sachgerecht vorbereiten konnte.

Effektive Strafverteidigung verlangt eben mehr als die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.