Vor Vernehmung des Beschuldigten Konsultation mit Rechtsanwalt

Vernehmung des Beschuldigten
Vernehmung des Beschuldigten (Symbolbild)

Der Beschuldigte wird festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. Er befindet sich in einer Ausnahmesituation: möglicherweise eine Nacht im Polizeigewahrsam, Unsicherheit über den Tatvorwurf und die entscheidende Frage, ob er anschließend nach Hause oder in Untersuchungshaft kommt.

Dann fragt der Richter: „Wollen Sie sich zu dem Tatvorwurf äußern?“

Der ältere Beitrag auf meiner Webseite beschäftigte sich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter. Die dahinterstehende Problematik ist unverändert aktuell: Eine Aussage beim Haftrichter dient nicht nur der Entscheidung über den Haftbefehl. Was der Beschuldigte dort erklärt, kann später im Strafverfahren erhebliche Bedeutung erlangen.

Was geschieht beim Haftrichter?

Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, muss er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden. Nach § 115 StPO hat der Richter ihn über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. Er muss auf die belastenden Umstände und insbesondere darauf hinweisen, dass es dem Beschuldigten freisteht, zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Gleichzeitig erhält dieser Gelegenheit, Tatverdacht und Haftgründe zu entkräften.

Das führt zu einem Dilemma: Eine Aussage kann möglicherweise helfen, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr zu widerlegen. Gleichzeitig kann sie Beweismittel für das spätere Strafverfahren schaffen.

Schweigen darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden

§ 136 StPO sichert einen zentralen Grundsatz des Strafverfahrens: Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Vor einer Vernehmung des Beschuldigten muss ihm deshalb mitgeteilt werden, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Außerdem muss er darüber belehrt werden, dass er schweigen und bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger konsultieren darf. Möchte er einen Rechtsanwalt sprechen, müssen ihm Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen.

Für einen festgenommenen Beschuldigten enthält § 114b StPO zusätzliche Belehrungspflichten. Diese Belehrung muss grundsätzlich unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache erfolgen.

Heute muss grundsätzlich erneut belehrt werden

Die Rechtslage wurde inzwischen zugunsten des Beschuldigten präzisiert. Die Belehrungspflichten des § 136 Abs. 1 StPO gelten heute grundsätzlich bei jeder neuen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Der Gesetzgeber wollte damit deutlich machen, dass das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation nicht dadurch verloren gehen, dass ein Beschuldigter bei einer früheren Vernehmung bereits ausgesagt hat.

Wer gestern gegenüber der Polizei gesprochen hat, darf heute beim Haftrichter also schweigen.

Was passiert bei einer fehlerhaften Belehrung?

Eine rechtswidrig zustande gekommene Aussage ist nicht automatisch in jedem Fall unverwertbar. Die Rechtsprechung differenziert nach Art und Gewicht des Verfahrensfehlers. Besonders streng sind die Anforderungen jedoch, wenn eine Person tatsächlich bereits Beschuldigter ist, aber weiterhin lediglich als Zeuge behandelt wird.

Das zeigt BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19. Während einer Zeugenvernehmung hatte sich ein Tatverdacht so verdichtet, dass der Betroffene als Beschuldigter hätte behandelt und entsprechend belehrt werden müssen. Eine bloße Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen konnte das umfassende Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation nicht ersetzen. Die betreffenden Angaben durften bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts weitgehend nicht berücksichtigt werden.

BGH: Auch die verspätete Vorführung kann problematisch werden

Der Bundesgerichtshof hatte sich außerdem mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Festgenommene nicht unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt worden war. Bemerkenswert ist die Aussage des BGH: Ein Beweisverwertungsverbot könne insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Polizeibeamte die vorgeschriebene Vorführung bewusst verzögern, um die Bestellung eines Verteidigers durch den Haftrichter zu umgehen. Im konkreten Verfahren sah der BGH dafür allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte. Damit wird deutlich: Entscheidend ist nicht nur, was der Beschuldigte gesagt hat. Die Verteidigung muss ebenso untersuchen, unter welchen Bedingungen seine Aussage zustande gekommen ist.

Tötungsdelikt: Vernehmung soll aufgezeichnet werden

Bei besonders schweren Vorwürfen sieht das Gesetz heute eine weitere Sicherung vor. Liegt dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde, muss die Vernehmung grundsätzlich in Bild und Ton aufgezeichnet werden, soweit nicht die äußeren Umstände oder eine besondere Dringlichkeit entgegenstehen. Auch bei erkennbar geistig eingeschränkten oder schwer psychisch erkrankten Beschuldigten kann eine solche Aufzeichnung vorgeschrieben sein.

Damit lässt sich später wesentlich zuverlässiger feststellen, wie belehrt, gefragt und geantwortet wurde.

Erst Akteneinsicht, dann Einlassung

Aus Verteidigersicht gilt deshalb häufig: Eine spontane Aussage ist selten erforderlich. Der Beschuldigte kennt regelmäßig nur einen Bruchteil dessen, was Polizei und Staatsanwaltschaft bereits wissen. Der Verteidiger kann dagegen Akteneinsicht nehmen und anschließend entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und in welcher Form sie erfolgen sollte.

Das gilt besonders bei einer Vernehmung des Beschuldigten vor dem Haftrichter. Dort müssen zwei Verteidigungsziele sorgfältig voneinander getrennt werden: den Haftbefehl anzugreifen – und gleichzeitig zu vermeiden, durch eine unvorbereitete Aussage die spätere Verteidigung zu erschweren.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist ein gesetzlich garantiertes Verteidigungsrecht.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.