Wann ist ein Angeklagter verhandlungsunfähig – und wann verweigert oder stört er lediglich die Hauptverhandlung?

Neonazi
Verhandlungsunfähigkeit

Fünf Justizwachtmeister mussten den Angeklagten in den Gerichtssaal tragen. Dort angekommen, störte er die Verhandlung durch Zwischenrufe und beschimpfte den Vorsitzenden. Schließlich wurde er von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Der Neonazi K. D. stand Ende der 1990er-Jahre vor dem Landgericht Lübeck wegen Mordes und versuchten Mordes vor Gericht. Ich vertrat als Nebenklägervertreter einen Mann, auf den der Angeklagte aus nächster Nähe drei Schüsse abgefeuert hatte. Der Mandant überlebte schwer verletzt. Wenige Tage später erschoss der Angeklagte auf seiner Flucht einen Polizeibeamten. Das Verfahren veranschaulicht eine bis heute wichtige strafprozessuale Unterscheidung: Ein Angeklagter, der nicht verhandeln will, ist nicht automatisch verhandlungsunfähig.

Was bedeutet Verhandlungsunfähigkeit?

Die Strafprozessordnung enthält keine allgemeine Definition. Nach der Rechtsprechung muss ein Angeklagter aber in der Lage sein, der Hauptverhandlung in seinen wesentlichen Abschnitten zu folgen, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, sich sachgerecht zu verteidigen und mit seinem Verteidiger zu kommunizieren. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden. Körperliche oder psychische Erkrankungen führen nicht automatisch zur Verhandlungsunfähigkeit.

Selbst eine psychische Erkrankung, die Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit haben kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte einem Strafprozess nicht folgen kann. Der BGH unterscheidet diese Fragen deutlich voneinander.

BGH: Bei Zweifeln darf nicht einfach weiterverhandelt werden

Besonders deutlich wurde der BGH mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 453/23. Der Angeklagte litt an einer floriden Psychose und wahrscheinlich an akustischen Halluzinationen. Das Tatgericht hatte selbst krankheitsbedingte Auffälligkeiten festgestellt, aber zunächst weiterverhandelt. Der BGH hob das Urteil auf. Bestehen objektiv begründete Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, müssen diese fachkundig aufgeklärt werden. Ein körperlich im Gerichtssaal anwesender, tatsächlich aber verhandlungsunfähiger Angeklagter gilt prozessual grundsätzlich als nicht anwesend. Die unzulässige Weiterverhandlung kann deshalb einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen.

Was passiert bei längerer Verhandlungsunfähigkeit?

Ist absehbar, dass ein Angeklagter für längere Zeit nicht an einer Hauptverhandlung teilnehmen kann, kommt eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO in Betracht. Das Gericht kann zugleich Maßnahmen treffen, um Beweise für eine spätere Hauptverhandlung zu sichern. Bei zeitlich begrenzten gesundheitlichen Einschränkungen können dagegen zunächst Unterbrechungen, kürzere Sitzungstage oder andere organisatorische Maßnahmen ausreichen. Entscheidend bleibt immer der konkrete Gesundheitszustand.

Wer den Prozess stört, ist deshalb nicht verhandlungsunfähig

Der damalige Lübecker Fall lag anders. Der Neonazi verweigerte zunächst den Zutritt zum Gerichtssaal, leistete bei seiner Vorführung Widerstand und störte anschließend gezielt die Hauptverhandlung. Nachdem er ausgeschlossen worden war, kündigte er über seinen Verteidiger sogar an, bei erneuter zwangsweiser Vorführung die Verhandlung wiederum zu stören. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich von krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Wer versteht, was vor Gericht geschieht, sich aber bewusst entscheidet, die Verhandlung zu verhindern oder zu stören, kann sich nicht allein dadurch dem Strafverfahren entziehen. Die StPO enthält deshalb verschiedene Vorschriften, unter denen eine Hauptverhandlung ausnahmsweise ohne den Angeklagten fortgeführt werden kann.

Selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit schützt nicht zwingend

Besonders interessant ist § 231a StPO. Versetzt sich ein Angeklagter vorsätzlich und schuldhaft selbst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit, um die ordnungsgemäße Durchführung des Prozesses zu verhindern, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden. Das Gericht muss hierfür allerdings einen Arzt als Sachverständigen anhören. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Damit verhindert das Gesetz, dass ein Angeklagter durch gezielte Herbeiführung seiner Verhandlungsunfähigkeit die Hauptverhandlung blockiert.

Verhandlungsfähigkeit muss medizinisch und juristisch geprüft werden

Die Verteidigung sollte eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit weder vorschnell behaupten noch allein auf ein ärztliches Attest vertrauen. Entscheidend ist, welche konkreten Auswirkungen eine Erkrankung auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Strafverfahren hat. Umgekehrt darf ein Gericht auffälliges Verhalten nicht einfach als Renitenz oder Prozessstrategie abtun, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung bestehen. Die Entscheidung des BGH von 2023 zeigt, dass eine fehlerhafte Beurteilung zur Aufhebung des gesamten Urteils führen kann.

Der damalige Lübecker Neonazi demonstrierte das Gegenbeispiel: Massive Störungen einer Hauptverhandlung und Verhandlungsunfähigkeit sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.