Urteil wegen Vollrauschs und Therapieauflagen statt Freispruch bei Schuldunfähigkeit

Vollrausch Therapieauflagen statt Freispruch
Vollrausch Therapieauflagen statt Freispruch

Mehr als drei Promille Alkohol, ein Messerstich und zunächst der Vorwurf des versuchten Totschlags: Das Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin hätte für meinen Mandanten mit einer langjährigen Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt enden können. Das Gericht stellte jedoch Schuldunfähigkeit hinsichtlich der im Rausch begangenen Körperverletzung fest und verurteilte ihn stattdessen wegen Vollrausches. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, seine Alkoholproblematik außerhalb einer Entziehungsanstalt therapeutisch behandeln zu lassen. Der Fall zeigt, was Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch in der Praxis bedeuten können.

Schuldunfähig – warum trotzdem kein Freispruch?

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer wegen einer dort genannten psychischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei meinem Mandanten ging das Landgericht aufgrund seiner Alkoholisierung von Schuldunfähigkeit aus. Wegen der im Rausch begangenen schweren Körperverletzung konnte er daher nicht verurteilt werden. Damit war das Verfahren aber nicht beendet. § 323a StGB erfasst den Fall, dass sich jemand vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen des Rausches nicht bestraft werden kann. Der Vollrausch ist also ein eigenständiger Straftatbestand.

Therapie statt Entziehungsanstalt

Bei alkoholbedingten Straftaten stellt sich zusätzlich die Frage, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde zum 1. Oktober 2023 erheblich verschärft. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt heute unter anderem eine Substanzkonsumstörung voraus, die dauerhaft und schwerwiegend ist. Außerdem muss die Anlasstat überwiegend auf diese Störung zurückgehen und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung bestehen. Eine Alkoholproblematik führt daher keineswegs automatisch zur Unterbringung nach § 64 StGB.

Wann kommt eine ambulante Therapie in Betracht?

Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht nach § 56c StGB Weisungen erteilen, die der Verurteilte während der Bewährungszeit beachten muss. Dazu kann gehören, sich einer ambulanten Alkohol- oder Suchttherapie zu unterziehen.

Allerdings darf das Gericht eine solche Behandlung nicht grenzenlos erzwingen. § 56c Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass eine Weisung, die sich auf eine Heilbehandlung oder Entziehungskur bezieht, grundsätzlich der Einwilligung des Verurteilten bedarf.

Damit unterscheidet sich die ambulante Behandlung grundlegend von einer gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB.

Therapieauflage muss verhältnismäßig sein

Auch eine Bewährungsweisung greift in die persönliche Lebensführung ein. Sie muss deshalb geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Gericht muss insbesondere einen Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Risiko weiterer Straftaten herstellen. Eine Therapie darf nicht lediglich deshalb angeordnet werden, weil Alkohol bei der abgeurteilten Tat eine Rolle spielte. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, dem Gericht ein konkretes ambulantes Behandlungskonzept vorzulegen: Therapiebereitschaft, vorhandener Therapieplatz, regelmäßige Termine, Abstinenzbemühungen und gegebenenfalls eine fachärztliche oder suchttherapeutische Begleitung können eine positive Prognose unterstützen.

Neue Rechtslage bei § 64 StGB eröffnet Verteidigungsansätze

Die Reform des § 64 StGB hat die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung deutlich angehoben. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich erreichen, dass die Entziehungsanstalten stärker auf diejenigen Täter konzentriert werden, bei denen ein hinreichend ausgeprägter Zusammenhang zwischen Suchtstörung und Straftat besteht. Der BGH verlangt dementsprechend eine sorgfältige Feststellung der dauerhaften und schwerwiegenden Substanzkonsumstörung sowie des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dieser Störung und der Anlasstat.

Eine bloße Alkoholabhängigkeit oder häufiger Alkoholkonsum reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt die Feststellung, dass die Tat im alkoholisierten Zustand begangen wurde.

Therapie kann für die Bewährungsprognose entscheidend sein

Von der Unterbringung nach § 64 StGB ist die Strafaussetzung zur Bewährung zu unterscheiden. Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren prüft das Gericht nach § 56 StGB, ob eine günstige Sozialprognose beziehungsweise – bei mehr als einem Jahr – zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Eine bereits begonnene Therapie kann dabei erhebliches Gewicht besitzen. Die Verteidigung sollte deshalb nicht erst auf das Urteil warten. Ist Alkohol erkennbar ein zentraler Faktor des Tatgeschehens, kann eine frühzeitig begonnene freiwillige Therapie zeigen, dass sich der Beschuldigte konkret mit den Ursachen der Tat auseinandersetzt.

Vollrausch und Therapieauflagen: individuelle Lösung statt Automatismus

Der Berliner Fall endete für meinen Mandanten ohne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Gericht verlangte eine Alkoholtherapie, die er in Freiheit absolvieren konnte.  Gerade darin liegt ein wichtiger Verteidigungsansatz: Zwischen Freispruch, Freiheitsstrafe und stationärem Maßregelvollzug bestehen weitere Möglichkeiten.

Vollrausch und Therapieauflagen statt Freispruch können deshalb Teil einer Lösung sein, die sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der individuellen Entwicklung des Verurteilten Rechnung trägt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.